BGer 4A_338/2019 |
BGer 4A_338/2019 vom 03.09.2019 |
4A_338/2019 |
Urteil vom 3. September 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ausstand, Revision, Rechtsverzögerung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. Mai 2019 (LH190001-O/U).
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin am 28. September 2016 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Auskunftserteilung und Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von EUR 17.2 Mio. gegen die Beschwerdegegnerin einreichte;
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dass die Beschwerdeführerin gegen zahlreiche in diesem Verfahren ergangene Entscheide Rechtsmittel erhob, wobei das Bundesgericht unter anderem mit Entscheiden vom 15. März 2017 (Verfahren 4A_87/2017), 24. Juli 2017 (Verfahren 4A_181/2017, 4A_187/2017, 4A_219/2017, 4A_221/2017, 4A_223/2017, 4A_225/2017) und 5. April 2018 (Verfahren 4A_178/2018) auf die von der Beschwerdeführerin gegen die jeweiligen kantonalen Entscheide erhobenen Beschwerden nicht eintrat;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 1. April 2019 erklärte, die folgenden Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschwerde anfechten zu wollen:
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- Urteil vom 20. Januar 2017 (Verfahren 4A_160/2019),
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- Beschluss vom 15. März 2017 (Verfahren 4A_161/2019),
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- Urteil vom 17. März 2017 (Verfahren 4A_163/2019),
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- Beschluss vom 9. Mai 2017 (Verfahren 4A_162/2019),
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- Beschluss vom 13. Oktober 2017 (Verfahren 4A_164/2019),
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- Beschluss vom 23. Januar 2018 (Verfahren 4A_159/2019),
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- Beschluss und Urteil vom 11. September 2018
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dass die Beschwerdeführerin ebenfalls am 1. April 2019 beim Obergericht des Kantons Zürich ein Revisionsgesuch gegen die erwähnten Entscheide einreichte, wobei sie in weiteren Eingaben auch ein Ausstandsgesuch sowie eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte;
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 18. April 2019 auf die oben aufgeführten Beschwerden nicht eintrat;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. Mai 2019 (LH190001-O/U) auf das Ausstandsgesuch, das Revisionsgesuch und die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht eintrat;
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dass das Bundesgericht mit Urteil 4F_5/2019 vom 4. Juli 2019 ein von der Beschwerdeführerin gegen den erwähnten Bundesgerichtsentscheid vom 18. April 2019 erhobenes Revisionsgesuch abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 26. Juni 2019 erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2019 (LH190001-O/U) mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG);
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dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2019 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Nichteintretensentscheiden Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge hinsichtlich ihrer Gesuche im kantonalen Verfahren darlegt;
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dass die Beschwerdeführerin unter anderem geltend macht, der angefochtene Beschluss vom 14. Mai 2019 sei nichtig, wobei sie die angebliche Nichtigkeit offensichtlich nicht hinreichend begründet und eine solche auch in keiner Weise erkennbar ist;
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2019 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben ähnlicher Art nach Prüfung unbeantwortet abzulegen;
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. |
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg.
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Lausanne, 3. September 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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