Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_456/2019
Urteil vom 3. September 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger,
gegen
Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau, Rechtsdienst.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 26. März 2019 (WBE.2018.352).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1977) ist kosovarischer Staatsbürger. Er kam im Alter von 51 /4 Jahren mit seiner Mutter und seiner Schwester im Familiennachzug in die Schweiz. Seit dem 11. Dezember 1989 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Am 10. September 1998 heiratete A.________ die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1980). Aus der Ehe gingen die zwei Kinder C.________ (geb. 21. April 2001) und D.________ (geb. 25. August 2006) hervor; beide sind Schweizer Bürger.
B.
B.a. A.________ beging über die Jahre hinweg zahlreiche Straftaten, wobei die nachstehenden am schwersten ins Gewicht fielen: Am 7. April 2005 verurteilte das Bezirksgericht Baden ihn wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Nötigung, Urkundenfälschung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) und gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) zu einer Gefängnisstrafe von 51 /2 Monaten (unbedingt, teilweise als Zusatzstrafe) und einer Busse von Fr. 500.--. Am 12. August 2014 verurteilte das Bezirksgericht Baden A.________ wegen gewerbs- und bandenmässigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) durch Kauf, Besitz und Veräusserung von Marihuana (begangen ab Ende Oktober 2011 bis 14. November 2011), bandenmässigen Diebstahls (begangen Ende Oktober 2011 bis 14. November 2011), mehrfachen Betrugs (begangen September/Oktober 2011) und mehrfacher Hehlerei (begangen am 2006 bis 2008 und Anfang 2009 bis Anfang 2012) zu einer Freiheitsstrafe von 43 /4 Jahren. Das Obergericht des Kantons Aargau erhöhte die Strafe am 22. Oktober 2015 auf 53 /4 Jahre. A.________ gelangte hiergegen erfolglos an das Bundesgericht (Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016).
B.b. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau verwarnte A.________ im Zusammenhang mit seinem deliktischen Verhalten am 28. August 1997 und am 18. Januar 2006; es drohte ihm schwerwiegendere ausländerrechtliche Sanktionen an, sollte er sich weiterhin in namhafter Weise strafbar machen. Nach der Verurteilung vom 22. Oktober 2015 widerrief das Amt für Migration und Integration am 19. Juli 2017 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn auf die Entlassung aus dem Strafvollzug hin aus der Schweiz weg. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Rechtsdienst des Amts für Migration und Integration) sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigten die entsprechende Verfügung am 20. August 2018 bzw. 26. März 2019. Am 11. September 2017 trat A.________ den Vollzug seiner Haftstrafe von 53 /4 Jahren an; seine bedingte Entlassung ist frühestens im März 2021 möglich.
C.
A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Er macht geltend, der Widerruf seiner Bewilligung sei unverhältnismässig und trage seiner langen Anwesenheit sowie der Situation seiner Frau und seiner Kinder zu wenig Rechnung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde abzuweisen; das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau sowie das Staatssekretariat für Migration (SEM) als beschwerdebefugte Bundesbehörde haben sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden, da ein Anspruch auf deren Fortdauern besteht (Art. 34 AIG; bis 1. Januar 2019: AuG). Ob die Bewilligung zu Recht widerrufen wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4 mit Hinweisen; siehe zudem auch das Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde an die Hand zu nehmen.
1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet das angefochtene Urteil weitgehend bloss appellatorisch, d.h. er wiederholt seine Sicht der Dinge und stellt diese jener der Vorinstanz gegenüber, ohne darzutun, dass und inwiefern sie die Beweise in Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) gewürdigt oder den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft ermittelt hätte. Eine rein appellatorisch begründete Kritik genügt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht; entsprechend formulierte Ausführungen gelten als ungenügend substanziiert (vgl. LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42 BGG). Es wird im Folgenden nur auf Ausführungen eingegangen, die der Beschwerdeführer hinreichend begründet hat.
1.3. Echte Noven sind vor Bundesgericht unzulässig. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG, vgl. das Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.3). Der Beschwerdeführer reicht das Protokoll des Rundtischgesprächs Nr. 2 der Justizvollzugsanstalt U.________ zu den Akten; dieses bleibt unberücksichtigt, da es am 10. Mai 2019 erstellt worden ist und der Vorinstanz bei ihrem Urteil vom 26. März 2019 nicht bekannt sein konnte.
