Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1178/2018
Urteil vom 4. September 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Adolf C. Kellerhals,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln;
Beweiswürdigung; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer,
vom 19. Juli 2018 (STBER.2018.3).
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 16. Januar 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn X.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 300.--.
Auf Einsprache von X.________ hin sprach ihn die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu am 24. Oktober 2017 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert sowie Mangel an Aufmerksamkeit) schuldig und verurteilte ihn ebenso zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 300.--.
B.
Dagegen erhob X.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 19. Juli 2018 das erstinstanzliche Urteil. Es hält zusammengefasst folgenden Sachverhalt für erwiesen:
X.________ fuhr am 27. September 2016 um 15.22 Uhr durch Oberbuchsiten in Richtung Oensingen. Auf dem Beifahrersitz sass sein Enkel. X.________ nahm während der Fahrt eine Trinkflasche, reichte sie seinem Enkel und schaute dabei nach rechts. Dabei geriet das Fahrzeug nach links und auf einem Abschnitt von rund 20 Metern auf die Gegenfahrbahn. Als Folge davon musste ein ziviles Polizeifahrzeug stark abbremsen und nach rechts auf das Trottoir ausweichen.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen und wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von maximal Fr. 500.-- zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz. Er bemängelt, dass die Verhältnisse am Tatort nicht durch einen Augenschein abgeklärt worden seien. Bei korrekter Beweiswürdigung sei ihm eine Unaufmerksamkeit während maximal Sekundenbruchteilen vorzuwerfen. In dieser kurzen Zeit habe er die nicht markierte Fahrbahnmitte, wenn überhaupt, nur wenig überschritten. Mangels Markierung sei es nicht möglich gewesen zu erkennen, bis zu welchem Bereich er die Strasse habe beanspruchen können.
1.2. Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts fusst vorwiegend auf den Zeugenaussagen der beiden Polizisten, welche im zivilen Polizeifahrzeug auf der Gegenfahrbahn unterwegs waren. Die Vorinstanz erachtet diese Aussagen als glaubhaft. Sie erwägt, die Zeugen hätten übereinstimmend geschildert, wie der Beschwerdeführer einen Schwenker gemacht habe und ihnen auf ihrer eigenen Fahrbahnhälfte entgegen gefahren sei, sodass der Lenker des Polizeifahrzeugs abbremsen und auf das Trottoir habe ausweichen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Auf dem fraglichen Strassenabschnitt sei keine Mittellinie eingezeichnet. Ob der Beschwerdeführer 1,5 Meter über die Strassenmitte geraten sei, wie ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wird, spiele letztlich keine bedeutende Rolle. Die Zeugen hätten zudem mehrfach ausgesagt, der Beschwerdeführer sei nach dem Ausweichmanöver weiter auf ihrer Strassenseite und nicht umgehend wieder auf der eigenen Fahrbahn gefahren. Dies spreche für eine gewisse Dauer der Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenes Urteil, S. 10 ff.).
Die Abweisung des beschwerdeführerischen Beweisantrags zur Durchführung eines Augenscheins begründet die Vorinstanz damit, der ungefähre Ort der Kreuzung der beiden Fahrzeuge sei unbestritten und vom fraglichen Strassenabschnitt befänden sich Fotos in den Akten. Der Beschwerdeführer habe den eingezeichneten Kreuzungspunkt als richtig anerkannt. Zur Klärung der entscheidenden Frage, ob er auf die Gegenfahrbahn geraten sei und ob und wie weit das entgegenkommende Fahrzeug habe ausweichen müssen, sei der beantragte Augenschein ungeeignet (angefochtenes Urteil, S. 3).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder Beweise offensichtlich falsch bzw. nicht gewürdigt haben soll. Indem er sich darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen, erschöpft sich seine Beschwerde in appellatorischer Kritik, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt. Seine Behauptungen, er sei während bloss Sekundenbruchteilen unaufmerksam gewesen und habe die Strassenmitte nur wenig überschritten, sind zur Belegung von Willkür in den wesentlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach das Fahrzeug des Beschwerdeführers zumindest so weit über die Strassenmitte geriet, dass eine Frontalkollision nur durch ein Brems- und Ausweichmanöver habe verhindert werden können, ohnehin ungeeignet. Ferner kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, er habe die Strassenmitte mangels eingezeichneter Mittellinie nicht erkennen können, nachdem er vor Vorinstanz ausführte, man sehe die Mitte einer Strasse auch ohne