BGer 9C_797/2018
 
BGer 9C_797/2018 vom 10.09.2019
 
9C_797/2018
 
Urteil vom 10. September 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Oktober 2018  (200 17 1056 IV und 200 18 128 IV).
 
Sachverhalt:
A. 
A.a. Der 1960 geborenen A.________ wurde mit Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 26. Juni 1996 auf der Basis eines 100 %igen Invaliditätsgrads eine ganze Invalidenrente ab 1. März 1994 zugesprochen. Diese wurde im Verlauf unverändert bestätigt.
A.b. 2012 hob die - auf Grund eines Wohnortswechsels von A.________ nunmehr zuständige - IV-Stelle Bern erneut ein Revisionsverfahren an. Sie veranlasste dabei insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung durch die medexperts ag, Interdisziplinäre Medizin, St. Gallen, (Expertise vom 13. Juli 2015 samt Ergänzung vom 2. Februar 2016, Verlaufsgutachten vom 24. August 2017). In der Folge schloss die IV-Stelle zum einen die in die Wege geleiteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab (Vorbescheid vom 18. September 2017, Verfügung vom 30. Oktober 2017). Des Weitern ermittelte sie einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 38 % und hob die bisherige Rente revisionsweise auf Ende Februar 2018 auf (Vorbescheid vom 14. September 2017, Verfügung vom 10. Januar 2018).
B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern vereinigte die gegen beide Verfügungen angehobenen Beschwerdeverfahren und beschied diese abschlägig (Entscheid vom 10. Oktober 2018).
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen und Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente während der Dauer der Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter sei ihr eine Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auszurichten. Ferner sei sowohl für den Fall der Rentenaufhebung wie der -herabsetzung die Sache vorgängig zur Abklärung und Durchführung von Massnahmen beruflicher Art und Weiterausrichtung der ganzen Rente während der beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).
2. 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2018 - nach Abschluss der beruflichen Eingliederung - verfügte revisionsweise Aufhebung der bisherigen Invalidenrente bestätigt hat.
2.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343   E. 3.2.1 S. 346 f.), zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; 133 V 108 mit Hinweisen; 130 V 343 E. 3.5   S. 349 f.; Urteil 8C_668/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5.2.2, in: SVR 2017 IV Nr. 40 S. 120), zur ärztlichen Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.; 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
3. 
3.1. Die Vorinstanz erwog in ausführlicher Wiedergabe der medizinischen Aktenlage, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenzusprechung 1996 in psychischer Hinsicht wesentlich verbessert habe, während somatisch eine Verschlechterung eingetreten sei. Damit sei ein medizinischer Revisionsgrund erstellt und der Rentenanspruch folglich neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen. Gesamtmedizinisch sei ferner - auf der Basis der gutachtlichen Feststellungen der medexperts AG vom 13. Juli 2015 (samt Ergänzung vom 2. Februar 2016) sowie 24. August 2017 - von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten von 60 % auszugehen. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Erwerbsunfähigkeitsgrad von 39 %. Da der Beschwerdeführerin die subjektive Eingliederungsfähigkeit fehle, sei die Beschwerdegegnerin daher befugt gewesen - trotz über 15-jährigen Rentenbezugs bzw. Überschreitens des  55. Altersjahrs -, die Eingliederungsmassnahmen abzuschliessen und die bisherige ganze Rente ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren per Ende Februar 2018 aufzuheben.