2.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die darin übernommene Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) für Fälle wie den vorliegenden zutreffend dargelegt und den Sachverhalt korrekt subsumiert:
2.1.
2.1.1. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die von den Strafbehörden verhängte Sanktion und ihre Würdigung der Tat. Da bei der Festsetzung des Strafmasses sämtliche strafmildernden Umstände bereits mitberücksichtigt werden, bleibt kein Raum, um diese im ausländerrechtlichen Verfahren (wieder) infrage zu stellen (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3 S. 216 ff.). Der Beschwerdeführer war mit Landsleuten an bandenmässig organisierten Diebstählen von Baugerüstteilen im Wert von Fr. 229'122.-- (teilweise zugunsten seines Betriebs) beteiligt. Er beging mehrfache Hehlerei unter anderem im Zusammenhang mit gestohlenen Haushaltsgeräten in einem Gesamtwert von etwa Fr. 100'000.--, welche er in den Kosovo schaffte und dort verkaufte bzw. anderweitig abgab. In der Zeit von Dezember 2012 bis April 2013 beteiligte er sich schliesslich gewerbs- und bandenmässig ohne Not und aus rein pekuniären Interessen am Handel mit 53 Kilogramm Marihuana; der entsprechende Vertrieb generierte Einnahmen von Fr. 221'500.-- und einen Gewinn von Fr. 32'500.--. Der Beschwerdeführer bildete mit einem Kollegen zusammen den Kopf der Bande; er trug gemeinsam mit diesem auch das finanzielle Risiko.
2.1.2. Weder die ausländerrechtlichen Verwarnungen, noch der Vollzug der Gefängnisstrafe von 51 /2 Monaten oder die Beziehungen zu seiner Gattin sowie den gemeinsamen Kindern haben ihn davon abhalten können, immer wieder neue Straftaten zu begehen. Dass er sich zwischen dem Strafurteil und dem Vollzug der Freiheitsstrafe wohlverhalten haben will, fällt nicht ins Gewicht: Sein langer Aufenthalt in der Schweiz deckt sich mit einer sehr langen Deliktsperiode. Aufgrund seines Verhaltens, das über Jahre hinweg fortdauerte, besteht bei ihm eine Rückfallgefahr, die ausländerrechtlich nicht hingenommen werden kann (vgl. hierzu: BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 150 f.; 137 II 233 E. 5.2.2 S. 536 f.). Der Beschwerdeführer hat die ihm wiederholt angebotenen Chancen nicht zu nutzen vermocht und die verschiedenen Verwarnungen nicht ernst genommen. Er hat nunmehr die entsprechenden Konsequenzen zu tragen. Es besteht ein erhebliches - sicherheitspolizeilich motiviertes - Interesse daran, dass er das Land verlässt.
2.1.3. Die letzte ins Gewicht fallende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 53 /4 Jahren ist fünf Mal höher ausgefallen, als die vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG als relevant bezeichnete Jahresfrist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1 S.18); die Sanktion liegt auch fast über dem Dreifachen der Strafe, ab welcher eine Bewilligung grundsätzlich selbst dann nicht mehr zu erteilen bzw. zu erneuern ist, wenn den Angehörigen - wie im vorliegenden Fall - nicht zugemutet werden kann, mit dem Gatten bzw. Vater auszureisen ("Reneja"-Praxis; BGE 139 I 145 E. 2.3 S.148 f.). Der qualifizierte Drogenhandel zählt zu den strafbaren Verhaltensweisen, welche - vorbehältlich der Anwendung der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) - heute zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. o und lit. c StGB). Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die - wie hier - vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, doch trägt das Bundesgericht der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der in Art. 66a StGB genannten Delikte bei der Anwendung des geltenden Ausländerrechts insofern Rechnung, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK oder dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzip - kommt, was hier nicht der Fall ist.
2.2.
