Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1330/2018
Urteil vom 17. September 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Freispruch); Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 13. November 2018 (4M 17 66).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, wirft X.________ bezüglich des vorliegend noch relevanten Anklagepunktes mit Anklage vom 14. März 2016 zusammengefasst vor, einen Fahrzeugtransport mit mindestens 2 kg Heroin am 8. Juni 2014 von Albanien in die Schweiz organisiert zu haben.
B.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ am 12. April 2017 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), Geldwäscherei, unberechtigten Besitzes einer Waffe sowie der unberechtigten versuchten Ausfuhr einer Waffe in einen Schengen-Staat schuldig und bestrafte ihn, unter Anrechnung von 35 Tagen Untersuchungshaft, mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten.
Dagegen erhoben X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte am 13. November 2018 den kriminalgerichtlichen Entscheid, soweit dieser in Rechtskraft erwachsen war. V om Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG sprach das Kantonsgericht X.________ frei. Es sprach ihn der Geldwäscherei, des unberechtigten Besitzes einer Waffe und der unberechtigten versuchten Ausfuhr einer Waffe schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung von 35 Tagen Untersuchungshaft.
C.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, Ziff. 2 des Urteils des Kantonsgerichts sei aufzuheben und zu neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden; ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Weil die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache dann, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2 S. 136).
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz ohne ausdrücklichen Antrag in der Sache. Dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Sachurteil zu fällen, macht sie nicht geltend. Der Beschwerdebegründung lässt sich indessen entnehmen, dass sie eine Verurteilung des Beschwerdegegners auch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG anstrebt. Ihr Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Es liege eine schlüssige und beweistaugliche Indizienkette für den Import von mindestens 2 kg Heroin in die Schweiz vor. Die Vorinstanz habe bloss theoretische Zweifel für einen Freispruch genügen lassen.
Gemäss Darstellung in der Beschwerdeschrift sei A.________ vom 7. bis 8. Juni 2014 von Albanien in die Schweiz gefahren. Er habe dabei eine ungewöhnliche Reiseroute, namentlich über Gondo, Guttannen und Lungern gewählt und sei hauptsächlich über Nebenstrassen gefahren, um eine Polizeikontrolle möglichst zu vermeiden. Während seiner Reise sei er mittels milieutypischen Billigmobiltelefonen mit SIM-Karten, die ausschliesslich für die Fahrt in die Schweiz angeschafft worden seien, in permanentem Kontakt mit dem Beschwerdegegner gestanden. Aufgrund der gewählten Reiseroute und der akribischen Überwachung sei von einem illegalen Import auszugehen. Am 8. Juni 2014 hätten sich der Beschwerdegegner und A.________ in Kriens getroffen. In der Folge seien aus den Verstecken in den hinteren Radkästen des Fahrzeugs die in die Schweiz geschmuggelten Objekte aus- und anschliessend sechs Geldbündel von total Fr. 90'400.-- und eine Pistole eingebaut worden. Im Anschluss an die Grenzkontrolle und Verhaftung anlässlich der Weiterfahrt aus der Schweiz in Richtung Österreich seien an den Bargeldbündeln und der Pistole sowie umfassend an den Innenwänden der beiden Verstecke Heroinspuren nachgewiesen worden. An den Händen des Beschwerdegegners und von A.________ sei ebenfalls Heroin und Streckmittel festgestellt worden. Ein Heroinkonsum habe mittels Haaranalyse beim Beschwerdegegner nicht nachgewiesen werden können. In seinem Urin sei jedoch Monoacetylmorphin nachgewiesen worden. Somit habe er bereits länger und öfter sowie in zeitlicher Nähe zur Grenzkontrolle Kontakt zu Heroin gehabt. Es sei zudem gerichtsnotorisch, dass Heroinimporte zumeist über Albanien erfolgten.
Die Fr. 90'400.-- seien deliktstypisch gestückelt gewesen und stammten erstelltermassen aus dem Betäubungsmittelhandel. Diesbezüglich widerspreche sich die Vorinstanz. Aufgrund der Versteckart und -grösse seien andere geschmuggelte Gegenstände als Heroin wie etwa Zigaretten nicht denkbar.
