BGer 8C_491/2019 |
BGer 8C_491/2019 vom 03.09.2019 |
8C_491/2019
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Urteil vom 3. September 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2019 (IV.2017.01251).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 31. Juli 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2019,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und eine unzutreffende Würdigung der im Recht liegenden Arztberichte rügt,
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dass er sich dabei weitgehend darauf beschränkt, bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes, von diesem in den Erwägungen Aufgegriffenes, zu wiederholen, und seine eigene Sichtweise wiederzugeben, wie die medizinischen Akten zu würdigen seien,
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dass damit aber nicht aufgezeigt ist, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass - soweit er in diesem Zusammenhang übrigens erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verfasste Arztberichte anruft - diese von Vornherein nicht geeignet sind, den vorinstanzlichen Entscheid als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen; solche echte Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG),
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. September 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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