BGer 9C_372/2019
 
BGer 9C_372/2019 vom 10.09.2019
 
9C_372/2019
 
Urteil vom 10. September 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
Andreas Gafner,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2019   (200 18 777 und 200 18 778).
 
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 20. September 2018 hob die IV-Stelle Bern die der 1959 geborenen A.________ seit 1. Oktober 1990 ausgerichtete ganze Invalidenrente auf Ende Oktober 2018 auf. Mit einer weiteren Verfügung vom 3. Oktober 2018 verneinte sie den Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der die durch Rechtsanwalt Andreas Gafner vertretene Versicherte die Gewährung einer ganzen Invalidenrente über den 31. Oktober 2018 hinaus sowie die Zusprechung einer angemessenen Hilflosenentschädigung hatte beantragen lassen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. April 2019 unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab; die Entschädigung für Rechtsanwalt Gafner, der in seiner Honorarnote vom 4. März 2019 ein Honorar von Fr. 7'125.- (28,5 Stunden à Fr. 250.-) zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 564.15, somit von total Fr. 7'890.85, geltend gemacht hatte, setzte es auf Fr. 3'663.65, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, fest.
B. Rechtsanwalt Andreas Gafner führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Hauptantrag, in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids sei der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 7'890.85 festzusetzen, wovon ihm eine auf Fr. 6'356.15 festgesetzte Entschädigung für sein Mandat als unentgeltlicher Rechtsvertreter zuzusprechen sei. Ferner ersucht er um Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis das Urteil im Prozess seiner Klientin A.________ gegen den gleichen vorinstanzlichen Entscheid ergangen sei.
 
Erwägungen:
1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist legitimiert, gegen die Festsetzung seines Honorars durch das kantonale Gericht in eigenem Namen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu führen (Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteile 9C_378/2016 vom 28. Juni 2016 und 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013).
2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
3.
3.1. Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen (vgl. BGE 131 V 153E. 6.1 S. 158), mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen (kantonale verfassungsmässige Rechte [lit. c], kantonale Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen [lit. d] sowie interkantonales Recht [lit. e]) grundsätzlich nicht zu befassen hat. Nach Art. 95 lit. a BGG liegt eine Bundesrechtsverletzung vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts - sei es wegen seiner Ausgestaltung, sei es aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall - zu einer Verfassungsverletzung führt. Dabei fällt im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes praktisch nur das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17; Urteile 9C_378/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.1 und 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.2).
3.2. Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 [I 308/98] E. 2b; Urteil 9C_387/2012 vom 26. September 2012 E. 2.2). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Ermessensspielraum klar überschritten worden ist oder wenn Bemühungen nicht honoriert worden sind, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Vertreters gehören (BGE 118 Ia 133 E. 2d S. 136; Urteile 9C_378/2016 vom 28. Juni 2016   E. 3.2).
3.3. Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist in der Regel nicht oder dann lediglich summarisch zu begründen. Eine Begründungspflicht besteht hingegen, wenn eine Kostennote eingereicht wird und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (Urteile 9C_378/2016 vom 28. Juni 2016 E.3.3, 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4, 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012   E. 2.1 mit Hinweis).
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236, je mit Hinweisen).
4. Mit Bezug auf die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters bestimmt Art. 42 des Anwaltsgesetzes des Kantons Bern vom 28. März 2006 (KAG/BSG 168.11), dass sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen.
4.1. Die Reduktion des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters begründete die Vorinstanz damit, dass der geltend gemachte Zeitaufwand im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen mit Blick auf die sich im vorliegenden Prozess stellenden Fragen als zu hoch erscheine. Gegenstand des Prozesses hätten weder komplexe Sachverhalts- noch ungeklärte Rechtsfragen gebildet; die Akten seien nicht besonders umfangreich und das Verfahren sei auf einen einfachen Schriftenwechsel beschränkt gewesen.
4.2. Was der Beschwerdeführer zur Begründung willkürlicher Herabsetzung des Honorars für die unentgeltliche Verbeiständung geltend macht, ist nicht stichhaltig. Das kantonale Gericht hat dargelegt, weshalb es den vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Zeitaufwand von 28,5 Stunden als zu hoch erachtet und statt dessen den Arbeitsaufwand auf 16 Stunden festgesetzt hat. Die Auffassung der Vorinstanz ist hinreichend begründet, auch wenn sie nicht auf einzelne Positionen eingegangen ist, und sie ist im Ergebnis durchaus vertretbar, liegt doch in der Tat kein schwierig zu erfassender Sachverhalt vor und stellen die Rechtsfragen (revisionsweise Aufhebung einer seit längerer Zeit laufenden Invalidenrente sowie Abweisung eines Gesuchs um Gewährung einer Hilflosenentschädigung) keine besonderen Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten eines auch im Sozialversicherungsrecht tätigen Rechtsanwalts. Wenn die Vorinstanz auch mit Rücksicht auf den Umfang der Akten und die übrigen Bemühungen des Rechtsvertreters (Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung) von einem durchschnittlichen Fall spricht, der mit einem Honorar von Fr. 3'200.-, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zu entschädigen ist, kann dies nicht als unhaltbar qualifiziert werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Versicherte erst im kantonalen Gerichtsverfahren vertreten hat, mag eine gewisse Erschwernis darstellen, rechtfertigt jedoch keinen erheblich höheren Arbeitsaufwand. Schliesslich vermag die Tatsache, dass die Streitsache für die Versicherte von existentieller Bedeutung ist, die vorinstanzlich festgesetzte Entschädigung ebenso wenig als willkürlich tief erscheinen zu lassen.
5. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ist gegenstandslos, da im Parallelverfahren 9C_340/2019 das Urteil ebenfalls am heutigen Tag ergeht.
6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der IV-Stelle Bern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. September 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Widmer