Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_425/2019
Urteil vom 10. September 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2019 (IV.2018.00150).
Sachverhalt:
A.
Die 1965 geborene A.________, zuletzt seit Januar 2004 im Spital B.________ als Mitarbeiterin in der Reinigung tätig, meldete sich im Februar 2015 wegen einer chronischen Schmerzerkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen; namentlich veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten beim Medizinischen Zentrum Römerhof (MZR; Expertise vom 31. März 2016). Gestützt darauf verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 29. Dezember 2017; Invaliditätsgrad 7 %).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 8. Mai 2019).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids rückwirkend ab September 2015, spätestens ab März 2017 eine ganze, eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit betreffen grundsätzlich den Sachverhalt. Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.).
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, wozu das kantonale Gericht die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat. Darauf wird verwiesen.
Die Vorinstanz mass der MZR-Expertise Beweiswert zu. Gestützt darauf stellte sie für das Bundesgericht verbindlich fest, die Beschwerdeführerin, welche bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen in einem 80 %-Pensum gearbeitet habe, sei in angestammter Tätigkeit zu 50 % und in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. In Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 290) ermittelte die Vorinstanz einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6.4 %.
3.
Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, verfängt nicht:
3.1. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, eine Gehörsverletzung durch die IV-Stelle werde durch den angefochtenen Entscheid nicht geheilt, kann auf das in der dortigen E. 2 Gesagte verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG); dem wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegensetzt. Es erübrigen sich auch Weiterungen zu der gerügten Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. So fehlen Anhaltspunkte und wird nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid nicht sachgerecht hätte anfechten können (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).
3.2. Was die Beschwerdeführerin gegen den Beweiswert der MZR-Expertise vorbringt, beschränkt sich in weiten Teilen auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, worauf nicht einzugehen ist. Inwiefern das Gutachten indessen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) nicht genügen soll, ist weder ersichtlich noch dargetan.
Was die Notwendigkeit eines strukturierten Beweisverfahrens anbelangt, kann auf ein solches, wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, verzichtet werden, wenn eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen - wie in casu - nachvollziehbar und schlüssig verneint wird. Auch die geltend gemachten mangelhaften Sprachkenntnisse tangieren den Beweiswert der Expertise nicht: Sämtliche Teilgutachten der MZR-Expertise - namentlich die neurologische Exploration und Untersuchung vom 6. und 18. Januar 2016 - wurden im Beisein einer professionellen Dolmetscherin erstellt.
3.3. Unverfänglich ist der Einwand, die MZR-Expertise sei mit Blick auf den Bericht der RehaClinic Braunwald vom 15. Dezember 2016 überholt. Die Vorinstanz hat sich in E. 5.5 mit dem Bericht auseinandergesetzt. Entgegen der Beschwerde hat sie diesem nicht (generell) den Beweiswert abgesprochen, sondern lediglich dargelegt, weshalb ihm keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der MZR-Expertise zu entnehmen seien (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Es verletzt auch nicht den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG), wenn das kantonale Gericht in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) zum Schluss kam, auf weitere Abklärungen (namentlich auf die Einholung eines Verlaufsberichts bei der behandelnden Psychiaterin) könne verzichtet werden.
3.4. Im Übrigen läuft die Argumentation der Beschwerdeführerin auf eine nur beschränkt (vgl. E. 1.2 hievor) zulässige Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinaus. Inwiefern die Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid indessen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen (vgl. E. 1.1 hievor), legt sie nicht substanziiert dar. Sie lässt vielmehr ausser Acht, dass ein Administrativgutachten nicht stets dann in Frage zu stellen ist, wenn behandelnde Ärzte zu einem anderen Ergebnis gelangen; vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2 und 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor.
Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf einen Bericht der SYNLAB Genetics vom 16. Mai 2019 und ein ärztliches Zeugnis vom 15. Mai 2019 bezieht, handelt es sich dabei um echte Noven, die vor Bundesgericht unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweis).
3.5. Nicht stichhaltig ist die Rüge der Beschwerdeführerin, sie sei neben ihrer Haupttätigkeit bis Juli 2011 während 6-8 Wochenstunden (20 %) einer Pflegetätigkeit nachgegangen, weshalb das hypothetische Valideneinkommen um Fr. 10'400. zu erhöhen sei. Ob diese (zumindest teils) erstmals vor Bundesgericht vorgebrachten Behauptungen novenrechtlich zulässig sind (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), kann offen bleiben. So oder anders fehlen Belege für einen Nebenerwerb in diesem Umfang; im Gegenteil gehen aus dem IK-Auszug vernachlässigbare Nebeneinkünfte von Fr. 196.- (2009), Fr. 1'064.- (2010) und Fr. 196 (Januar bis Juli 2011) hervor.
3.6. Nicht näher einzugehen ist auf die Kritik am vorinstanzlichen Einkommensvergleich. Selbst wenn der Beschwerdeführerin folgend ein leidensbedingter Abzug von 20 % gewährt würde, resultierte augenscheinlich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. September 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Williner