BGer 1C_432/2019
 
BGer 1C_432/2019 vom 04.09.2019
 
1C_432/2019
 
Urteil vom 4. September 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Haag,
Gerichtsschreiber Dold.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ S.A.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ueltschi,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich;
Ausdehnung der Spezialität,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 14. August 2019 (RR.2019.57).
 
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Verantwortliche einer GmbH unter anderem wegen des Verdachts der Veruntreuung. Auf ein Gesuch Österreichs hin leistete die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 8. August 2013 Rechtshilfe, indem sie Bankunterlagen zu einem auf die A.________ S.A. lautenden Konto bei der B.________ AG übermittelte. Die von der A.________ S.A. dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 1C_47/2014 vom 3. Februar 2014).
Die Antikorruptionsbehörde Rumäniens führt gegen dieselben Personen ein Strafverfahren unter anderem wegen des Verdachts auf schweren Betrug. In diesem Zusammenhang ersuchte sie Österreich um Herausgaben von Akten aus dem österreichischen Strafverfahren. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft Wien dem Bundesamt für Justiz (BJ) ein Gesuch um Zustimmung zur Weiterleitung dieser Akten an die rumänischen Behörden. Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 entsprach das BJ dem Gesuch.
Eine von der A.________ S.A. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 14. August 2019 ab.
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 26. August 2019 beantragt die A.________ S.A., der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 S. 104 ff. mit Hinweisen).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f. mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 S. 107 mit Hinweisen).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Die Beschwerdeführerin stellt die Leistung von Rechtshilfe an Drittstaaten grundsätzlich in Frage. Sie ist der Auffassung, dass dadurch der Grundsatz der Spezialität gefährdet werde, denn der blosse Hinweis des ersuchenden Staats (hier: Österreich) an den Drittstaat (hier: Rumänien) lasse für Letzteren keine völkerrechtliche Bindung entstehen. Sie ersucht das Bundesgericht, auf seine in derartigen Fällen geübte Praxis zurückzukommen (Urteile 1C_334/2014 vom 9. Juli 2014 E. 3.3.3; 1A.13/2000 vom 21. Juni 2001 E. 3a/aa; je mit Hinweisen).
Der Einwand ist unberechtigt und bietet keinen Anlass, auf die erwähnte Praxis zurückzukommen. Die Schweiz hat zu Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (SR 0.351.1) einen Vorbehalt im Sinne des Spezialitätsgrundsatzes (Art. 67 ISRG [SR 351.1]) angebracht. Dieser Vorbehalt ist für die Vertragsstaaten Österreich und Rumänien verbindlich. Unter diesen Umständen ist ausreichend, wenn das BJ die Bewilligung des Rechtshilfeersuchens mit der Auflage verbunden hat, die rumänischen Behörden seien auf den Spezialitätsgrundsatz aufmerksam zu machen. Gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip ist davon auszugehen, dass sich Rumänien daran halten wird, ohne dass eine explizite Zusicherung eingeholt werden müsste (BGE 104 Ia 49 E. 5b S. 57 ff. mit Hinweisen).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite.
3. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Dold