Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_34/2019
Urteil vom 5. September 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. November 2018 (SB180247-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Uster fand X.________ am 1. Februar 2018 schuldig:
- der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d Betäubungsmittelgesetz (BetmG) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,
- der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG,
- des Vergehens gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz (WG) i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. d Waffenverordnung (WV),
- der Übertretung von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 WG.
Das Bezirksgericht bestrafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 300.-- Busse. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten auf und setzte die Probezeit auf 5 Jahre fest; es ordnete für die übrigen 12 Monate (abzüglich 58 Tage, die durch Haft erstanden sind) den Vollzug an. Es verzichtete auf die Anordnung der Landesverweisung.
B.
Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufung, den bezirksgerichtlichen Schuldspruch in den Punkten 1, 3 und 4 zu bestätigen und im Punkt 2 einen Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandung (Vergehen) gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG auszusprechen, X.________ mit 39 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt und Fr. 1'500.-- Busse zu bestrafen sowie ihn für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung im Schengen Informationssystem (SIS) einzutragen.
X.________ beantragte, den bezirksgerichtlichen Schuldspruch im Punkt 2 aufzuheben, ihn bei einer Probezeit von 3 Jahren mit bedingt aufgeschobenen 18 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 100.-- zu bestrafen sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 19. November 2018 insbesondere die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Schuldspruchs in den Punkten 1, 3 und 4 fest und erkannte X.________ ferner im Punkt 2 der mehrfachen Widerhandung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG schuldig. Es bestrafte ihn mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 800.--. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 16 Monaten auf, setzte die Probezeit auf 4 Jahre fest und ordnete für die übrigen 12 Monate (abzüglich 58 Tage, die durch Haft erstanden sind) den Vollzug an; die Geldstrafe schob es mit einer Probezeit von 4 Jahren auf. Es verwies X.________ im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes und ordnete keine Ausschreibung im SIS an.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil betreffend die Anordnung der Landesverweisung aufzuheben sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB kommt in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Urteil 6B_235/2018 vom 1. November 2018, nicht publ. in: BGE 145 IV 55; bundesgerichtliches Schreiben vom 10. Januar 2019 an den Beschwerdeführer mit Hinweis auf Urteil 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018). Damit ist das Gesuch gegenstandslos geworden.
1.2. Der Beschwerdeführer legt ein Schreiben seiner Ehefrau vom 9. Dezember 2018 in Recht, in welchem diese u.a. festhält, sie sei gesundheitlich stark beeinträchtigt und könne für den Unterhalt der Familie nicht aufkommen. Das Schreiben datiert nach dem angefochtenen vorinstanzlichen Urteil, in dem eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Ehefrau nicht festgestellt wird. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.4).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe befunden, da kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege, sei auch keine Interessenabwägung vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund werde im Wesentlichen gerügt, dass sich die Vorinstanz mit gewissen Vorbringen nicht à fond auseinandergesetzt, keinen Härtefall angenommen und entsprechend keine Interessenabwägung vorgenommen und damit Art. 66a Abs. 2 StGB verletzt habe.
Er habe während der Kriegswirren 1998/99 in der Schweiz gelebt, sei nach Kriegsende in den Kosovo zurückgekehrt und 2008 in die Schweiz geflüchtet. Eine Schwester habe bei der Kriminalpolizei gearbeitet und nicht zuletzt dank seiner massgeblichen Tipps mitgeholfen, eine mafiöse Organisation zu zerschlagen. Am 23. November 2003 sei diese Schwester von der Mafia umgebracht worden. Kurz darauf sei er von der Mafia per SMS bedroht und aufgefordert worden, die von der Schwester angelegten Dossiers auszuhändigen. Er habe untertauchen müssen. Kurz bevor er mit seiner Familie erneut in die Schweiz habe flüchten müssen, sei auf ihn geschossen worden, zwei seiner Schwestern seien von Maskierten überfallen und eine sei vergewaltigt worden. Er stehe im Fokus der Mafia und müsste um sein Leben fürchten.
Er lebe in geregelten Verhältnissen und sei sowohl persönlich wie beruflich bestens integriert. Seine 7-, 13- und 14-jährigen Kinder besuchten die Unterstufe. Der Dolmetscher habe nur hinsichtlich einzelner juristischer Fachbegriffe einspringen müssen. Er habe nie staatliche Leistungen in Anspruch nehmen müssen. Er sei mit einer Vorstrafe aus dem Jahre 2009 belegt, als er eventualvorsätzlich ein gestohlenes Motorrad transportiert habe. Nach der Erstinstanz habe er lediglich als passive "Aufbewahrungsstelle" für ihm überlassene Drogen geamtet. Die Landesverweisung erweise sich deshalb als unverhältnismässig.
Er habe ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, welches durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geschützt sei. Das abstrakte Interesse des Schutzes der Gesellschaft vor weiteren Straftaten habe zurückzustehen. Von einer evidenten Rückfallgefahr könne nicht mit dem angesichts der langen Aufenthaltsdauer gebotenen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.