2.2.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund 35 Jahren in der Schweiz auf; seiner Familie ist die Ausreise mit ihm kaum zumutbar. Die Kinder sind hier eingeschult und verfügen - wie ihre Mutter - über die schweizerische Staatsbürgerschaft. Sie müssen das Land so oder anders nicht verlassen. Der Beschwerdeführer selber ist hier wirtschaftlich (Diebstahl von Baugerüstteilen), persönlich (weitgehender Umgang mit Landsleuten), und beruflich kaum in einem Mass integriert, wie es von einer ausländischen Person bei einer entsprechenden Anwesenheitsdauer zu erwarten wäre. Zwar hat der Beschwerdeführer offenbar keine Schulden und ist er auch nicht von der Sozialhilfe abhängig geworden, doch beschaffte er sich die erforderlichen Finanzen - zumindest teilweise - über seine Straftaten. Sozial und kulturell kann er hier - trotz der Schreiben von Nachbarn und Bekannten - nicht als besonders gut integriert gelten, da hierzu die Respektierung der Rechtsordnung gehört, die der Beschwerdeführer in unverbesserlicher Weise immer wieder und immer schwerer missachtet hat. Hieran ändert nichts, wenn er heute geltend macht, sich um die damit verbundene Schadensbehebung kümmern zu wollen.
2.2.2. Der Beschwerdeführer ist erst mit rund 5 Jahren in die Schweiz gekommen; die sozio-kulturellen Verhältnisse in seiner Heimat sind ihm darüber hinaus durch die Familie vermittelt worden: Das Reisebüro der Eltern ist auf Aufenthalte im Kosovo spezialisiert. In diesem Zusammenhang hat sich der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Heimat aufgehalten - dies unabhängig davon, ob die Eltern dort eine eigentliche Niederlassung betreiben oder nicht. Der Beschwerdeführer spricht Albanisch. Er hat in der Schweiz einen Basiskurs "Tourismus" besucht, was es ihm ermöglichen wird, sich in der Heimat wieder ein soziales und berufliches Netz aufzubauen. Eine weitere Zusammenarbeit mit den Eltern im Rahmen des Reiseunternehmens dürfte ihm bereits ein gewisses wirtschaftliches Auskommen in der Heimat sichern. Sein Einwand, dass ihn nichts mehr mit dieser verbinde, trifft nicht zu: Die von ihm in Hehlerei übernommenen Haushaltsgeräte setzte er dort ab; teilweise will er sie an "Angehörige" verschenkt haben, was darauf hindeutet, dass ein Teil der (weiteren) Familie noch im Kosovo lebt und er auf deren Hilfe bei seiner Wiedereingliederung zählen kann. Es bestehen für ihn bezüglich der Rückkehr somit keine unüberwindbaren Hindernisse.
2.2.3. Die familiären Kontakte zu seiner Frau und seinen Kindern kann er bereits heute nur punktuell leben. Beim frühestmöglichen Zeitpunkt der Entlassung wird einer seiner Söhne bereits volljährig (19 Jahre) und der andere rund 15 Jahre alt sein. Auch wenn dieser derzeit eine Sonderschule besucht und gewisse psychische Probleme hat, kann der Beschwerdeführer ihm bereits heute nur beschränkt zur Seite stehen. Nach der Haftentlassung wird der Beschwerdeführer seine familiären Bindungen besuchsweise oder täglich über die elektronischen Kommunikationsmittel grenzüberschreitend leben können, falls der Rest der Familie in der Schweiz verbleibt. Die strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht schliesslich nicht ein für allemal, wieder in den Besitz eines Aufenthaltsrechts zu kommen: Soweit der Beschwerdeführer, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin zum Kreis der nach Art. 42 ff. nachzugsberechtigten Personen gehört, ist eine Neubeurteilung - auf einen entsprechenden Antrag hin - regelmässig nach 5 Jahren angezeigt. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn weg unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden muss (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.; Urteil 2C_1077/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3.4 mit zahlreichen Hinweisen).
2.3. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht: Der Grundsatz "ne bis in idem" gilt nicht für den verwaltungsrechtlichen Widerruf der Niederlassungsbewilligung aus Sicherheitsgründen. Das Urteil 2C_50/2018 vom 14. August 2018 ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar; dort ging das Gericht von einer "biographischen" Kehrtwende aus (vgl. hierzu das Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6.3.1); für den Beschwerdeführer ist eine solche auch nicht im Ansatz erkennbar.
3.
3.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Zur Urteilsbegründung wird ergänzend auf die zutreffenden Darlegungen und Wertungen im angefochtenen Urteil vom 26. März 2019 und im Einspracheentscheid vom 20. August 2018 verwiesen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar