BGer 2C_273/2019
 
BGer 2C_273/2019 vom 16.09.2019
 
2C_273/2019
 
Urteil vom 16. September 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Matter.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch A.A.________,
gegen
Gemeinde B.________,
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2015-2018, betreffend Steuersicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Januar 2019 (SR.2018.00019).
 
Sachverhalt:
 
A.
Gegenüber A.A.________ und B.A.________ verfügte das Steueramt der Gemeinde B.________/ZH am 6. November 2018, sie hätten den Betrag von Fr. 96'095.90 zur Deckung der Staats- und Gemeindesteuern 2015 bis 2018 (zuzüglich Fr. 5'000.-- für mutmassliche Verfahrenskosten) sicherzustellen. Am gleichen Tag erliess das Gemeindesteueramt einen Arrestbefehl, der sich auf die Sicherstellungsverfügung stützte.
 
B.
Nach erfolglosem Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich haben die Eheleute A.________ am 18. März 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie stellen sinngemäss den Antrag, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben. Die Sicherstellung sei nicht gerechtfertigt.
 
C.
Zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, ersuchen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
D.
Auf die Beschwerdeantworten der dazu aufgeforderten Behörden haben die Ehegatten A.________ am 4. Juni 2019 repliziert. Am 11. Juni 2019 hat das Gemeindesteueramt dupliziert und aufgrund inzwischen geleisteter Zahlungen einen niedrigeren Sicherstellungsbetrag formuliert. Darauf haben die Beschwerdeführer am 9. Juli 2019 eine Triplik eingereicht.
Erwägungen:
 
1.
1.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entscheidet in Sicherstellungsfällen als einzige kantonale Gerichtsbehörde (§ 181 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]). Gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Gerichtsinstanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 86 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Steuerpflichtige zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist - mit den nachfolgenden Einschränkungen (vgl. unten E. 1.2, 1.3, 2.2.2 u. 4.1) - einzutreten.
1.2. Der verfahrensabschliessende Entscheid über eine Sicherstellungsverfügung des kantonalen Steuerrechts ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG (BGE 134 II 349 E. 1.3 und 1.4 S. 351), zugleich aber auch ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG (BGE 134 II 349 E. 3 S. 351; Urteile 2C_669/2016 / 2C_670/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.2.2; 2C_235/2013 vom 26. Oktober 2013 E. 1.2; zur Zulässigkeit eines einstufigen gerichtlichen Instanzenzugs im Kanton Zürich: vgl. u.a. das Bundesgerichtsurteil 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 1.2; für das Steuerbezugsverfahren allgemein: vgl. u.a. das Bundesgerichtsurteil 2C_1158/2012 vom 27. August 2013 E. 1.2.3 in: ASA 82 S. 229).
1.2.1. Aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 98 BGG ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf die Frage beschränkt, ob der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts verletzt (zu den Gründen der eingeschränkten Kognition vgl. BGE 138 III 728 E. 2.3). Im Unterschied zu Art. 95 lit. a BGG kann daher nicht jeder Verstoss gegen Verfassungs- oder Gesetzesrecht gerügt werden. Insbesondere verschaffen nicht alle Verfassungsbestimmungen auch ein verfassungsmässiges Recht. Individualrechte verleihen die Grundrechte (Art. 7-33 BV), die politischen und Bürgerrechte (Art. 34 und 37 BV), ferner organisatorische Bestimmungen, die zugleich die Rechtsstellung der Einzelnen regeln. Im Bereich des Abgaberechts begründet Art. 127 BV in allen Erscheinungsformen verfassungsmässige Rechte (BGE 140 I 176 E. 5.2 S. 180 [Abs. 1]; 142 II 197 E. 6.1 S. 205 [Abs. 2]; 131 I 409 E. 3.1 S. 412 [Abs. 3]).
1.2.2. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (einschliesslich der Grundrechte) prüft das Bundesgericht in jedem Fall nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Unterbleibt dies, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 140 II 141 E. 8 S. 156; 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 III 393 E. 6 S. 37).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Da sich die Beschwerde gegen eine vorsorgliche Massnahme richtet, kann das Bundesgericht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht. Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung genügt den Begründungs- und Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
 
