BGer 6B_441/2019 |
BGer 6B_441/2019 vom 12.09.2019 |
6B_441/2019 |
Urteil vom 12. September 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
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Solothurn,
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Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
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der Fahrunfähigkeit, Anklageprinzip, Beschleunigungsgebot, rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 1. März 2019 (STBER.2018.33).
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Sachverhalt: |
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wirft X.________ vor, am 21. Mai 2015 beim Parkieren eine Streifkollision mit dem nebenstehenden Fahrzeug verursacht zu haben. Anschliessend habe er die Unfallstelle verlassen, ohne die Geschädigte oder die Polizei zu informieren. Schliesslich habe er gegen den polizeilich angeordneten Atemalkoholtest Widerstand geleistet, sodass zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Blutentnahme habe erfolgen müssen.
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Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft X.________ wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu 10 Tagessätzen à Fr. 60.-- Geldstrafe bedingt sowie zu Fr. 600.-- Busse. Auf seine Einsprache hin sprach ihn das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt am 10. Januar 2018 vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit frei. Es verurteilte ihn wegen Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall zu Fr. 800.-- Busse.
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Das von der Staatsanwaltschaft angerufene Obergericht des Kantons Solothurn stellte am 1. März 2019 den Eintritt der Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche fest und sprach X.________ ausserdem der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig. Es verurteilte ihn zu 25 Tagessätzen à Fr. 50.-- Geldstrafe bedingt sowie Fr. 550.-- Busse. Ferner auferlegte es ihm sämtliche Verfahrenskosten.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Dieses beantragt die Abweisung der Beschwerde, während die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Erwägungen: |
1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Akkusationsprinzips. Die Vorinstanz bejahe eine eventualvorsätzliche Tatbegehung; angeklagt sei aber nur direktvorsätzliches Handeln.
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1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_879/2018 vom 26. April 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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1.2. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Wenn, was unbestritten ist, bezüglich des Vorwurfs der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit direkt vorsätzliches Handeln angeklagt war, so muss dies in maiore minus auch für Eventualvorsatz gelten. Der entsprechende Vorwurf geht mithin nicht über die Anklage hinaus. Hingegen ist es eine Rechtsfrage, ob die Anklageschrift in tatsächlicher Hinsicht genügend Anhaltspunkte enthält, um einen Schluss auf Eventualvorsatz zu erlauben. Diese Frage obliegt allein dem urteilenden Sachgericht (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz ist davon nicht berührt. Die vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt angeführten Urteile 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.5 und 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2 stützen diesen nicht und führen zu keinem anderen Ergebnis. Im erstgenannten Urteil führte das Bundesgericht im Gegenteil aus, dass dem Anklagegrundsatz in Bezug auf den subjektiven Tatbestand grundsätzlich ausreichend Rechnung getragen wird, wenn die Anklageschrift erwähnt, der Täter habe die Tat vorsätzlich oder mit Wissen und Willen bzw. eventualvorsätzlich begangen. Dies ist hier unbestrittenermassen der Fall. Das letztgenannte Urteil enthält ferner keine Äusserungen zum Anklagegrundsatz. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste ihm zudem ohne Weiteres klar sein, dass eine vorsätzliche Tatbegehung im Raum stand. Er konnte sich daher gegen die erhobenen Vorwürfe gebührend verteidigen. Die Vorinstanz verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, wenn sie den Beschwerdeführer wegen eventualvorsätzlicher Tatbegehung schuldig spricht.
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2. Der Beschwerdeführer rügt, der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sei weder objektiv noch subjektiv erfüllt.
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2.1. |
2.1.1. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
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Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn (4) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; 126 IV 53 E. 2a; 125 IV 283 E. 3). Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe nach der bisherigen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; 126 IV 53 E. 2a), muss nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.). Ob eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sehr wahrscheinlich ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1).
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Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Dieser ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; 131 IV 36 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).
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2.1.2. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 erster Satz SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Eine Blutprobe muss namentlich angeordnet werden, wenn die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt (Art. 55 Abs. 3 lit. b SVG).
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2.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als erfüllt erachtet.
