BGer 8C_343/2019 |
BGer 8C_343/2019 vom 18.09.2019 |
8C_343/2019 |
Urteil vom 18. September 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Anwander,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 28. März 2019 (IV.2017.00983).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Der 1956 geborene A.________ meldete sich am 7. Februar 2000 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte unter anderem das multidisziplinäre Gutachten der Klinik B.________ vom 19. April 2001 ein. Mit Verfügungen vom 21. März 2002 sprach sie dem Versicherten ab 1. August 2000 eine halbe Invalidenrente zu. Im Rahmen eines auf Gesuch des Versicherten hin eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die Verwaltung eine Begutachtung bei der Fachstelle C.________ für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 3. März 2003). Mit Verfügung vom 10. Juli 2003 sprach sie ihm ab 1. November 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Anlässlich zweier von Amtes wegen durchgeführter Revisionsverfahren wurde der Anspruch auf eine ganze Rente von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (Mitteilung vom 17. August 2005) und - nach dem Umzug des Versicherten in den Kanton Zürich - von der IV-Stelle des Kantons Zürich (Mitteilung vom 14. März 2011) bestätigt.
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Gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft getreten am 1. Januar 2012 [AS 2011.5659]) holte die IV-Stelle unter anderem die auf allgemeininternistischen, psychiatrischen, rheumatologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen beruhende Expertise der ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, vom 25. Februar 2013 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie die Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 9. Juli 2013 folgenden Monats auf. In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fest, dass der im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 57-jährige Versicherte einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe. Zur Begründung führte es aus, ihm sei eine Selbsteingliederung nicht zumutbar, weshalb die Verwaltung - bevor sie über eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung verfügen dürfe - zunächst Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen habe (Entscheid vom 21. November 2013).
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Die IV-Stelle erteilte am 14. Mai 2014 Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung bei der D.________ GmbH. Mit Mitteilung vom 4. Juli 2014 schloss sie die Arbeitsvermittlung ab, da eine solche gemäss Aussagen des Versicherten sowie laut Abschlussbericht der D.________ GmbH vom 24. Juni 2014 zurzeit nicht möglich sei. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die Verwaltung die Invalidenrente in Anwendung von Art. 17 ATSG auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 6. November 2014 folgenden Monats auf. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht das Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. März 2016 ab, welches Ergebnis das Bundesgericht mit Urteil 8C_324/2016 vom 25. Juli 2016 bestätigte.
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A.b. Am 10. April 2017 meldete sich der Versicherte unter Auflage verschiedener Arztberichte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. August 2017 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Zur Begründung führte sie an, aus den aufgelegten Berichten des Dr. med. E.________, Praktischer Arzt FMH, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 17. Mai 2017 sowie des Spitals F.________, Klinik für Neurochirurgie, vom 13. März 2017 ergäben sich aus ärztlicher Sicht keine neuen, im Rentenrevisionsverfahren seit Erlass der Verfügung vom 6. November 2014 unberücksichtigt gebliebene Befunde.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. März 2019 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 9. August 2017 sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung vom 10. April 2017 einzutreten und über den Anspruch auf Invalidenrente materiell neu zu verfügen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Verfügung der IV-Stelle vom 9. August 2017 bestätigt hat, wonach auf das Neuanmeldegesuch des Beschwerdeführers vom 10. April 2017 nach revisionsweise verneintem Rentenanspruch (Verfügung vom 6. November 2014) nicht einzutreten war.
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3. |
3.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV).
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3.2. Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommt es einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerbliche Auswirkungen geändert haben (Urteil 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.2). In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat. Das kann je nach Schweregrad oder Ausprägung auch bei gleichlautenden Diagnosen und Befunden der Fall sein (Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.2).
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3.3. Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil 8C_746/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2 mit Hinweisen, in: SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121).
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Bei der Glaubhaftmachung einer Tatsachenänderung im massgeblichen Vergleichszeitraum als Beweismass geht es um eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Ob der erforderliche Beweisgrad erreicht ist, stellt dagegen eine Tatfrage dar. Diesbezügliche Feststellungen des kantonalen Versicherungsgerichts sind somit für das Bundesgericht verbindlich, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruhen (vgl. E. 1 hievor).
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3.4. Im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV spielt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377) insoweit nicht, als die versicherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast trifft (Urteil 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.2 mit Hinweis).
