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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_512/2019
Urteil vom 3. September 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2019 (VBE.2018.776).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. August 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2019,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz in Würdigung der ins Recht gelegten Akten, insbesondere jener des Gastroenterologen Prof. Dr. med. B.________, der Praxis C.________ und des RAD-Arztes Dr. med. D.________, zur Überzeugung gelangte, dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen der am 8. November 2017 erfolgten Neuanmeldung nicht gelungen, anspruchserhebliche Tatsachenänderungen seit der letzten Renten ablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 6. März 2017 glaubhaft zu machen, was zur Bestätigung der Nichteintretensverfügung der IV-Stelle vom 31. August 2018 auf die Neuanmeldung führte,
dass der Beschwerdeführer zwar die dabei vorgenommene Würdigung der Arztberichte kritisiert, ohne indessen näher dazulegen, inwiefern die von der Vorinstanz insbesondere auf der Grundlage der Stellungnahmen des RAD-Arztes vom 5. Juni und 23. Juli 2018 getroffene Schlussfolgerung, zwar seien seit dem letzten Rentenentscheid von Seiten der Gastroenterologie und Pneumologie neue Diagnosen hinzugekommen, daraus ergäben sich indessen keine (neuen, zusätzlichen) funktionelle Einschränkungen in einer dem (übrigen Leiden) angepassten leichten Tätigkeit, auf einer qualifiziert falschen, sprich willkürlichen Beweiswürdigung beruhen soll,
dass er im Übrigen zur Hauptsache die aus der Zeit vor der ersten Rentenverweigerung erstellten Arztberichte bemängelt, was aber von vornherein nicht geeignet ist, damit eine hernach ergangene anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu belegen, weshalb diese Vorbringen an der Sache vorbeizielen,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, weshalb sich das Gesuch um Kostenbefreiung als gegegenstandslos geworden erweist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Vorsorge E.________ schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. September 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel