Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_182/2019
Urteil vom 12. September 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Januar 2019 (VBE.2018.261).
Sachverhalt:
A.
Die 1972 geborene A.________ meldete sich im Mai 1998 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau verneinte mit Verfügung vom 8. Februar 1999 einen Umschulungsanspruch. Auf Neuanmeldung im Juli 2014 hin liess die IV-Stelle A.________ beim Zentrum für Medizinische Begutachtungen (nachfolgend: ZMB), Basel, polydisziplinär abklären (Expertise vom 17. September 2015). Ergänzend veranlasste sie bei der medizinischen Gutachtenstelle Zug (Medizinische Gutachten Zug; nachfolgend: MGZ) ein psychiatrisch-rheumatologisches Verlaufsgutachten, das vom 24. Mai 2017 datiert. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (Verfügung vom 27. Februar 2018).
B.
Nachdem A.________ dagegen hatte Beschwerde erheben lassen, holte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bei der MGZ eine ergänzende rheumatologische Stellungnahme vom 2. Oktober 2018 ein. Nachdem die Parteien Gelegenheit erhalten hatten, sich dazu zu äussern, wies es die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2019 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Verwaltung zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine Viertelsrente, auszurichten; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit durchzuführen und es sei im Anschluss daran erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Grundlagen nach Gesetz und Rechtsprechung, vorab diejenigen zur Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG) sowie zum Rentenanspruch und dessen Umfang ( Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG ), zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Funktion und den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; 134 V 231 E. 5.1 S. 232), vor allem was die Expertisen externer Spezialärzte anbelangt, welche im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (vgl. Art. 44 ATSG) eingeholt wurden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz hat den Gutachten des ZMB vom 17. September 2015 und der MGZ vom 24. Mai 2017 (samt ergänzender Stellungnahme vom 2. Oktober 2018) Beweiswert zuerkannt; danach sei die Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht ab 1. Januar 2015 als zu 30 % arbeitsunfähig einzustufen. Auf eine Berechnung des Invaliditätsgrades (vgl. Art. 16 ATSG) hat das kantonale Gericht verzichtet, da für beide Vergleichseinkommen dieselben Tabellenwerte (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik [BfS] 2014, Kompetenzniveau 1) einschlägig und ausserdem die Voraussetzungen für einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b S. 80) nicht erfüllt seien; eine zusätzliche Indikatorenprüfungnach Massgabe von BGE 141 V 281 hat es als entbehrlich erachtet. Gestützt darauf hat die Vorinstanz einen Rentenanspruch verneint und die Verfügung vom 27. Februar 2018 bestätigt.
4.
4.1. Soweit die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt, dringt sie nicht durch. Das kantonale Gericht hat klar zu erkennen gegeben, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Eine sachgerechte Anfechtung war damit zweifellos möglich (vgl. statt vieler: BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65). Dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Begründung inhaltlich nicht teilt, ändert daran nichts.
4.2. Die materiellen Einwände in der Beschwerde greifen ebenfalls zu kurz. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in weiten Teilen darauf, ihre bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Rügen zu wiederholen und den Erwägungen der Vorinstanz die eigene Sichtweise entgegen zu halten, was nicht genügt. Abgesehen davon ergibt sich aufgrund der Stellungnahme des rheumatologischen MGZ-Gutachters Dr. med. C.________ vom 2. Oktober 2018 ohne Weiteres, dass sich die Versicherte während der Untersuchung vom 8. Mai 2017 nicht über Knie- und Schulterschmerzen beklagt hatte, ärztlicherseits diesbezüglich weder ein auffälliger Gelenkstatus noch klinisch pathologische Befunde gefunden worden waren und sich diese erst nach dem Gutachten geltend gemachten Schmerzen (vgl. Berichte des Spitals D.________ vom 6. September und 29. Dezember 2017) allein auf das Belastungsprofil auswirken. Demnach sind wiederholte Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm sowie kniebelastende Tätigkeiten resp. kniende Arbeitspositionen ("linkes Kniegelenk") als unzumutbar einzustufen (vgl. Stellungnahme vom 2. Oktober 2018, S. 2). Dass Dr. med. C.________ die Knie- und Schulterbeschwerden "schlichtweg übersehen" oder "fälschlicherweise nicht berücksichtigt" hätte, wie dies in der Beschwerde behauptet wird, trifft nach dem Gesagten offenkundig nicht zu.
Auch die Einwände gegen die Beweiskraft der psychiatrischen Administrativexpertisen des ZMB und der MGZ vermögen keine ernsthaften Zweifel zu begründen. Das psychiatrische MGZ-Verlaufsgutachten vom 24. Mai 2017 enthält insbesondere hinreichende Angaben zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281; überdies klammerte der psychiatrische MGZ-Experte Dr. med. E.________ die psych osozialen Belastungsfaktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (zumindest teilweise) aus, was im Einklang mit der einschlägigen, vom kantonalen Gericht zitierten Rechtsprechung steht (vgl. statt vieler: BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Hält die Beschwerdeführerin den überzeugenden vorinstanzlichen Darlegungen zu diesem Punkt einzig entgegen, psychosoziale und soziokulturelle Faktoren könnten sich gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sehr wohl mittelbar invaliditätsbegründend auswirken, so zeigt sie nicht auf, inwiefern dies bei ihr zutreffen würde.
4.3. Wenn in der Beschwerde ferner geltend gemacht wird, es sei ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, übersieht die Versicherte, dass das kantonale Gericht zu Recht festgestellt hat, die vorliegenden Einschränkungen seien versicherungsmedizinisch bereits mit der Annahme einer um 30 % verminderten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Gemäss den MGZ-Gutachtern ist die 30%ige Herabsetzung des Leistungsvermögens sowohl auf psychiatrische wie auch rheumatologische Einschränkungen zurückzuführen. Diesen Faktoren darf nicht doppelt durch die 30%ige Reduktion des Invalideneinkommens einerseits und die Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn andererseits Rechnung getragen werden. Dies gilt umso mehr, wenn wie hier von einem genügend breiten Spektrum zumutbarer Verweistätigkeiten ausgegangen werden kann (vgl. statt vieler: Urteil 9C_264/2016 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2). Inwieweit diese Auffassung mit den von Dr. med. C.________ beweiskräftig erhobenen Schonkriterien nicht vereinbar sein sollte, ist nicht erkennbar. Diesen - von der Beschwerdeführerin als "somatische Einschränkungen" bezeichneten - Defiziten wurde vom Gutachter im Rahmen des zumutbaren Anforderungsprofils Rechnung getragen. Entgegen der Versicherten verletzt es vor diesem Hintergrund kein Bundesrecht, dass das kantonale Gericht bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen davon ausging, ihre verminderte Belastbarkeit sei bereits im Zumutbarkeitsprofil enthalten, weshalb kein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen sei. Anders zu entscheiden liefe, wie vorinstanzlich zutreffend erkannt, auf eine unzulässige doppelte Berücksichtigung desselben Aspektes hinaus (Urteile 9C_777/2015 vom 12. Mai 2016 E. 5.3 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich zeigt die Beschwerdeführerin mit ihrer blossen Behauptung, ein strukturiertes Beweisverfahren hätte durchgeführt werden müssen, nicht auf, dass die vorinstanzliche Feststellung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit offensichtlich unrichtig oder willkürlich wäre, begründete der psychiatrische MGZ-Gutachter anhand der einschlägigen Indikatoren doch auf nachvollziehbare Weise das Ausmass der Leistungsminderung. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. September 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder