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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_494/2019
Urteil vom 16. September 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
Verfahrensbeteiligte
Evangelisch-reformierte Landeskirche
des Kantons Zürich,
Blaufahnenstrasse 10, 8001 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 19. Juni 2019 (AB.2018.00048).
Sachverhalt:
A.
Die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich teilte der Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit, Personen, die ein Lernvikariat durchliefen, würden ab August 2018 neu mit monatlichen Ausbildungsbeiträgen von Fr. 3'500.- (bisher Fr. 2'500.-) unterstützt. Die Verwaltung stellte daraufhin mit Verfügung vom 10. April 2018 fest, diese Ausbildungsbeiträge seien beitragspflichtiger Lohn. Daran hielt die Ausgleichskasse im Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 19. Juni 2019).
C.
Die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid, der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018 und die Verfügung vom 10. April 2018 seien aufzuheben. Es seien die ab August 2018 an Lernvikare ausbezahlten Ausbildungsentschädigungen weiterhin als Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV und damit als beitragsfrei zu qualifizieren. Eventualiter für den Fall, dass keine Verfügung gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG vorliege und die Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung nicht gegeben wären, seien die vorgenannten Entscheide ersatzlos aufzuheben. Zudem fordert die Beschwerdeführerin, ihr sei Gelegenheit zur Replik einzuräumen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitsvoraussetzungen auch des vorangegangenen Verfahrens (BGE 136 V 7 E. 2 S. 9).
1.1. Der Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Einspracheentscheids vom 24. Mai 2018 bestätigte die Verfügung vom 10. April 2018 über die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der ab August 2018 ausgerichteten Ausbildungsbeiträge von Fr. 3'500.- an Personen, die ein Lernvikariat durchlaufen, als beitragspflichtigen Lohn.
Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, es liege eine Feststellungsverfügung der Ausgleichskasse im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ATSG vor, denn Letztere hat in ihrer Verfügung bzw. ihrem Einspracheentscheid noch keine sozialversicherungsrechtlichen Beiträge erhoben, sondern lediglich generell festgestellt, dass solche zukünftig aufgrund der Auszahlungen ab August 2018 abzurechnen sein werden.
1.2. Nach Art. 49 Abs. 2 ATSG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. Erforderlich ist ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 132 V 257 E. 1 S. 259 mit Hinweisen). Bei Verfügungen über das AHV-Beitragsstatut bejaht die Gerichtspraxis ein Feststellungsinteresse namentlich bei komplizierten Verhältnissen, wo der mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits feststeht, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht der als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin angesprochenen Person erstellt ist. Für die Bejahung eines schutzwürdigen Interesses im dargelegten Sinne sprechen u.a. die grosse Zahl von betroffenen Versicherten und der Umstand, dass die Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (BGE 132 V 257 E. 2.1 S. 260 mit Hinweisen; SVR 2018 AHV Nr. 49, 9C_250/2017 E. 1.2.1).
Gemäss dem kantonalen Gericht seien diese Voraussetzungen gegeben, würde doch die Änderung von Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV per 1. Januar 2009 als auch die Erhöhung der Ausbildungsentschädigung die Frage nach einer neuerlichen Beurteilung des Beitragsstatus aufwerfen, welche mit einer rechtsgestaltenden Verfügung nicht sofort zu beantworten wäre. Die Beschwerdeführerin weist zudem darauf hin, dass eine grosse Zahl von Betroffenen bestehe. Unter diesen Umständen ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist.
2.
Nachdem auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet wurde (Art. 102 Abs. 1 BGG) und eine Replik einzig zu Darlegungen zu verwenden ist, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass gaben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21), besteht kein Grund der Beschwerdeführerin im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zu geben, sich erneut zur Sache zu äussern.
3.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie begründet dies damit, im angefochtenen Entscheid sei fälschlicherweise nicht festgehalten worden, dass vorliegend eine langjährige Verwaltungspraxis bestehe. Deshalb habe das kantonale Gericht unterlassen zu begründen, weshalb eine Änderung der Entscheidpraxis erlaubt sein sollte.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz wies auf die mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 106/88 vom 9. Februar 1989 begründete Praxis hin, dass die Ausbildungsbeiträge bisher nicht zum massgebenden Lohn gehörten. Weiter legte sie dar, dass dieser Entscheid unter der bis zum 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung von Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV ergangen sei, aber vorliegend die Neufassung der Verordnungsbestimmung zur Anwendung komme. Im Nachfolgenden hat das kantonale Gericht alsdann geprüft, ob mit Blick auf diese neue Bestimmung eine Beitragspflicht besteht oder nicht. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich somit entnehmen, dass das kantonale Gericht aufgrund der Änderung der Verordnung (AHVV) auf die langjährige Praxis zurückgekommen ist. Die dem Entscheid massgebenden Überlegungen wurden folglich kurz dargelegt, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt.
5.
Strittig ist weiter, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den ab August 2018 an Lernvikare ausgerichteten Betrag von Fr. 3'500.- pro Monat als beitragspflichtigen Lohn qualifizierte, der nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV fällt.
5.1. Das kantonale Gericht ging diesbezüglich davon aus, es liege ein entgeltliches Praktikum-, mithin ein Arbeitsverhältnis, vor, wobei der Praktikumslohn keine Zuwendung für Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV sei.
Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 106/88 vom 9. Februar 1989 vor, es bestehe eine über 30 Jahre lange Verwaltungspraxis, wonach ihre Ausbildungsentschädigungen an Lernvikare nicht AHV-beitragspflichtig seien. Die Voraussetzungen für eine Änderung dieser Praxis seien nicht erfüllt, liege doch insbesondere kein Arbeitsverhältnis vor.
5.2.
5.2.1. Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) werden paritätisch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 und 12-14 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG).
5.2.2. Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG entsteht eine Beitragsschuld grundsätzlich überall dort, wo Arbeit entgolten wird. Dementsprechend bilden nach gefestigter Rechtsprechung sämtliche Bezüge von Arbeitnehmern, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist nach der objektbezogenen Konzeption von Art. 5 Abs. 2 AHVG nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begründet ist, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist (BGE 137 V 321 E. 2.2.1 S. 326; 133 V 556 E. 4 S. 558 mit Hinweis; Urteil 9C_774/2018 vom 10. April 2019 E. 7.1). Eine allfällige Beitragsfreiheit einer wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Leistung bedarf angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrundlage.
5.2.3. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV (in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung) gehören Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung nicht zum Erwerbseinkommen; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht.
5.3.
5.3.1. Nach Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV in der bis Ende 2008 geltenden Fassung (aAHVV) gehörten nicht zum Erwerbseinkommen Stipendien und ähnliche Zuwendungen für den Besuch von Schulen und Kursen, die Aus- und Weiterbildung, das kulturelle Schaffen, die wissenschaftliche Forschung oder andere hervorragende Leistungen, wenn sie nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann. War eine dieser beiden alternativen Voraussetzungen gegeben, ging die Rechtsprechung davon aus, das Stipendium habe nicht mehr rein altruistischen Charakter, sondern werde aufgrund eines Arbeitsverhältnisses ausgerichtet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 106/88 vom 9. Februar 1989 E. 4b). In Bezug auf die während des obligatorischen Praktikums an die Pfarramtskandidaten ausgerichtete Ausbildungsentschädigung kam das Eidgenössische Versicherungsgericht zum Schluss, diese gehöre nicht zum massgebenden Lohn. Es erwog einerseits, das kirchliche Praktikum diene ausschliesslich der Ausbildung der Pfarramtsanwärter und es bestehe für die in diesem Rahmen erbrachten Arbeitsleistungen kein vertraglicher oder gesetzlicher Lohnanspruch (erwähntes Urteil H 106/88 E. 5a) und andererseits liege ebenso wenig ein Arbeitsergebnis vor, denn die Tätigkeiten der angehenden Pfarrer seien lediglich notwendiger Bestandteil einer praxisgerechten Ausbildung (erwähntes Urteil H 106/88 E. 5c).
5.3.2. Eine Gerichtspraxis ist zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt und die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis entspricht oder den veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen besser Rechnung trägt (BGE 142 V 87 E. 5.1 S. 91; 133 V 37 E. 5.3.3 S. 39 mit Hinweisen).
5.4. Gemäss dem seit 1. Januar 2009 geltenden Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV sind stipendienähnliche Zuwendungen für kulturelles Schaffen, die wissenschaftliche Forschung und andere hervorragende Leistungen nicht mehr von der Beitragspflicht befreit. Insofern brachte die neue Verordnungsbestimmung eine Einschränkung von der Beitragsbefreiung. Neu kann jedoch gemäss dem Wortlaut auch ein Arbeitgeber eine beitragsbefreite Zuwendung leisten. Das war nach der bisherigen Bestimmung und der darauf beruhenden Rechtsprechung ausgeschlossen, unterlagen doch Beiträge, die auf einem Arbeitsverhältnis beruhten oder bei welcher der Geldgeber über das Arbeitsergebnis verfügen konnte, mangels rein altruistischem Charakter der Zuwendung der Beitragspflicht (vgl. E. 5.3.1 hiervor).
Bezogen auf den vorliegenden Fall hätten die am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Änderungen für sich allein keinen Anlass geboten, die an Lernvikare ausbezahlten Ausbildungsbeiträge der AHV-Beitragspflicht zu unterstellen. Wie die vorinstanzlichen Erwägungen denn auch zeigen, ist dies in erster Linie darauf zurückzuführen, dass das kantonale Gericht anders als im Urteil H 106/88 vom 9. Februar 1989 nun von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen ist.
5.5. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie von einem Arbeitsverhältnis ausging.
5.5.1. Laut Art. 102 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (LS 181.10) beteiligt sich die Landeskirche am Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst (nachfolgend Konkordat; LS 181.41). Gemäss diesem Konkordat vom 28. November 2002 umfasst die Ausbildung zur Pfarrerin bzw. zum Pfarrer nach Abschluss des Studiums (Art. 17 lit. c des Konkordats) ein zwölf Monate dauerndes Lernvikariat (Art. 16 Abs. 2 lit. b des Konkordats i.V.m. § 19 der Ausbildungsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 6. Juni 2013 [nachfolgend Ausbildungsordnung]). Zwischen dem Präsidium der lokalen Kirchenbehörde und Vikar wird zu Beginn des Lernvikariats ein Lernkontrakt abgeschlossen, der vom Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung mitunterzeichnet wird (§ 20 Abs. 2 Ausbildungsordnung; vgl. auch die Wegleitung zum Lernvikariat 2018/2019 S. 9 [nachfolgend Wegleitung] sowie der Ausbildungsvertrag von A.________ vom 17. März 2016).
5.5.2. Ziel des Lernvikariats ist die Befähigung zum Pfarrdienst in seiner ganzen Breite (§ 17 Ausbildungsordnung). Der schulische Teil (mit Kurswochen, Kurs- und Praxistagen sowie eigenständigem Lernen) und das Beruflich-praktische (Gemeindearbeitszeit mit seinen vier grossen Handlungsfeldern Gottesdienst, Bildung, Seelsorge und Gemeindeentwicklung/Leitung) betragen je etwa 50 % (vgl. Wegleitung). Im Anhang der Wegleitung sind Richtwerte für die einzelnen Arbeitsgebiete eines Lernvikars aufgeführt. Danach soll dieser insbesondere 70 Lektionen unterrichten, monatlich einen Gottesdienst leiten, wöchentlich ein bis zwei seelsorgerische Gespräche führen und ein Projekt für die Gemeindeentwicklung/-leitung ausarbeiten ( vgl. auch Ausbildungsvertrag betreffend A.________). Auch wenn der Lernvikar noch nicht über eine abgeschlossene Ausbildung zum Pfarrer verfügt, haben diese Arbeitsleistungen dennoch einen wirtschaftlichen Wert. Der Lernvikar, der über ein abgeschlossenes Masterstudium verfügt und während seines Studiums bereits ein fünf Monate dauerndes Praktikum (Ekklesiologisch-Praktisches Semester) absolviert hat (§ 13 f. Ausbildungsordnung), erledigt im Lernvikariat Arbeiten, die Fachwissen voraussetzen und erfahrungsgemäss auch von anderen kirchlichen Angestellten erbracht werden. Die jeweilige Kirchgemeinde verfügt somit über ein Arbeitsergebnis. Daran ändert nichts, dass der Lernvikar bei Verrichtung dieser Arbeiten noch einer gewissen Betreuung bedarf und diese Dienstleistungen regelmässig keinem Dritten in Rechnung gestellt werden. Auch die Tätigkeiten eines Pfarrers werden üblicherweise nicht verrechnet, was für diese Arbeit typisch ist.
