BGer 2C_712/2019 |
BGer 2C_712/2019 vom 01.09.2019 |
2C_712/2019 |
Urteil vom 1. September 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Seiler.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwälte Christoph Niederer und Beatrice Klaesi,
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gegen
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Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI.
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Gegenstand
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Amtshilfe DBA (CH-NL),
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
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vom 12. August 2019 (A-7256/2018).
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Erwägungen: |
1. |
Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 ersuchte der niederländische Belastingdienst (Central Liaison Office Almelo; nachfolgend: BD) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-NL; SR 0.672.963.61) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) um Amtshilfe. Konkret verlangte der BD Informationen betreffend ihm namentlich nicht bekannte natürliche Personen, welche im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 (kumulativ) folgende Kriterien erfüllt haben: a) Die Person war Kontoinhaber/in eines Kontos/mehrerer Konten bei der C.________ SA; b) Der/die Kontoinhaber/in verfügte (gemäss bankinterner Dokumentation) über eine Domiziladresse in den Niederlanden; c) Die C.________ SA hat dem/der Kontoinhaber/in ein Schreiben versandt, mit welchem diese/r aufgefordert wurde, der Bank seine/ihre Steuerkonformität zu bestätigen; d) Der/die Kontoinhaber/in hat der C.________ SA trotz Versand des vorgenannten Schreibens keinen der Bank genügenden Nachweis der Steuerkonformität erbracht. Davon ausgenommen waren Konten, welche bestimmte, im Gesuch genannte Kriterien erfüllten (u.a. Kontostand von stets weniger als EUR 1'500.--). In Bezug auf die Mitglieder dieser Gruppe verlangte der BD Informationen über Namen, Adresse, Geburtsdatum, Bankkontonummer (n) und Vermögensstand per 1. Februar 2013, 31. Dezember 2013, 31. Dezember 2014, 31. Dezember 2015, 31. Dezember 2016 und 31. Dezember 2017.
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Nach Publikation im Bundesblatt vom 28. August 2018 zur Information der betroffenen Personen gewährte die ESTV B.________ und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schlussverfügung vom 20. November 2018 zeigte die ESTV an, dass sie Amtshilfe leisten und dem BD die gewünschten Informationen betreffend die Beschwerdeführer übermitteln werde. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. August 2019 ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. August 2019 beantragen die Beschwerdeführer, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und der ESTV die Herausgabe jedwelcher Informationen über die Beschwerdeführer an den BD aufgrund des Amtshilfeersuchens vom 24. Mai 2018 untersagt werde. Das Bundesgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen, noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt.
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2. |
2.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Wie Art. 84 BGG bezweckt auch Art. 84a BGG die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält somit eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung können sich ebenfalls nach dem Erlass neuer materiell- oder verfahrensrechtlicher Normen stellen. Das Gleiche gilt, wenn sich aufgrund der internationalen Entwicklungen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342 f. mit weiteren Hinweisen). Schliesslich liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Vorinstanz von der bundesgerichtlichen Praxis abweicht (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4310; JULIA HÄNNI/LUKAS XAVER MEYER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 48 zu Art. 74 BGG; THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 157 zu Art. 83 BGG). Die zu beurteilende Frage muss sodann entscheidrelevant sein, soll doch die Ausnahme von Art. 84a BGG nicht dazu führen, dass das Bundesgericht in abstracto obiter dicta produziert (BGE 142 II 161 E. 3 S. 173; Urteile 2C_286/2019 vom 9. April 2019 E. 2.1; 2C_20/2017 vom 25. Januar 2017 E. 2.1 am Ende).
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2.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass ihre Situation entscheidend von der Konstellation abweiche, die das Bundesgericht in seinem Leiturteil zu holländischen Gruppenersuchen (BGE 143 II 185) beurteilt habe. Dort habe sich das Bundesgericht lediglich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob bei banklagernder Korrespondenz die Zustellfiktion greife, nicht aber mit der für ihren Fall entscheidenden Frage, ob die Nichtreaktion auf das Schreiben der Bank Anlass für einen Verdacht der Missachtung steuerlicher Pflichten bilde und sie deshalb der im Ersuchen umschriebenen Gruppe zuzurechnen seien. Ausserdem erblicken die Beschwerdeführer einen erheblichen Unterschied im Umstand, dass sie bereits im Jahr 2012 mit der Saldierung des Kontos begonnen hätten und die Kontobeziehung deshalb aus ihrer Sicht am 1. Februar 2013 bereits beendet war.
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2.3. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer weicht ihr Fall nicht wesentlich von BGE 143 II 136 ab. Insbesondere hat sich das Bundesgericht in diesem Urteil bereits ausführlich dazu geäussert, welche Bedeutung banklagernder Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Verletzung der Steuerpflichten zukommt. Dabei hielt es fest, dass banklagernde Korrespondenz vom Kontoinhaber vermutungsweise spätestens innert Jahresfrist zur Kenntnis genommen wird. Angesichts dieser natürlichen Vermutung kann der Verdacht auf Verletzung der Steuerpflichten nur entfallen, wenn konkret nachgewiesen ist, dass die betroffene Person keine Kenntnis des relevanten Schreibens der Bank hatte (BGE 143 II 136 E. 6.4.3 S. 160 f.). Sofern der vorliegende Fall überhaupt nennenswerte Unterschiede zum Sachverhalt aufweist, der BGE 143 II 136 zugrundelag, ergeben sich daraus keine grundlegenden Rechtsfragen, die eine Überprüfung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht nach Art. 84a BGG rechtfertigen würden.
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3. |
3.1. Die Beschwerdeführer werfen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Da ihr Fall auch keine besondere Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG erreicht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3.2. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der ESTV steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. September 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Seiler
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