3.2. Letztinstanzlich nicht mehr bestritten wird seitens der Beschwerdeführerin das Ausmass des ihr in einer leidensadaptierten Beschäftigung verbliebenen Leistungsvermögens. Darauf kann abgestellt werden, sind doch keine Hinweise erkennbar, wonach die Schlussfolgerungen gemäss den vom kantonalen Gericht als vollumfänglich beweiskräftig eingestuften Gutachten der medexperts AG an offenkundigen Mängeln leiden sollten (vgl. E. 1.2 hiervor).
4. In der Beschwerde als offensichtlich unrichtig und daher nicht bindend gerügt werden demgegenüber die Ausführungen der Vorinstanz zu den erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit.
4.1. Zum einen beanstandet die Beschwerdeführerin die Festsetzung des Erwerbseinkommens, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
4.1.1. Dem kantonalen Gericht ist in diesem Zusammenhang insofern beizupflichten, als für die Bemessung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Urteil 9C_852/2018 vom 5. März 2019 E. 5.4.1 mit Hinweisen).
Anzufügen ist, dass es sich bei der Frage, ob im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrads beim Valideneinkommen auf den zuletzt erzielten Lohn oder aber auf Tabellenlöhne abzustellen ist, um eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage handelt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_90/2007 vom 12. März 2008 E. 3.2.1).
4.1.2. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben dem Valideneinkommen den 1993/94 bei der letzten Arbeitgeberin, der im Medizinaltechnikbereich tätigen B.________ AG, erzielten Verdienst, angepasst um die bis 2017 eingetretene Nominallohnentwicklung, zugrunde gelegt (Fr. 53'827.15).
Dem ist mit der Versicherten entgegenzuhalten, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sie als Gesunde knapp 25 Jahre später immer noch bei derselben Arbeitgeberin angestellt gewesen wäre, als sehr gering, jedenfalls aber nicht als überwiegend einzuschätzen ist. Dies insbesondere, weil die Beschwerdeführerin zuletzt am Standort des Unternehmens arbeitete, wo sie damals auch wohnhaft war. Ausweislich der Akten zog sie jedoch 2001 in den Kanton Bern, welcher Umstand ebenfalls - infolge eines damit verbundenen doch erheblich längeren Arbeitswegs (knapp 40 km) - nicht für die Beibehaltung der bisherigen Anstellung im Gesundheitsfall spricht. Ferner erlaubt der 1993/94 erzielte Lohn auch deshalb keine zuverlässige Bemessung des Valideneinkommens, als kaum anzunehmen ist, dass die Versicherte bei einer solch langen Betriebszugehörigkeit nicht von individuellen Lohnerhöhungen, Leistungsprämien, Höherstufungen etc. profitiert hätte. Derart weit zurückliegende Einkünfte sind daher nur äusserst selten geeignet, eine verlässliche Aussage über eine aktuelle Lohnsituation zu geben. Schliesslich haben es sowohl das kantonale Gericht als auch die Verwaltung unterlassen, abzuklären, ob der betreffende oder ein vergleichbarer Arbeitsplatz überhaupt noch besteht bzw. die Qualifikationen der Beschwerdeführerin ausreichten, um den auch im Medizinaltechnikbereich gestiegenen beruflichen Anforderungen heute zu genügen.
4.1.3. Zusammenfassend kann somit zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf den zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn abgestellt werden. Da auch sonstige konkrete Anhaltspunkte für dessen Festsetzung fehlen, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte in Form der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegeben Schweizerischen Lonstrukturerhebung (LSE) zurückzugreifen. In Anbetracht der zu berücksichtigenden persönlichen und beruflichen Faktoren rechtfertigt es sich hier, den vorinstanzlich für die Festlegung des Einkommens, welches die Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), als massgeblich eingestuften tabellarischen Lohn heranzuziehen. Dieser beläuft sich gemäss dem Totalwert für Frauen in Kompetenzniveau 1 (einfache Hilfsarbeiten) der Tabelle TA1 der LSE 2014 auf Fr. 4'300.- monatlich. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden und nominallohnbereinigt resultiert daraus für 2017 ein massgeblicher Validenverdienst von Fr. 54'728.-.
 