Auch das in sich und gegenseitig widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdegegners und von A.________ lege einen Betäubungsmitteltransport nahe. Der Erklärungsversuch des Beschwerdegegners für die Heroinspuren an seinen Händen sei nachweislich falsch. Beide Beteiligten hätten keine schlüssige Erklärung für die zahlreichen Spuren von Heroin oder die Herkunft und den Zweck des Bargeldes liefern können. Bezüglich Ziel und Zweck der Fahrt hätten sie sich divergierend geäussert.
2.2. Die Vorinstanz hält bezüglich des vorliegend noch relevanten Sachverhalts u.a. für erwiesen, dass der Beschwerdegegner und A.________ dabei gewesen seien, als Fr. 90'400.-- sowie eine Pistole in die Verstecke des Fahrzeugs, mit welchem sie am 9. Juni 2014 beim Grenzübertritt Rheineck nach Österreich fahren wollten, eingebaut worden seien. Den zur Anklage gebrachten Heroinimport erachtet sie hingegen als nur eines von vielen denkbaren Szenarien.
Zwar liessen die Einreisemodalitäten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf illegale Aktivitäten des Beschwerdegegners und von A.________ schliessen. Es sei jedoch nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner am 8. Juni 2014 2 kg Heroin in die Schweiz verbracht habe. Es hätten auch Geld, Schmuggelware (Zigaretten, Alkohol, Waffen, o.ä.), andere Betäubungsmittel oder Heroin in geringerer Menge importiert worden sein können. Weder sei ein Tatobjekt aufgefunden worden, noch sei geklärt, wer wie und wo im Fahrzeug Heroin versteckt habe und wie dieses weiter verbracht worden sei.
Die Fr. 90'400.-- könnten ebenso gut aus anderen legalen oder illegalen Geschäften des Beschwerdegegners oder von A.________ stammen, welche nicht im Zusammenhang mit der Einreise vom 8. Juni 2014 in die Schweiz stünden. Die Kontamination mit Heroin und die drogentypische Stückelung des Geldbetrages vermöge zwar zu belegen, dass es sich um Erlös aus einem Betäubungsmittelhandel handle. Diese Prämisse lasse aber keinen genügenden Rückschluss auf den Beschwerdegegner bzw. darauf zu, eine unmittelbar zuvor erfolgte Lieferung Heroin des Beschwerdegegners sei mit den aus einem Betäubungsmittelhandel stammenden Fr. 90'400.-- bezahlt worden (angefochtenes Urteil, E. 3.2.7.2 S. 13 f.).
Die Heroinspuren im Versteck des Fahrzeugs könnten zu irgendeinem Zeitpunkt in der näheren Vergangenheit entstanden sein und es habe sich um eine beliebige Menge an Heroin handeln können, die von einer unbekannten Person versteckt worden sei. Ins Gewicht falle hier auch der Umstand, dass unbekannt sei, in wessen Besitz oder Eigentum das auf B.________ eingelöste Fahrzeug vor der Einreise gewesen sei. Das an den Händen des Beschwerdegegners nachgewiesene Heroin und Streckmittel belege einzig einen Kontakt am 9. Juni 2014 oder kurz vorher unter diversen Umständen (angefochtenes Urteil, E. 3.2.7.3 S. 14 f.).
Die Ermittlungsergebnisse seien aufgrund von Lücken, Unklarheiten und Unschlüssigkeiten nur ungenügend unmittelbar miteinander verknüpft. Der angeklagte Sachverhalt weise keine derartige Dichte an stichhaltigen Anhaltspunkten auf, dass er als erstellt zu beurteilen sei und folglich ohne unüberwindliche und erhebliche Zweifel davon ausgegangen werden könne (angefochtenes Urteil, E. 3.2.7.5 S. 15).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn das angefochtene Urteil nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.; je mit Hinweisen).
2.4. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht dazu geeignet, Willkür bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, zum vorinstanzlichen Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei zu plädieren. Dies setzt eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht voraus, welche das Bundesgericht nicht vornimmt.
Die Vorinstanz berücksichtigt sodann beinahe sämtliche vor Bundesgericht erneut vorgebrachten beschwerdeführerischen Argumente ausdrücklich und setzt sich eingehend damit auseinander. Etwa die Modalitäten der Einreise von A.________ am 8. Juni 2014 erachtet auch sie explizit als Indiz für illegale Aktivitäten des Beschwerdegegners. So sei die Reiseroute sehr ungewöhnlich gewesen und zur Vermeidung einer Polizeikontrolle gewählt worden. Auch die Mobiltelefone samt SIM-Karten seien ausschliesslich für die Fahrt in die Schweiz angeschafft worden, hätten die Beteiligten doch bereits vorher eigene Mobiltelefone besessen. Der Verdacht auf illegale Tätigkeiten sei auch aufgrund der SMS-Nachrichten und der in sich sowie gegenseitig widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdegegners und von A.________ immanent (angefochtenes Urteil, E. 3.2.6 S. 12 f.). Die Vorinstanz erachtet den vorgefundenen Geldbetrag von Fr. 90'400.-- aufgrund der Heroinrückstände und der Stückelung sodann als Erlös aus einem Betäubungsmittelhandel (vgl. E. 2.2 hiervor).
Ein andere Frage ist, ob anhand der Indizien klarerweise auf den konkreten, angeklagten Heroinimport und eine Organisation durch den Beschwerdegegner geschlossen werden muss. Schon mit Blick darauf, dass Letzterer auch nach Darstellung der Beschwerdeführerin nicht im Fahrzeug, mittels welchem 2 kg Heroin importiert worden sein soll, in die Schweiz reiste und dessen Beteiligung in der Beschwerdeschrift über das Treffen in der Schweiz, die SMS-Kommunikation und die versuchte gemeinsame Ausreise hinaus weder belegt noch näher beschrieben wird, drängt sich eine entsprechende Schlussfolgerung indessen nicht zwingend auf. Wie die Vorinstanz weiter nachvollziehbar erwägt (vgl. E. 2.2 hiervor), könnten die Heroinspuren im Versteck des Fahrzeugs irgendwann in der näheren Vergangenheit durch eine unbekannte Person entstanden sein. Mangels ermitteltem Heroin als Tatobjekt oder anderer erheblicher Beweise kann diese Ansicht nicht als geradezu unhaltbar bezeichnet werden. Auch die vorinstanzliche Erwägung, es könnten andere Schmugglerwaren oder Betäubungsmittel in geringerer Menge in die Schweiz transportiert worden sein, ist, unabhängig von den Eigenschaften der durch die Beschwerdeführerin ohne weitere Hinweise als zu klein bezeichneten Verstecke im Fahrzeug, noch vertretbar.
Entgegen des Standpunkts der Beschwerdeführerin widerspricht sich die Vorinstanz denn auch nicht, wenn sie zwar erwägt, das bei der Ausreise aus der Schweiz vorgefundene Bargeld stamme aus einem Betäubungsmittelhandel, aber eben nicht zweifelsohne aus jenem dem Beschwerdegegner konkret vorgeworfenen. Darüber hinaus konnte in dessen Urin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin anlässlich der Spurensicherung auch kein Monoacetylmorphin nachgewiesen werden (vgl. kant. Akten, Reg. 4, act. 57 f.).
Soweit die Beschwerdeführerin über die von der Vorinstanz bereits ausdrücklich berücksichtigten Argumente vorbringt, Heroinimporte erfolgten zumeist über Albanien und der Beschwerdegegner habe keine schlüssige Erklärung für die zahlreichen Spuren von Heroin oder die Herkunft und den Zweck des Bargeldes geliefert, belegt sie auch damit keine Willkür.
Im Ergebnis ist die beschwerdeführerische Darstellung des Sachverhalts zwar äusserst naheliegend, drängt sich aber nicht im Sinne einer für die Belegung von Willkür erforderlichen Weise geradezu zwingend auf und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als nicht erstellt erachtet und den Beschwerdegegner diesbezüglich im Zweifel frei spricht.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Weber