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4. |
4.1. |
4.1.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, die IV-Stelle habe ihrer Nichteintretensverfügung vom 9. August 2017 im Wesentlichen die Stellungnahme des Dr. med. G.________, Orthopädische Chirurgie (FMH), Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 2. August 2017 zu den vom Versicherten aufgelegten medizinischen Auskünften zugrunde gelegt. Dieser Arzt führe nachvollziehbar und plausibel aus, dass die aktuellen medizinischen Befunde sowohl radiologisch wie auch klinisch betrachtet bereits im Jahre 2012 vorgelegen hätten. Inwieweit sich die bestehenden chronischen Schmerzen zervikal (mit anamnestisch bestehender Ausstrahlung in beide Arme) aus objektiver Sicht verändert hätten, ergebe sich aus den im Verwaltungsverfahren eingereichten ärztlichen Auskünften nicht. Aus den Berichten des Röntgeninstituts H.________ vom 12. Januar 2017, der Klinik für Neurochirurgie des Spitals F.________ und des Dr. med. E.________ vom 17. Mai 2017 ergebe sich einzig, dass sich der Versicherte zunehmend schlechter fühle. Dazu sei festzuhalten, dass sich in den eingereichten ärztlichen Berichten keine Angaben zur medizinisch objektivierbaren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Erwerbstätigkeit entnehmen liessen, wie sie in der Verfügung vom 6. November 2014 formuliert worden seien. Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass relevante Anhaltspunkte, die für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sprächen, seit Erlass der Verfügung vom 6. November 2014 nicht gegeben seien. Daher sei die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer revisionsrechtlich erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands zu Recht nicht eingetreten.
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4.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Stellungnahme des Dr. med. G.________, auf die sich das kantonale Gericht stütze, enthalte lediglich Annahmen. Dies zeige unter anderem die Formulierung, wonach aufgrund des Berichts der Rheumatologischen Praxisgemeinschaft (Dr. med. E.________) nur wahrscheinlich davon auszugehen sei, dass die jetzt operationsbedürftig thematisierten radiomorphologischen Befunde an der HWS (Halswirbelsäule) sowie die klinischen Beschwerden bereits seit mindestens dem Jahre 2012 bestanden und sich im Verlauf subjektiv verstärkt hätten. Hinzu komme, dass der RAD-Arzt den Versicherten nie selber untersucht habe. Demgegenüber sei dem Bericht der Klinik für Neurochirugie des Spitals F.________ vom 13. März 2017 zu entnehmen, dass eine Diskushernie auf Höhe der Halswirbelkörper C4/C5 mit hochgradiger Spinalkanalstenose sowie eine Kompression des Myelons bestünden. Gestützt auf diese Befunde habe Dr. med. E.________ (Bericht vom 17. Mai 2017) dargelegt, dass sich eine zunehmende Schädigung der Nervenbahnen zeige, die zur klinischen Symptomatik passen würde. Der Versicherte leide nicht nur unter andauernden Schmerzen, sondern auch unter einer zunehmenden Bewegungseinschränkung und Kraftminderung linksseitig. Eine operative Intervention könne im besten Fall eine geringe Besserung, jedoch keine Heilung bewirken. Der Beschwerdeführer macht weiter zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe die zitierten medizinischen Auskünfte übergangen und daher in Verletzung von Art. 9 BV eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Einzig aufgrund der Stellungnahme des RAD-Kreisarztes zu schliessen, die vorgelegten medizinischen Akten machten keine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft, sei unhaltbar und verletze Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV.
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4.2. Was der Beschwerdeführer geltend macht, dringt nicht durch. Entgegen seiner Auffassung hat das kantonale Gericht sämtliche aufgelegten ärztlichen Dokumente ausweislich des angefochtenen Entscheids in die Beweiswürdigung einbezogen. Soweit er vorbringt, die Verwaltung habe in ihrer Nichteintretensverfügung vom 9. August 2017 die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 2. August 2017 nicht erwähnt, bleibt unklar, was er daraus ableiten will. Er konnte unbestrittenermassen die Akten der IV-Stelle auch während der laufenden Frist zur Einreichung der Beschwerde an das kantonale Gericht und später während des vorinstanzlich angeordneten Schriftenwechsels uneingeschränkt einsehen. Daher ist unverständlich, wenn der Beschwerdeführer implizite geltend macht, die Stellungnahme des RAD-Kreisarztes vom 2. August 2017 sei beweisrechtlich anfecht- oder gar nicht verwertbar. Er ist darauf hinzuweisen, dass das kantonale Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG in der Beweiswürdigung frei ist, mithin seinem Entscheid auch ärztliche Auskünfte zugrunde zu legen hat, die in der angefochtenen Verwaltungsverfügung nicht genannt worden waren. Ansonsten verweist das Bundesgericht auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid, welchen nur beizufügen ist, dass nicht jede vom Anspruchsteller empfundene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auch einen Revisionsgrund glaubhaft zu begründen vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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5. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. September 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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