Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_334/2019
Urteil vom 6. September 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Oswald.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brändli,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. März 2019 (IV.2017.01324).
Sachverhalt:
A.
Der 1970 geborene, zuletzt bis 2011 als Informatik-Berater tätig gewesene A.________ meldete sich im April 2012 unter Verweis auf rezidivierende Depression, Persönlichkeitsstörung, Angstzustände sowie Alkoholabhängigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________, (Expertise vom 17. Januar 2014) sowie des Prof. Dr. med. C.________, (Expertise vom 26. Mai 2015), ein und nahm Berichte über die zahlreichen stationären Klinikaufenthalte des Versicherten zu den Akten. Mit Schreiben vom 17. August 2015 forderte sie diesen zur Entwöhnungsbehandlung sowie zur kompletten Suchtmittelabstinenz für mindestens sechs Monate auf, da der Gesundheitszustand dadurch wesentlich verbessert werden könne und sich vor Durchführung der Massnahme nicht beurteilen lasse, ob die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bleibend oder längere Zeit andauernd sei. Der Beschwerdeführer unterzog sich vom 6. November bis 2. Dezember 2015 in der Clienia Schlössli AG, einer stationären Entzugsbehandlung mit anschliessendem Aufenthalt auf der Spezialstation für Emotionsregulationsstörungen vom 11. Dezember 2015 bis 4. Februar 2016 (unter Alkoholabstinenz). Hernach liess er seine Laborwerte durch die Hausärztin med. prakt. E.________ überwachen, die immer längere abstinente Phasen attestierte (Bericht vom 1. September 2016). Vom 18. Oktober bis 15. November 2016 hielt er sich erneut (abstinent) in der Clienia Schlössli auf der Station für Depressionserkrankungen auf. Nach Einholen von Berichten der Clienia Schlössli über die dort (seit 2014) durchgeführte ambulante Behandlung verfügte die Verwaltung am 2. November 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens, da die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet und die auferlegte Schadenminderungspflicht (dauernde, totale Abstinenz) nicht umgesetzt worden sei.
B.
Hiergegen erhob der Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches einen Bericht der Klinik F.________, vom 27. November 2017 zu den Akten nahm, worin über eine neuerliche stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung vom 25. Juli bis 16. November 2017 (ohne Konsumereignis von Alkohol) berichtet wurde. Mit Entscheid vom 21. März 2019 hiess es die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung der IV-Stelle vom 2. November 2017 auf und stellte fest, der Beschwerdeführer habe ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente (Dispositiv-Ziffer 1).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, es sei die Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und ihm rückwirkend ab 1. Oktober 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), ohne Bindung an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente oder die Erwägungen der Vorinstanz. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft das Bundesgericht indes grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f. mit Hinweisen).
2.
2.1. Letztinstanzlich ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2012 nurmehr insoweit streitig und zu beurteilen, als dieser eine höhere als die durch die Vorinstanz zugesprochene Viertelsrente verlangt (Art. 107 Abs. 1 BGG).
2.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und zur Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), bezüglich der Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) und der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nach einem strukturierten Beweisverfahren bei psychischen Erkrankungen (BGE 141 V 281; 143 V 418; 143 V 409) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Das Sozialversicherungsgericht würdigte die medizinischen Akten und erwog, dem psychiatrischen Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ vom 26. Mai 2015 komme Beweiskraft zu. Diesem zufolge bestehe eine chronifizierte Depression, gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.1), eine Störung durch Alkohol, gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25), ein Verdacht auf Störung durch Benzodiazepine, gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25), ein Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, medikamentös kompensiert (ICD-10 F90.0), eine Persönlichkeitsakzentuierung mit vorrangig anankastischen Zügen (ICD-10 Z73.1) sowie eine emotionale Vernachlässigung als Kind (ICD-10 Z62.4). Die Depression beeinflusse die Arbeitsfähigkeit, indem sie zu einer herabgesetzten Belastbarkeit und Ausdauer führe. Infolge der anzunehmenden Verschlechterung durch die Alkoholstörung sei der durch die Depression bedingte Anteil an der Arbeitsunfähigkeit nur schwer einzuschätzen und könne lediglich medizinisch-theoretisch auf 40 bis 50 Prozent seit November 2011 geschätzt werden. Mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit sei durch eine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung von Alkohol und Benzodiazepinen innerhalb eines Jahres zu rechnen. Das kantonale Gericht erwog weiter, der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung könne bei gesamthafter Betrachtung der nach BGE 143 V 409 auch für die Beurteilung leichter bis mittelschwerer depressiver Störung massgeblichen Indikatoren (gemäss BGE 141 V 281) gefolgt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer demnach im Umfang von durchschnittlich 45 Prozent in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Da die genannte Einschränkung sowohl in einer angepassten als auch in der angestammten Tätigkeit gelte, sei von der ärztlich geschätzten Arbeitsunfähigkeit unmittelbar auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad zu schliessen.