4.2.
4.2.1. In der Beschwerde wird ferner die Ermittlung des Invalideneinkommens bemängelt, indem kein sog. leidensbedingter Abzug (dazu BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 f.; Urteil 9C_38/2019 vom 9. Mai 2019 E. 3.2.3) in der Höhe von 15 % vom Invalideneinkommen vorgenommen worden sei.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Frage, ob das hypothetische Invalideneinkommen um einen (behinderungsbedingten oder anderweitig begründeten) Abzug zu kürzen ist, ebenfalls eine - ohne Bindung an die vorinstanzlichen Feststellungen zu beurteilende - Rechtsfrage darstellt (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; Urteil 8C_83/2019 vom 6. Mai 2019 E. 6.2.2).
4.2.2. Die Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 54'728.-) und - vorbehältlich des Abzugs unbestrittenem - Invalideneinkommen (Fr. 32'836.60 [gestützt auf ein 60 %-Pensum; vgl. E. 3 hiervor]) ergibt einen Invaliditätsgrad von 40 %. Wird das Invalideneinkommen im Sinne des Votums der Beschwerdeführerin zusätzlich um 15 % vermindert (Fr. 27'911.-), beläuft sich die Erwerbsunfähigkeit auf 49 %. Da so oder anders der Anspruch auf eine Viertelsrente resultiert, kann die Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Abzug vorliegend gerechtfertigt ist, offen bleiben.
5. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte, obwohl die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen wird bzw. die Versicherte das 55. Altersjahr bereits überschritten hat (vgl. dazu u.a. BGE 141 V 5 E. 4.1 S. 7; Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).
5.1. Praxisgemäss darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, d.h. wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteile 8C_682/2018 vom 21. Februar 2019 E. 7.1 und 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.1 f.).
5.2. Im angefochtenen Entscheid wurde unter Bezugnahme auf die sachbezogenen Unterlagen, namentlich die in den Gutachten der medexperts AG vom 13. Juli 2015 und 24. August 2017wiedergegebenen sowie gegenüber der IV-Eingliederungsfachperson getätigten Äusserungen und Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin, einlässlich erwogen, dass ein subjektiver Eingliederungswille bis Ende Januar 2018 und damit bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 10. Januar 2018 nicht erkennbar sei. Die berufliche Eingliederung sei vor diesem Hintergrund denn auch mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2017 abgeschlossen worden. Die IV-Stelle habe die bisherige Rente deshalb zu Recht - ohne weiteres Mahn- und Bedenkzeitverfahren - auf Ende Februar 2018 aufgehoben. Daran ändere die vom Rechtsvertreter der Versicherten aufgesetzte und von dieser am 6. Dezember 2017 unterschriebene Erklärung nichts, wonach sie nunmehr bereit sei, an sämtlichen beruflichen Eingliederungsmassnamen teilzunehmen. Allein durch die Unterzeichnung einer durch den Rechtsvertreter vorformulierten Erklärung sei die subjektive Eingliederungsbereitschaft nicht ohne Weiteres erstellt. Dies zumal der Rechtsvertreter anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 18. September 2018 geschildert habe, dass er seine Mandantin habe dazu anhalten müssen, die entsprechende Deklaration zu visieren. Daraus könne, mit Blick auf ihr bisheriges Verhalten, auf jeden Fall nicht eine überzeugende Bereitschaft der Versicherten zur Teilnahme an beruflichen Eingliederungsvorkehren für den relevanten Zeitraum abgeleitet werden. Sobald die Beschwerdeführerin an entsprechenden Massnahmen ernsthaft im gutachtlich als zumutbar bescheinigten Umfang interessiert und dazu bereit sei, könne sie sich bei der Beschwerdegegnerin melden.
5.2.1. Die vorinstanzliche Feststellung fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Urteile 8C_480/2018 vom 26. November 2018 E. 7.3 und 9C_666/2017 vom 6. September 2018 E. 4.5.2). In der Beschwerde wird nichts dargetan, was sie als offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
5.2.2. Insbesondere lässt die auch letztinstanzlich hervorgehobene schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2017 aus den vorinstanzlich in allen Teilen überzeugend dargelegten Gründen kein anderes Ergebnis zu. Namentlich verkennt die Versicherte, dass die dannzumalige Zusicherung zwar vor der rentenaufhebenden Verfügung der IV-Stelle vom 10. Januar 2018, aber erst nach dem entsprechenden Vorbescheid vom 14. September 2017 und - vor allem - auch nach Erlass des Vorbescheids vom 18. September 2017 und der Verfügung vom 30. Oktober 2017 betreffend Abschluss der beruflichen Eingliederung abgegeben worden ist.
Die Vorgehensweise des kantonalen Gerichts lässt sodann weder auf eine Verletzung des Rechts auf Beweis (Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) oder ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) noch auf eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) schliessen.
Ebenso wenig wurde schliesslich, indem die Vorinstanz beweisrechtlich auf eine Parteieinvernahme verzichtet hat (vgl. gerichtliche Verfügungen vom 26. März und 3. Juli 2018), der Anspruch der Versicherten auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) tangiert. Das Gehörsrecht verleiht einer Partei nicht den absoluten Anspruch, vom Gericht mündlich (in öffentlicher Verhandlung) angehört zu werden. Es gebietet der Verfahrensleitung lediglich, der rechtsuchenden Person die Möglichkeit zu geben, sich zum angefochtenen Entscheid und zu allfälligen im weiteren Prozessverlauf neu getätigten Parteivorbringen - soweit diese für die Entscheidfindung von Bedeutung sind - in genügender Weise zu äussern (vgl. etwa Urteil 9C_454/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1 mit Hinweis, in: SVR 2019 AHV Nr. 6 S. 17). Es leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin zweckdienliche Ausführungen zur Frage ihres Eingliederungswillens nicht im Rahmen des Schriftverkehrs vor Vorinstanz bzw. mündlich durch ihren Rechtsvertreter anlässlich dessen Schlussvortrags an der öffentlichen Schlussverhandlung vom 18. September 2018 hätte machen können.
5.3. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2018 ist nach dem Gesagten insoweit zu schützen, als die bisherige ganze Rente per 1. März 2018 auf eine Viertelsrente herabzusetzen ist.
6. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Hauptantrag auf Weiterausrichtung der ganzen Rente in dem Sinne unterlegen, als ihr nurmehr eine Viertelsrente zusteht. Es rechtfertigt sich daher, ihr - nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens - drei Viertel und der Beschwerdegegnerin einen Viertel der Gerichtskosten zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr ist ferner, da anwaltlich vertreten, eine dem Ausgang des Verfahrens entsprechende Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Oktober 2018 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Januar 2018 werden mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 2018 eine Viertelsrente zusteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 600.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 200.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen.
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. September 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl