BGer 9C_481/2019 |
BGer 9C_481/2019 vom 05.09.2019 |
9C_481/2019
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Urteil vom 5. September 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Atupri Gesundheitsversicherung,
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Direktion, Zieglerstrasse 29, 3007 Bern,
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vertreten durch Fürsprecherin Andrea Lanz Müller,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Obergerichts des Kantons Uri
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vom 28. Juni 2019 (OG V 19 25).
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Nach Einsicht |
in die von A.________ dem Bundesgericht am 17. Juli 2019 persönlich überbrachte Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 28. Juni 2019,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. Juli 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 24. Juli 2019eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass darüber hinaus in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
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dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
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dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr darauf beschränkt, die bundesgesetzliche Regelung des Krankenversicherungsobligatoriums wegen angeblicher Verfassungwidrigkeit in Frage zu stellen; verletzt seien insbesondere "das Bürgerrecht der Freiheit" sowie die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit,
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dass ihre Rügen mit Blick auf Art. 190 BV, wonach bundesgesetzliche Regelungen für das Bundesgericht verbindlich sind, es diese also anwenden muss, von vornherein unbehelflich sind,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. September 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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