4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, sie habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie mit der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 45 Prozent eine entscheidrelevante tatsächliche Annahme getroffen habe, ohne ihm Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme zu geben. Die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich, da sich das kantonale Gericht einseitig nur auf die vage Angabe gemäss Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ abgestützt habe. Unberücksichtigt gelassen habe sie auch die Einschätzung des Gutachters Dr. med. B.________ sowie der zahlreichen behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wonach es sich bei der Abhängigkeitserkrankung nicht um eine primäre, sondern um eine sekundäre Problematik handle. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG bzw. § 23 Abs. 1 des Zürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [LS 212.81]) und die Regeln über die Beweiswürdigung verletzt.
5.
5.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs rügt, genügen seine Vorbringen nicht der qualifizierten Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Hinzuweisen ist immerhin darauf, dass das Gericht - entgegen der Auffassung des Versicherten - jedenfalls nicht verpflichtet ist, den Parteien seine konkrete Würdigung von ihnen bekannten Aktenstücken vor dem Entscheid zur Stellungnahme zu unterbreiten (vgl. zum Umfang des Gehörsanspruchs etwa BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190; SVR 2016 BVG Nr. 6 S. 21, 9C_634/2014 E. 6.1.1).
5.2. Mit zur Publikation vorgesehenem Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend, dass auch eine primäre Abhängigkeit von psychotropen Substanzen grundsätzlich als invalidisierender Gesundheitsschaden in Frage kommt, dessen Auswirkungen nach dem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen sind (a.a.O., E. 5 f.). Eine neue Rechtsprechung ist im Grundsatz sofort und überall anwendbar und gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle (vgl. etwa Urteil 8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 8 mit Hinweis).
5.3. In casu berücksichtigte die Vorinstanz in Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zu Alkoholismus, Medikamentenmissbrauch und Drogensucht allein die depressionsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als invalidenversicherungsrechtlich relevant. Dieses Ausklammern der - als primär qualifizierten - Abhängigkeitserkrankung und ihrer funktionellen Auswirkungen unbesehen der Umstände des konkreten Einzelfalles hält nach geänderter Rechtsprechung vor Bundesrecht nicht stand.
5.4. Eine medizinische Einschätzung der gesamthaft, auch unter Berücksichtigung der Alkoholabhängigkeit, vorhandenen funktionellen Einschränkungen und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist dem psychiatrischen Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ nicht zu entnehmen. Der Sachverhalt lässt sich diesbezüglich auch aufgrund der Expertise des Dr. med. B.________ vom 17. Januar 2014 nicht ergänzen. Diese fällt als alleinige gutachterliche Entscheidgrundlage bereits deshalb ausser Betracht, weil sie die zahlreichen zwischen der Exploration im Januar 2014 und der Verfügung im November 2017 durchgeführten, augenscheinlich zumindest teilweise erfolgreichen, Suchttherapien (vgl. Sachverhalt lit. A und B hiervor sowie die Angabe des Prof. Dr. med. C.________) noch nicht berücksichtigen konnte. Die Sache ist demnach nicht spruchreif. Sie ist an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese hierzu ergänzende Abklärungen treffe und danach neu verfüge. Den Versicherten trifft derweil selbstredend weiterhin eine Pflicht zur Schadenminderung insbesondere im Sinne fortgesetzter Wahrnehmung der möglichen und zumutbaren Therapieoptionen (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG; vgl. auch zit. Urteil 9C_724/2018 E. 8.2).
5.5. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Weiterungen zu den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 4 hiervor).
6.
Die Rückweisung an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung mit noch offenem Ausgang gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und den Anspruch auf Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), die dem Beschwerdeführer überdies eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten hat ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Aufgrund der Rückweisung sind die Kosten des vorangegangenen Verfahrens nicht anders zu verteilen (Art. 67 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2019 wird insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch auf eine höhere als die Viertelsrente betrifft. Die Sache wird zu neuer Verfügung - nach erfolgter Abklärung - an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. September 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Oswald