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2.2.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, belegt weder Willkür noch eine Verletzung von Bundesrecht. Er bestreitet nicht, die ihm zur Last gelegte Kollision beim Rückwärtsparken verursacht und weder die Geschädigte noch die Polizei hierüber informiert zu haben, obwohl dies seine gesetzliche Pflicht gewesen wäre (oben E. 2.1.2). Der Schuldspruch wegen Verstosses gegen Art. 51 Abs. 3 SVG erwuchs denn auch in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer bringt zudem nichts vor, was die Unterlassung der Meldung plausibel erklären würde. Namentlich behauptet er nicht, er habe die Kollision nicht mitbekommen oder eine Meldung sei nicht möglich gewesen. Ersteres verwirft die Vorinstanz zudem nachvollziehbar, zumal bei der Kollision der hintere rechte Kotflügel des nebenstehenden Fahrzeugs aus der Halterung gedrückt wurde, was immerhin auf eine gewisse Heftigkeit schliessen lässt. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwägt, musste der Beschwerdeführer unter diesen Umständen mit dem Erscheinen der Polizei und der Durchführung einer Massnahme zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit rechnen, da dies, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, grundsätzlich bei jeder Verwicklung eines Fahrzeugführers in einen Unfall gilt (oben E. 2.1.1). Auf die Schwere des Vorfalls und das Fehlen einschlägiger Vorstrafen des Beschwerdeführers kommt es nicht an. Entgegen seiner Auffassung ist auch nicht entscheidend, ob er zu jenem Zeitpunkt nüchtern war oder bereits Alkohol konsumiert hatte. Eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann vielmehr auch gegenüber einem nüchternen Fahrzeugführer angeordnet werden. Im Übrigen hegt die Vorinstanz an der Darstellung des Beschwerdeführers nachvollziehbare Zweifel, wenn sie ausführt, es sei unwahrscheinlich, dass sich die Kollision, wie von ihm behauptet, um 19:45 Uhr ereignet habe, und die Motorhaube seines Fahrzeugs um 22:50 Uhr noch warm gewesen sei. Indem der Beschwerdeführer die ohne Weiteres mögliche und zumutbare Avisierung der Geschädigten oder Meldung an die Polizei unterliess, hat er sich der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit, mit welcher zu rechnen war, entzogen. Dies gilt unbesehen der Tatsache, dass er in der Nähe des Unfallorts, dem zugehörigen Restaurant, verblieb, sein Fahrzeug nicht umparkierte und sich nicht gegen den Beizug der Polizei durch die Geschädigte wehrte. Wie dargestellt, behauptet er nicht, die Geschädigte oder die Polizei von sich aus über den Zwischenfall informiert zu haben. Dies genügt zur Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 91a Abs. 1 SVG.
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Die Vorinstanz verfällt auch nicht in Willkür, wenn sie erwägt, unter den gegebenen Umständen - Parkunfall, Tatzeit nach Feierabend - müsse dem Beschwerdeführer die hohe Wahrscheinlichkeit einer Atemalkoholkontrolle durch die Polizei bewusst gewesen sein, sodass das Unterlassen der Meldung an die Geschädigte oder die Polizei nur als Inkaufnahme der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit interpretiert werden könne. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass gerade die Verursachung eines relativ geringen Parkschadens bzw. ein Zwischenfall im Rahmen eines einfachen Manövers, auf eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit hinweisen kann und dass die Polizei bekanntermassen auch in derartigen Fällen standardmässig Atemalkoholkontrollen vornimmt. Ebenso kannte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen die die Meldepflicht begründende Tatsache (den Parkschaden) und damit, zumal als Fahrzeugführer - jedenfalls im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre - auch die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Atemalkoholprobe. Dass bzw. ob sich der Beschwerdeführer mit dem Gesetz genauer auskennt, entlastet ihn nicht. Schon gar nicht erscheint die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung deshalb willkürlich.
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2.2.2. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer durch seinen nachträglichen Alkoholkonsum die Feststellung seiner Fahrunfähigkeit auch vereitelt hat. Soweit er rügt, es sei nicht erstellt, dass sein Zustand zum Tatzeitpunkt nicht mehr hätte ermittelt werden können, zeigt er nicht auf und es ist nicht ersichtlich, mit welchen objektiven Mitteln dies angesichts seiner Behauptung, vor dem Vorfall keinen Alkohol konsumiert zu haben, hätte geschehen sollen. Auch spielt keine Rolle, ob der Alkoholkonsum einem allabendlichen Ritual entsprach. Auf den Grund des Konsums kommt es nicht an. Abgesehen davon ist dieser unter der Prämisse, der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit nüchtern gewesen, wie er behauptet, kaum nachvollziehbar, hätte er doch dadurch den Nachweis der Nüchternheit zur Tatzeit unnötig erschwert. Es ist daher naheliegend und jedenfalls nicht willkürlich, anzunehmen, der Beschwerdeführer habe mit dem Alkoholkonsum nach dem Vorfall einen Alkoholeinfluss zur Tatzeit vertuschen wollen. Im Übrigen verlangt Art. 91a SVG eine Absicht ohnehin nicht; es genügt, dass die beschuldigte Person die Möglichkeit einer Vereitelung in Kauf nimmt. Dies ist angesichts des nachfolgenden Alkoholkonsums klarerweise der Fall.
