Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_250/2019
Urteil vom 4. September 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ana Moncada,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. März 2019 (VBE.2018.324).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1977, arbeitete für die B.________ AG als Fassadenisolierer und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 19. Oktober 2016 zog er sich bei einem Sturz während der Arbeitszeit eine lumbale Prellung und eine Distorsion des rechten Kniegelenks mit Zerrung des Ligamentum collaterale laterale zu. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom 30. November 2017, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 29. März 2018, schloss die Suva den Fall per 1. Dezember 2017 folgenlos ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 1. März 2019).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Suva habe ihm unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides über den 1. Dezember 2017 hinaus die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen. Zudem sei die Suva zu verpflichten, alle Heilbehandlungskosten seit dem Unfall vom 19. Oktober 2016 zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Suva per 1. Dezember 2017 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 29. März 2018 bestätigten folgenlosen Fallabschluss schützte.
2.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1. Für die Beurteilung der Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides (hier: vom 29. März 2018) verwirklicht hat (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; Urteil 8C_644/2017 vom 20. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Diesbezüglich hat das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung - worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - zutreffend erkannt, dass die über den folgenlosen Fallabschluss (per 1. Dezember 2017) hinaus geklagten Beschwerden - soweit diese organisch objektiv ausgewiesen sind - nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 19. Oktober 2016 stehen. Angesichts der fehlenden organischen Grundlage seien die Kopfschmerzen, der Schwindel sowie die Gang- und Gleichgewichtsstörungen drei bis spätestens sechs Monate nach dem Unfall nicht mehr überwiegend wahrscheinlich unfallkausal gewesen. In Bezug auf die anhaltend geklagten Kniebeschwerden stellte die Vorinstanz auf die aktuellsten Angaben des Suva-Kreisarztes Dr. med. C.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. März 2018 ab. Er nahm zu den neuesten Einschätzungen des behandelnden Orthopäden Dr. med. D.________ vom 6. März 2018 Stellung und legte nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb der Auffassung des Letzteren nicht zu folgen sei, zumal er keine Angaben zum klinischen Zustand des Versicherten mache. Die geklagte Einschränkung - das Nachgeben beider Knie - stehe nicht in einem Zusammenhang mit der bildgebend gefundenen Läsion des Aussenmeniskusvorderhorns. Diese Pathologien beim Aussenmeniskusvorderhorn seien angesichts der Magnetresonanzbilder rein degenerativer Natur und mit Sicherheit nicht posttraumatischen Ursprungs. Der Beschwerdeführer legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern das kantonale Gericht die Beweise bundesrechtswidrig gewürdigt habe. Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass Verwaltung und Vorinstanz zu Recht organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen, welche über den 1. Dezember 2017 einen Anspruch auf Leistungen nach UVG begründet hätten, ausgeschlossen haben.
3.2. Gemäss zutreffender vorinstanzlicher Beurteilung ist sodann keines der sieben Adäquanzkritierien erfüllt. Mit dieser Einschätzung setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander, da er von einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt ausgeht. Damit dringt er nach dem Gesagten indessen nicht durch. Es bleibt somit bei der bundesrechtskonformen Würdigung des kantonalen Gerichts, wonach die Unfalladäquanz der über den 1. Dezember 2017 hinaus geklagten organisch nicht nachweisbaren Beschwerden zu verneinen ist. Wird die Adäquanz verneint, kann die Frage der natürlichen Kausalität offenbleiben und erübrigen sich praxisgemäss weitere Beweismassnahmen (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; Urteil 8C_348/2018 vom 16. August 2018 E. 3 mit Hinweisen).
4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
5.1. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5.2. Da die Beschwerden offensichtlich unbegründet ist (E. 4), ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (vgl. dazu Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 22 i.f. zu Art. 64 BGG; Urteil 8C_362/2019 vom 4. Juli 2019 E. 7.2 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. September 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Hochuli