2.
2.1. §§ 181 und 182 StG/ZH regeln die Steuersicherung für die Staats- und Gemeindesteuern: Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (§ 181 Abs. 1 Satz 1 StG/ZH). Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar (§ 181 Abs. 1 Satz 2 StG/ZH). Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1; SchKG), wobei der Arrest durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen wird (§ 182 Abs. 1 StG/ZH). Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig (§ 182 Abs. 2 StG/ZH; vgl. zu diesen Fragen insb. das Bundesgerichtsurteil 5A_137/2018 vom 28. November 2018 E. 3.1.1 u. 3.1.2 in: ASA 87 S. 443, m.w.H).
2.2. Gegenstand des Sicherstellungsverfahrens ist bis vor Bundesgericht grundsätzlich nur die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass der Sicherstellungsverfügung erfüllt sind. Entsprechend der Rechtsprechung setzt der Erlass einer Sicherstellungsverfügung voraus, dass ein Sicherstellungsgrund vorliegt, der Bestand der Steuerforderung als wahrscheinlich erscheint und der Betrag der eingeforderten Sicherstellung sich nicht als offensichtlich übersetzt erweist (Urteile 2A.237/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.4; 2A.508/1995 vom 15. April 1996 E. 3d und 5d, in: ASA 66 S. 470; 2A.378/1994 vom 31. August 1995 E. 5c, in: ASA 65 S. 641).
2.2.1. Wenngleich das Sicherstellungsrecht von Bundesrechts wegen nicht harmonisiert worden ist und der Kanton Zürich diesbezüglich über eine weitreichende Regelungsfreiheit verfügt, ist festzustellen, dass § 181 Abs. 1 StG/ZH mit Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; DBG) dem Inhalt, Sinn und Zweck nach übereinstimmt. Dennoch handelt es sich - mangels einer harmonisierungsrechtlichen Vorgabe - bei § 181 Abs. 1 StG/ZH nicht um Bundes-, sondern um kantonales Recht (Urteil 2C_811/2016 / 2C_812/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4).
2.2.2. Die Bestimmung der Steuerpflicht wie der tatsächlich geschuldeten Steuer bleibt jedoch dem ordentlichen Veranlagungsverfahren vorbehalten, ebenso wie die uneingeschränkte Kognition in Fragen des Bundesrechts (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV; Art. 95 lit. a BGG) oder des kantonalen Rechts. Im Sicherstellungsverfahren hat das Bundesgericht diese Fragen - im Rahmen seiner Kognition (vgl. oben E. 1.2) - nur vorfrageweise und beschränkt auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen (Urteile 2C_468/2011 / 2C_469/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 2.2.3 und 2.2.4; 2C_414/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 5, nicht publ. in: BGE 134 II 349; 2A.446/2006 vom 9. März 2007 E. 4; 2A.388/2005 vom 2. März 2006 E. 2.3; 2A.59/2003 vom 25. September 2003 E. 3.1, in: RDAF 2003 II S. 596; 2A.326/1997 vom 1. April 1998 E. 4b, in: RDAT 1998 II 20t S. 343; 2P.243/1997 / 2A.310/1997 vom 12. März 1998 E. 3b, in: StE 1999 B 99.1 Nr. 9).
 
3.
3.1. Hier hat das Verwaltungsgericht die ergangene Sicherstellungsverfügung mit einer prima-facie-Würdigung beurteilt, die der beschränkten bundesgerichtlichen Überprüfung (vgl. oben E. 2.2) standhält. In erster Linie hat es eine Steuergefährdung als gegeben erachtet.
3.1.1. Dabei hat es sich vorab auf den Umstand gestützt, dass die Beschwerdeführer mehrere Vermögensgegenstände an Familienmitglieder (bzw. ihre Nachkommen) übertrugen, so einen Porsche Carrera Cabrio und die gesamten Aktien der Familien-Aktiengesellschaft (vgl. E. 3.2.1 des angefochtenen Urteils). Daneben verfügen sie wohl noch über Immobilieneigentum in der Wohnsitzgemeinde, aber der tatsächliche Wert der Liegenschaft scheint sich nur auf etwa die Hälfte des von den Betroffenen angegebenen Betrags zu belaufen und nicht über die auf der Immobilie lastenden Hypothekarschulden hinauszugehen. Zudem ist aus den vor der Vorinstanz zu Recht angeführten Gründen (vgl. dazu E. 3.2.4 des angefochtenen Urteils) sogar Grundeigentum nicht genügend, um eine Steuergefährdung auszuschliessen.
3.1.2. Weiter ist unklar, wie (bzw. in welchem Umfang) die Betroffenen ihren Lebensunterhalt verdien (t) en. Zudem unterliessen sie, was erforderlich gewesen wäre, um ihre Einkommens- und Vermögenssituation gegenüber den Steuerbehörden glaubwürdig darzutun (ebenda E. 3.2.2). Sie reichten über lange Jahre keine rechtskonformen Steuererklärungen ein (vgl. dazu näher unten E. 4.2) und taten auch sonst nichts, wozu sie für eine zuverlässige Bestimmung ihrer Finanzverhältnisse verpflichtet waren. Die Vorinstanz nimmt sogar eine Verschleierung dieser Verhältnisse an (vgl. dort E. 3.2.4).
3.1.3. Unabhängig von den festgestellten Unklarheiten (bzw. Verschleierungen) steht ausser Zweifel, dass die Finanzverhältnisse der Beschwerdeführer seit einiger Zeit aus dem Gleichgewicht geraten sind. Wie das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat, füllen die Betreibungen gegen den Ehemann sieben Seiten des Betreibungsregisters; seither ist der Konkurs gegen ihn eröffnet und mangels Aktiven eingestellt worden. Daneben sind nicht weniger als sechzehn Betreibungen gegen die Gattin im Register eingetragen (vgl. ibidem E. 3.2.3).
3.2. Weiter hat die Vorinstanz nicht nur den Bestand der Steuerforderung als wahrscheinlich bestätigt, sondern auch erwogen, dass die Sicherstellungsverfügung von ihrem Umfang her nicht offensichtlich übersetzt ist (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Dabei geht es im vorliegenden Verfahren nicht um die Überprüfung der gegenüber den Beschwerdeführern ergangenen Ermessensveranlagungen. Weiter kann die Würdigung durch das Verwaltungsgericht hier nur insoweit diskutiert werden, als es eine blosse prima-facie-Würdigung vorgenommen hat, die vom Bundesgericht ebenfalls mit der erwähnt beschränkten Kognition zu prüfen ist (vgl. oben E. 1.2 u. 2.2.1). Angesichts dieser Einschränkungen ist nicht ersichtlich, inwiefern das angefochtene Urteil in irgendeiner Weise gegen ein verfassungsmässiges Recht der Beschwerdeführer verstossen hätte. Seither erfolgte Entwicklungen (vgl. oben Sachverhalt/C.) haben zudem auf jeden Fall ausser Betracht zu bleiben.
 
4.
Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, vermag ein anderes Ergebnis in keiner Weise zu rechtfertigen.
4.1. Vorab muss festgehalten werden, dass sie sich mit dem angefochtenen Urteil auf klar ungenügende Weise auseinandersetzen.
4.1.1. Insbesondere ist es nicht so, dass ihre Situation derjenigen von Beklagten in einem Strafverfahren entsprechen würde und sie sich u.a. auf die Unschuldsvermutung berufen könnten. Dort wo sich ihre Einwendungen auf Steuerrechtliches beziehen, bietet ihnen das vorliegende Sicherstellungsverfahren doch nicht die Möglichkeit, die gegen sie ergangenen Ermessensveranlagungen in Frage zu stellen. Ihre Argumente müssten sich vielmehr spezifisch mit den konkreten Sicherstellungsbelangen gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts befassen; sie müssten entweder dartun, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung geradezu offensichtlich unzutreffend oder die rechtliche Würdigung willkürlich wäre bzw. gegen ihre verfassungsmässigen Rechte verstossen würde. Stattdessen argumentieren sie zu grossem Teil gegen die Ausführungen des kantonalen Steueramtes (sei es in dessen Verfügung und Einspracheentscheid, sei es in den Vernehmlassungen im Rechtsmittelverfahren).
4.1.2. Angesichts all dieser Mängel der beschwerdeführerischen Argumentation vor Bundesgericht muss sich die Frage stellen, inwieweit auf ihr Rechtsmittel hier überhaupt eingetreten werden kann (vgl. oben insb. E. 1.2 u. 1.3). Die Beschwerdeführer geben an, sich eine fachkundige Vertretung durch einen Rechtsanwalt in ihrer jetzigen finanziellen Lage nicht leisten zu können. Laienbeschwerden bringt das Bundesgericht zwar in Verfahrensaspekten ein bestimmtes Wohlwollen entgegen. Inwieweit das vorliegend der Fall zu sein hat, kann mit Blick auf den ausser Zweifel stehenden Verfahrensausgang offen bleiben.
4.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten in keiner Weise Vermögensgegenstände beiseite geschafft noch irgend etwas getan, um ihre Finanzverhältnisse zu verheimlichen. Vielmehr hätten sie einen Teil der ausstehenden Steuerforderungen bereits beglichen, was nicht der Haltung von jemandem entspreche, der sich seinen Abgabepflichten entziehen wolle.
Sie behaupten weiter, ihre Steuererklärungen eingereicht zu haben. Sie vermögen aber nichts gegen die behördliche Feststellung einzuwenden, dass mehrere dieser Erklärungen um Jahre verspätet und ohne Unterschrift, unvollständig und zudem noch bei einer unzuständigen Behörde eingereicht wurden (vgl. dazu insb. E. 3.2.2 des angefochtenen Urteils). Ohne Widerspruch bleibt auch die vorinstanzliche Beurteilung hinsichtlich der aus dem Gleichgewicht geratenen finanziellen Verhältnisse und der zumindest unsicheren Einkommenssituation, als Hintergrund für die erwähnten Rechtsgeschäfte, mit denen die Beschwerdeführer Vermögensgegenstände an Familienmitglieder veräusserten (vgl. oben E. 3.1.1, wogegen die Betroffenen ebenfalls keine Willkür oder Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend zu machen vermögen; dasselbe gilt in Bezug auf das Kapital der Gesellschaft). All die vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstände erweisen sich fraglos als (mehr denn) genügend, um die angenommene Steuergefährdung zu bestätigen.
4.3. Gänzlich an der Sache vorbei geht die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach das hier massgebliche Verfahren auf einem persönlichen Rachefeldzug des auf Gemeindeebene zuständigen Steuerkommissärs beruhe. Hier kann es insbesondere nicht darum gehen, die ergangenen Ermessensveranlagungen zu überprüfen; fehl gehen auch die gesamten Ausführungen, die sich nur mit dem Standpunkt des Steueramtes in den verschiedenen Verfahrensstadien befassen, statt sich mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil auseinanderzusetzen (vgl. oben E. 4.1).
4.4. Unbehelflich sind die Einwendungen der Beschwerdeführer im Übrigen dort, wo sie sich mit der prima-facie-Würdigung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen, wonach der Bestand der Steuerforderung wahrscheinlich und der Betrag der Sicherstellungsverfügung nicht offensichtlich übersetzt ist. Sie vermögen nicht darzutun, dass die vorinstanzliche Würdigung willkürlich wäre oder sonst gegen ihre verfassungsmässigen Rechte verstossen würde.
 
5.
5.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Bestätigung der Sicherstellungsverfügung als rechtmässig, soweit dies im Rahmen der eingeschränkten Kognition gemäss Art. 98 BGG zu prüfen war.
5.2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die unterliegenden Beschwerdeführer werden somit kostenpflichtig. Sie ersuchen zwar um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsplege; dieses Gesuch ist indessen wegen Aussichtlosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 3 u. 4, insb. E. 4.1). Somit haben sie die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Allerdings werden diese Kosten gemäss ständiger Praxis auf Fr. 1'000.-- reduziert, wenn erst im Endentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde B.________, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Matter