eine solche (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 19. Juli 2018, S. 7). Da die Vorinstanz ihre Feststellungen rechtsgenügend auf die Aussagen der Zeugen stützt und der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was diesen augenfällig entgegen stehen soll und er überdies nicht bestreitet, dass er auf die Gegenfahrbahn geriet und ihm das entgegenkommende Fahrzeug ausweichen musste, war die Vorinstanz nicht gehalten, zusätzlich einen Augenschein durchzuführen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe Art. 90 Abs. 2 SVG verletzt. Die Strasse sei mit gesondertem Veloweg und Trottoir sehr übersichtlich gewesen und habe genügend Raum für ein Ausweichmanöver geboten. Die Witterung und Sichtverhältnisse seien ausgezeichnet und das Verkehrsaufkommen sehr gering gewesen. Die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h habe er nicht überschritten. Die Übergabe der Trinkflasche habe nur einen Sekundenbruchteil gedauert. Er habe diese nicht suchen müssen und den Flaschenhalter neben dem Lenkrad bestimmungsgemäss verwendet. Die Fahrzeugbedienung sei nicht erschwert gewesen. Es könne ihm keine krasse Rücksichtslosigkeit vorgeworfen werden. Er habe keinen Anlass gehabt, von der Gefährdung Dritter auszugehen. Er habe eine bloss einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG begangen.
2.2. Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, der Beschwerdeführer habe mit Art. 31 Abs. 1 SVG eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Er habe nicht bloss eine abstrakte Gefahr für die Benutzer des Radstreifens und des Trottoirs sowie die übrigen Verkehrsteilnehmer, sondern auch eine konkrete Gefahr für die beiden Polizisten geschaffen. Er habe das abrupte Bremsmanöver und die beinahe erfolgte Frontalkollision nicht einmal bemerkt und sei danach auf der Gegenfahrbahn weitergefahren. Er habe die Sicherheit anderer in objektiv schwerer Weise und ernstlich gefährdet. Besonders vorwerfbar sei, dass er seine Aufmerksamkeit so lange seinem Enkel und der Getränkeflasche zugewandt habe, dass er unbemerkt die Fahrbahnmitte überfahren und beinahe mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert sei. Sein Verhalten sei rücksichtslos, weil ein bedenkenloses Nichtbeachten der Gefährdung fremder Rechtsgüter vorgelegen habe. Besondere Umstände, welche das Verhalten des Beschwerdeführers in einem milderen Licht erscheinen und Rücksichtslosigkeit ausschliessen würden, lägen nicht vor. Somit sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt (angefochtenes Urteil, S. 13 ff.).
2.3.
2.3.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG).
In objektiver Hinsicht setzt eine schwere Widerhandlung beziehungsweise eine grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und sein Verhalten auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3.2. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Während das allgemeine Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, sich nach den gesamten Umständen richtet, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen, untersagt Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV explizit jede die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweisen).
2.4. Basierend auf den willkürfreien und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig spricht. Die Pflicht, die Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden, ist eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit nach sich zieht. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer durch Blick zum Beifahrer sowie Übergabe der Trinkflasche nach rechts seine Aufmerksamkeit nicht der Strasse und dem Verkehr zuwandte, sondern unbemerkt auf die Gegenfahrbahn geriet, sodass das ihm auf dieser entgegen kommende Fahrzeug abbremsen und ausweichen musste. Aufgrund dieses Brems- und Ausweichmanövers erkennt die Vorinstanz zu Recht eine konkrete, ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer und erachtet den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG unabhängig von einer abstrakten Gefahr durch den von der Strasse abgewandten Blick sowie einer erschwerten Bedienung des Fahrzeugs durch Übergabe der Trinkflasche folgerichtig als erfüllt. Vor dem Hintergrund der konkreten Gefahr geht auch der Einwand des Beschwerdeführers guter Witterungs-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse fehl. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher zumindest so lange unaufmerksam war und so weit über die Strassenmitte fuhr, dass es ohne Brems- und Ausweichmanöver des entgegenkommenden Fahrzeugs - welches der Beschwerdeführer gänzlich ausblendet - zu einer Frontalkollision gekommen wäre, als rücksichtslos wertet.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Weber