2.2. Im Strafpunkt geht die Vorinstanz davon aus, der selber nicht drogensüchtige Beschwerdeführer habe mit Lagern, Verschaffen und Aufbewahren in unterer bis mittlerer Hierarchie von 276 g reinem Kokain den Grenzfall von 18 g für den schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (BGE 109 IV 143) um das Fünfzehnfache übertroffen. Sie nimmt daher eine Einsatzstrafe von 30 Monaten an. Er weise eine Vorstrafe aus dem Jahre 2009 in der Schweiz (150 Tagessätze Geldstrafe bedingt wegen Hehlerei; er sass 5 Monate in Untersuchungshaft) und eine in Italien auf, die nicht berücksichtigt werden könne. Im Schuldpunkt 2 ging es um 13 g bis 14,9 g und 2,5 g reines Kokain. Die geladene Selbstladepistole hatte er 2016 in Tirana gekauft und in der Folge in seiner Wohnung ungesichert aufbewahrt.
2.3. Bei der Prüfung einer Landesverweisung führt die Vorinstanz aus, im Zeitpunkt der Verhaftung am 18. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer noch 91,7 g reines Kokain bei sich aufbewahrt und sich damit der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht, weshalb er in Nachachtung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich für 5-15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen sei. Die Erstinstanz bejahe einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und stufe das öffentliche Interesse am Verlassen der Schweiz als eher kleiner denn gleich hoch wie das private am Verbleib ein. Der Beschwerdeführer habe bei der Anlasstat "lediglich" als passive "Aufbewahrungsstelle" für die überlassenen Drogen gedient und sei nicht als klassischer Dealer in Erscheinung getreten. Eine Landesverweisung erwiese sich als unverhältnismässig.
Dagegen weist die Vorinstanz darauf hin, dass Strafen und Massnahmen immanent für Beschuldigte hart und einschneidend seien und Folgen für Beruf, Familie, den Lebenspartner und die Kinder hätten. Als konkrete Härtefallgründe seien insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen und zu werten. Allein der Umstand, dass der verurteilte Ausländer mit seiner Familie mit Kindern in der Schweiz lebe, begründe keinen schweren persönlichen Härtefall.
Der Beschwerdeführer sei 1975 im Kosovo geboren und aufgewachsen. 2008 sei er 33-jährig mit seiner Frau und damals zwei Kindern in die Schweiz eingereist. Er lebe nunmehr 10 Jahre in der Schweiz. Er spreche nur gebrochen Deutsch und sei im Verfahren auf einen Dolmetscher angewiesen gewesen. 2011 habe er die Niederlassungsbewilligung C erhalten. Er arbeite zu 100% bei einer Gerüstebaufirma, lebe in geregelten Verhältnissen und sei in gewisser Weise integriert. Gleichwohl seien bei dieser Sachlage die Anforderungen an einen schweren persönlichen Härtefall nicht erfüllt. Er habe 33 Jahre im Kosovo und nur 10 Jahre in der Schweiz verbracht. Er habe nahe Verwandte in Kosovo, nämlich die Eltern und Geschwister; ein Teil seiner Geschwister leben in der Schweiz. Er sei im Kosovo aufgewachsen, zur Schule gegangen und habe dort eine Ausbildung an der Mittelschule für Metallbearbeitung abgeschlossen. Er habe dort zuletzt als Tankwart in einer eigenen Tankstelle gearbeitet. Seine Ferien verbringe er regelmässig in Albanien. Es erscheine für ihn nicht schwierig, sich im Heimatland oder Albanien wieder zurechtzufinden. Dass er seine Arbeit in der Schweiz verliere oder seine Ehefrau und die Kinder entweder folgen oder für die Zeit der Landesverweisung getrennt von ihm leben müssten, sei direkte Folge der Massnahme. Eine normale familiäre und emotionale Beziehung reiche nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (Urteil 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.5 mit Hinweis auf BGE 144 II 1 E. 6.6 S. 15).
Dass der Beschwerdeführer 2008 Kosovo verlassen musste und in der Schweiz Asyl bekam, sei insofern zu berücksichtigen, als vor dem Vollzug der Landesverweisung in Nachachtung von Art. 66d StGB abzuklären sein werde, ob er bei einer Rückkehr in sein Heimatland an Leib und Leben bedroht wäre. Wäre dies der Fall, könnte die Landesverweisung nicht vollzogen werden (Non-Refoulement-Prinzip). Die Lage im Kosovo habe sich seit 2008 deutlich verändert. Seinen im Kosovo lebenden Eltern und Geschwistern sei offenbar bislang nichts passiert (Urteil S. 25). Es liege kein Härtefall im Sinne des Gesetzes vor. Demzufolge sei keine (weitere) Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorzunehmen.
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer richtet sich zu Recht nicht gegen die Annahme einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Nach dem Gesetzeswortlaut verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1).
Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie (1) einen "schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2).
Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen
I.M. c. Suisse vom 9. April 2019 (Req. 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil
Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (ausführlich Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5).
2.4.2. Der Beschwerdeführer trägt lediglich seine Sicht der Dinge vor. In der Begründung wäre dagegen in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist unerlässlich, auf den angefochtenen Entscheid einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin die Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 115 E. 2 S.116). Das Bundesgericht befasst sich nur mit den Rechtswidrigkeiten, die in der Beschwerde konkret geltend gemacht werden (Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 6.3.5 mit Hinweis auf BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.). Wird die BV oder die EMRK als verletzt behauptet, besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Auf die blosse Anrufung einer EMRK-Bestimmung ohne substanziierte Begründung tritt das Bundesgericht nicht ein (Urteil 6B_272/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.4). Für das Bundesgericht ist der vorinstanzlich verbindlich festgestellte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es ist kein Appellationsgericht und tritt auf appellatorische Kritik nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.).
2.4.3. Wie erwähnt, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB des Landes zu verweisen. Davon kann einzig ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ein "schwerer persönlicher Härtefall" zugunsten des verurteilten Straftäters bejaht werden kann. Liegt bereits kein Härtefall vor, erübrigt sich eine weitere Interessenabwägung nach dem Gesetz.
Die behauptete Verletzung der EMRK substanziiert der Beschwerdeführer nicht. Das Bundesgericht kommt nicht umhin, dennoch darauf einzugehen (vgl. Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5).
Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13). Solche sind nicht dargetan.
Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Mit der Niederlassungsbewilligung C besteht ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12).
Ein solches Anwesenheitsrecht steht indessen unter dem Vorbehalt der Eingriffsrechtfertigung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Nach dieser Bestimmung ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; Urteil 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.2 f.). Diese Abwägung nimmt die Vorinstanz vor. Sie verweist den Beschwerdeführer angesichts der den "Drogenhandel" (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) betreffenden Rechtsprechung und der dargelegten individuellen Umstände zu Recht des Landes. Auch nach der Praxis des EGMR, in welcher der Drogenhandel als Ausbreitung dieser Geissel der Menschheit ("propagation de ce fléau") bezeichnet wird (Urteil 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 1.3), überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; Urteil 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4).
2.4.4. Wie die Vorinstanz zutreffend unter Bezugnahme auf BGE 144 II 1 festhält (oben E. 2.3; Urteil S. 25), reicht selbst ausländerrechtlich eine normale familiäre und emotionale Beziehung nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. und E. 6.6 S. 15). Angesichts der vorinstanzlichen Feststellungen ist nicht anzunehmen, dass die Ausweisung unter dem Titel des "Privat"- oder "Familienlebens" nicht statthaft erschiene.
Eine Rückkehr und Integration in seinen Heimatstaat, in welchem mit den Eltern und Geschwister (oben E. 2.3) überdies nächste Angehörige leben, ist dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar. Bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern ("Reneja-Praxis", Urteil 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2 ff.). Solche ausserordentlichen Umstände sind nicht gegeben. Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzten Gesetzgebung zur strafrechtlichen Landesverweisung wurde diese bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis massiv verschärft (BGE 145 IV 55 E. 4.3 S. 62). Mit der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative nahm der Gesetzgeber diese Folgen für Ehefrauen und Kinder in Kauf.
2.4.5. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht ( Art. 95 lit. a und b BGG ) verletzt haben sollte. Soweit eine Gefährdung an Leib und Leben im Kosovo anzunehmen wäre, liesse sich eine Landesverweisung gegebenenfalls nicht vollziehen. Die Vorinstanz befasst sich mit dieser Frage (oben E. 2.3, letzter Absatz). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Er behauptet neue Tatsachen, ohne sie zu detaillieren oder zu belegen oder überhaupt glaubhaft zu machen.
Er legt lediglich den zehn Jahre zurückliegenden Asylentscheid vom 6. August 2009 ins Recht, mit welchem ihm, der Ehefrau und den Kindern in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Der Asylentscheid wird damit begründet, die Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) erfüllt sei; die Kinder würden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt. Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG umschreibt den Flüchtlingsbegriff. Damit lässt sich die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdungssituation (oben E. 2.1) aber nicht belegen.
Das Gesetz regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung in Art. 66d StGB. Gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 AsylG als sicher bezeichnet, nicht gegen Art. 25 Abs. 2 und 3 BV verstösst. Nach Art. 25 Abs. 3 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft werden, in dem sie verfolgt werden. Der Kosovo gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat (Anhang 2 zur Asylverordnung 1 [AsylV 1; SR 142.211]), in den ohne weiteres ausgeschafft werden kann (vgl. nur erwähntes Urteil 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019). Soweit er eine persönliche Gefährdungssituation geltend machen will, müsste er sie belegen oder zumindest glaubhaft machen. Selbst im Asylverfahren sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; sie müssen insbesondere: "allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen" (Art. 8 Abs. 1 lit. d AsylG).
3.
Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Briw