5.5.3. Lernvikaren wird bei einer vollzeitlichen Beschäftigung monatlich eine sogenannte "Ausbildungsentschädigung" von Fr. 3'500.- ausgerichtet (§ 21 Abs. 1 Ausbildungsordnung). Ist der Lernvikar in einem Teilzeitpensum tätig, reduziert sich diese Entschädigung entsprechend. Der Umfang der Tätigkeit als Lernvikar steht folglich in einem direkten Austauschverhältnis zur ausbezahlten Entschädigung. Zudem werden Lernvikaren gemäss der Wegleitung ein Halbtax-Abo, ein Büchergutschein von Fr. 500.-, die Beherbergungskosten in den Bildungshäusern während den Kurswochen und ein Pauschalbeitrag für die Mahlzeiten an Kurs- und Praxistagen vergütet. Weitere Reisespesen haben die Lernvikare zwar selbst zu bezahlen ( vgl. auch Informationsschreiben an die Teilnehmer des Lernvikariats 2017/2018); diese Auslagen erscheinen jedoch in Anbetracht der entrichteten Beiträge von untergeordneter Bedeutung zu sein.
Die Ausbildungsentschädigung wird nicht von der jeweiligen Kirchgemeinde, in welcher der Lernvikar arbeitet, sondern von der Konkordatskonferenz vergütet (§ 21 Ausbildungsordnung). Dies schliesst jedoch ein Arbeitsverhältnis zwischen der Kirchgemeinde und dem Lernvikar nicht aus, geht doch aus § 2 Abs. 1 der Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (LS 181.40) hervor, dass es besondere Arbeitsverhältnisse wie etwa bei Lernenden und Praktikanten gibt, bei denen der Lohn durch Drittmittel finanziert wird. Bei der Konkordatskonferenz handelt es sich zudem nicht um irgendeine Dritte. Sie ist wirtschaftlich mit der Landeskirche des Kantons Zürich, die auf den Kirchgemeinden aufbaut (Art. 143 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich [LS 181.10]), eng verflochten, wird sie doch von den dem Konkordat angehörenden Landeskirchen finanziert (Art. 24 Abs. 1 des Konkordats). Unabhängig davon ist nach der massgebenden objektbezogenen Betrachtungsweise (vgl. E. 5.2.2 hiervor) entscheidend, dass zwischen der hier interessierenden Geldleistung und der erbrachten Arbeit ein tatsächlicher wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Es liegt eine vergleichbare Situation nach anderen Studienabschlüssen vor (bspw. Rechtswissenschaften, Medizin, Architektur), bei denen ebenfalls kein Direkteinstieg ins Erwerbsleben erfolgt, sondern der Studienabgänger zuerst noch eine praxisbezogene Ausbildung absolviert. Hier wie dort ist das in diesem Rahmen Bezahlte als Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren. Zwar steht diese Entschädigung in einem qualifizierten Verhältnis zu einer Aus-/Weiterbildung und der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person; es ist jedoch keine Zuwendung für die Aus- und Weiterbildung.
6.
Nach dem Dargelegten stellt in Änderung der Rechtsprechung (Urteil H 106/88 vom 9. Februar 1989) die Ausbildungsentschädigung an Lernvikare beitragspflichtigen Lohn dar. Dieser Schluss entspringt einer besseren Einsicht in die ratio legis des Art. 5 Abs. 2 AHVG, der - unter Vorbehalt der hier unbestrittenerweise nicht zum Zuge kommenden Ausnahmen von der paritätischen Beitragspflicht (Art. 5 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 8 ff. AHVV) und der nach dem Gesagten (E. 5.3-5.5) ebenfalls nicht einschlägigen bundesrätlichen Freistellung vom Erwerbseinkommen (Art. 6 Abs. 2 lit. a, b und f-h AHVV) - alle Entgelte für geleistete Arbeit verabgabt haben will, welche auch kirchliche Vikare unfraglich erbringen. Das kantonale Gericht, das in diesem Sinne entschieden hat, verletzt daher kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet.
7.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'100.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. September 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Möckli