BGer 6F_30/2019
 
BGer 6F_30/2019 vom 11.09.2019
 
6F_30/2019
 
Urteil vom 11. September 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
X._________,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 6G_1/2019 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Juli 2019 (Urteil 6B_1215/2018 Verfügung und Beschluss UE180251-O/U/BEE).
 
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte ein vom Gesuchsteller u.a. wegen falscher Anschuldigung angestrebtes Strafverfahren am 31. August 2018 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 18. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen (Urteil 6B_1215/2018 vom 1. April 2019) sowie zwei Revisionsgesuche und ein Berichtigungsgesuch trat das Bundesgericht jeweils nicht ein (Urteile 6F_17/2019 vom 17. April 2019; 6G_1/2019 vom 15. Juli 2019).
2. Der Gesuchsteller und damalige Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 15. August 2019 erneut an das Bundesgericht und verlangt die "Erläuterung und Revision" des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Juli 2019 (Verfahren 6G_1/2019).
3. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde hiergegen ist nicht möglich. Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.
Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 - 123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 6F_8/2019 vom 16. April 2019 E.2 mit Hinweis).
4. Das Revisionsgesuch genügt nicht den gesetzlichen Formvorschriften gemäss Art. 42 Abs. 2 i.V.m Art. 121 ff. BGG. Der Gesuchsteller geht in seiner Eingabe mit keinem Wort auf den zu revidierenden Nichteintretensentscheid vom 15. Juli 2019 ein. Er zeigt nicht ansatzweise auf, dass oder inwieweit dieser Anlass für eine Revision oder Berichtigung gesetzt haben soll. Er wendet sich in der Sache ausschliesslich gegen das Urteil vom 1. April 2019 und strebt in der Sache eine erneute und materielle Beurteilung seiner ursprünglichen Beschwerde in Strafsachen an (Verfahren 6B_1215/2018). Zudem verkennt er, dass bereits das Urteil 6G_1/2019, dessen Revision er im vorliegenden Verfahren verlangt, nicht (mehr) das bundesgerichtliche Urteil im ursprünglichen Beschwerdeverfahren (6B_1215/2018), sondern einen diesbezüglichen bundesgerichtlichen Revisionsentscheid (6F_17/2019 vom 17. April 2019) zum Gegenstand hatte. Seine Ausführungen und Rügen am Entscheid 6B_1215/2018 gehen im vorliegenden Revisionsverfahren mithin an der Sache vorbei.
Selbst wenn man auf das Revisionsgesuch eintreten wollte, wäre es unbegründet, da der Gesuchsteller (erneut) keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG geltend macht. Insoweit kann insbesondere auf das vorliegend beanstandete Urteil verwiesen werden, in dem das Bundesgericht dem Beschwerdeführer sowohl den Unterschied zwischen Revision und Berichtigung eingehend erklärt als ihn auch erneut darauf hingewiesen hat, dass die Revision eines Bundesgerichtsurteils nicht die Möglichkeit eröffnet, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen Entscheides zu verlangen (siehe auch: Urteil 6F_17/2019 vom 17. April 2019 E. 4). Selbst wenn das Bundesgericht im Urteil 6G_1/2019 die gesetzlichen Begründungsanforderungen und das Vorliegen eines Berichtigungs-/Revisionsgrundes rechtlich falsch beurteilt und zu Unrecht verneint hätte, was im Übrigen weder dargetan noch ersichtlich ist, würde dies keinen gesetzlichen Revisionsgrund darstellen, der es dem Bundesgericht erlauben würde, auf seinen Entscheid zurückzukommen. Dies gilt auch hinsichtlich des Nichteintretens im Verfahren 6B_1215/2018, worauf das Bundesgericht den Beschwerdeführer bereits hingewiesen hat (Urteil 6G_1/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3.3).
Das Bundesgericht behält sich vor, auf erneute Revisionsgesuche des Gesuchstellers, die einzig auf eine inhaltliche Überprüfung seiner Beschwerde im Verfahren 6B_1215/2018 abzielen ohne darzulegen, inwieweit ein Revisionsgrund vorliegen könnte (den er noch nicht erhoben hat), in Anwendung von Art. 42 Abs. 7 BGG nicht mehr einzutreten.
5. Das Revisionsgesuch ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Angesichts der bekannten finanziellen Situation des Gesuchstellers und des geringen Aufwands rechtfertigt es sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held