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3. Der Beschwerdeführer rügt, bei der Strafzumessung sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen.
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3.1. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; 130 I 269 E. 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteil 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen fallen in Betracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen - als ultima ratio - die Einstellung des Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat (Urteile 6B_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1; 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 373). Dies gilt ebenso für die Strafzumessung, hinsichtlich welcher dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Es hat aber die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Urteil 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).
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3.2. Vorliegend geht auch die Vorinstanz von einer unverhältnismässig langen Verfahrensdauer aus, wobei sie ausführt, das Verfahren habe zwischen dem 1. März 2016 und dem 18. Juli 2016 sowie vom 17. August 2016 bis zum 20. September 2017, also während rund eineinhalb Jahren, ohne nachvollziehbaren Grund geruht. Indes unterlässt es die Vorinstanz, sowohl eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen, als auch, aufzuzeigen, wie und in welchem Ausmass sie diesem Umstand Rechnung trägt. Entgegen ihrer Auffassung erscheint zudem nicht nur die hievor dargestellte Zeitlücke im Rahmen des Einspracheverfahrens als zu lang. Dies gilt ebenso für das gesamte, auf Widerhandlungen gegen das SVG vom 21. März 2015 basierende Verfahren. Das angefochtene Urteil datiert vom 1. März 2019, erging mithin knapp vier Jahre später. Eine derart lange Verfahrensdauer bis zum Abschluss des kantonalen Verfahrens ist angesichts der Vorwürfe, der gänzlich fehlenden Komplexität der Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie der Geständigkeit des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und diesem schlechterdings unzumutbar. Dies nicht zuletzt deshalb, weil offenbar ein administrativer Führerausweisentzug im Raum steht, und die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer sei auf sein Fahrzeug angewiesen. Indem sie der Verfahrensdauer mit einer Strafreduktion von weniger als einem Viertel (von 40 auf 30 Tagessätze) Rechnung trägt, wobei sie auch die zu gewärtigende Administrativmassnahme berücksichtigt, verletzt sie das ihr zustehende Ermessen.
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Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Strafzumessung zu Recht, dass das Verhalten der Anklagebehörde widersprüchlich und - jedenfalls aufgrund der Erwägungen des angefochtenen Urteils - nicht nachvollziehbar ist. Wie daraus erhellt, stellte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens hinsichtlich des strittig gebliebenen Vorwurfs der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit die Verfahrenseinstellung in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dieser zugestimmt hatte, erhob die Staatsanwaltschaft dennoch Anklage, wobei sie hierfür über ein Jahr benötigte. Abgesehen davon, dass die Ankündigung des beabsichtigten Verfahrensabschlusses im Sinne von Art. 318 StPO im Strafbefehlsverfahren, noch dazu nach einer Einsprache, nicht vorgesehen und deren Rechtsnatur im vorliegenden Verfahren daher unklar ist, verletzt die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, wenn sie ihn über ein Jahr nach der in Aussicht genommenen Verfahrenseinstellung zur Anklageerhebung nicht anhört (vgl. SILVIA STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 318 StPO). Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zustimmung zur Verfahrenseinstellung nicht mehr mit einer Anklage rechnen musste. Ferner bleibt unerfindlich, aufgrund welcher Umstände die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangte, entgegen dem ursprünglichen Strafbefehl nicht 10, sondern 40 Tagessätze Geldstrafe als angemessene Sanktion zu betrachten. Diesen Widersprüchen bzw. der daraus resultierenden Belastung für den Beschwerdeführer ist bei der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen.
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4. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
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Der Beschwerdeführer hat im Ausmass seines Unterliegens die Gerichtskosten zu tragen, während dem Kanton Solothurn keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dieser hat aber dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1500.--.
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3. Der Kanton Solothurn bezahlt dem Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren Fr. 1'500.-- Parteientschädigung.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. September 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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