Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_170/2019
Urteil 19. September 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft,
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft 2015, direkte Bundessteuer 2015,
Beschwerde gegen die Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. November 2018
(810 18 59 und 60).
Sachverhalt:
A.
B.A.________ und A.A.________ meldeten sich registerrechtlich Mitte November 2015 in U.________ (Kanton Basel-Landschaft) ab und in V.________ (Kanton Schwyz) an. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz teilte dem Ehepaar A.________ mit Schreiben vom 7. März 2017 mit, dass sie sich aufgrund von Erkenntnissen aus einer Kontrolle veranlasst sehe, die Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2015 zu widerrufen. Sie informierte in der Folge die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft über den verfügten Widerruf und teilte ihr mit, dass sie das Ehepaar A.________ rückwirkend infolge eines blossen Scheindomizils wieder aus der Steuerpflicht genommen habe.
B.
Mit Verfügung vom 24. April 2017 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Steuerverwaltung) das Ehepaar A.________ für die Staatssteuer und die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2015. Die gegen diese Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 7. Juli 2017 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (nachfolgend: Steuergericht), wurde mit Entscheid vom 3. November 2017 ebenfalls abgewiesen. Ebenso blieb die Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ohne Erfolg (Urteile vom 14. November 2018 im Verfahren 810 18 59 betreffend die Staatssteuer und im Verfahren 810 18 60 betreffend die direkte Bundessteuer).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Februar 2019 gelangen B.A.________ und A.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung der beiden Urteile des Kantonsgerichts vom 14. November 2018 im Verfahren 810 18 59 betreffend die Staatssteuer für die Steuerperiode 2015 und im Verfahren 810 18 60 betreffend die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2015. Es sei festzustellen, dass sie per 31. Dezember 2015 aufgrund ihres Wohnsitzes im Kanton Schwyz im Kanton Basel-Landschaft nicht subjektiv steuerpflichtig seien, somit die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft nicht zur Veranlagung der direkten Steuern für die Steuerperiode 2015zuständig sei und sie stattdessen einzig bezüglich ihrer Liegenschaft im Kanton Basel-Landschaft im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung einer objektiven Steuerpflicht im Kanton Basel-Landschaft unterstünden. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Während die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung verzichten, beantragt die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft die Abweisung der Beschwerde und eventualiter das Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die direkte Bundessteuer. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG).
1.1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, zumal ein Beschwerderecht gemäss Art. 146 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) vorgesehen ist (Art. 83 BGG; vgl. Urteil 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 1.1).
1.2. Grundsätzlich ist es zulässig, die beiden Urteile des Kantonsgerichts betreffend die Staatssteuer und die direkte Bundessteuer in einer einzigen Beschwerde anzufechten (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.2 S. 264 f.; Urteil 2C_564/2017 vom 4. April 2019 E. 1.1). Neben der Aufhebung der angefochtenen Urteile verlangen die Beschwerdeführer die Feststellung ihres interkantonalen steuerrechtlichen Wohnsitzes. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c S. 303; Urteile 2C_1055/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 1.3.4; 2C_1138/2013 vom 5. September 2014 E. 1.2).
1.2.1. Insoweit die Beschwerdeführer mit Blick auf die
direkte Bundessteuer die Feststellung beantragen, sie seien wegen ihres Wohnsitzes ausschliesslich im Kanton Schwyz subjektiv steuerpflichtig, fehlt ihnen ein entsprechendes Feststellungsinteresse. Die Veranlagung für die direkte Bundessteuer fällt unabhängig vom interkantonalen steuerrechtlichen Wohnsitz und von der kantonalen Veranlagungsbehörde gleich aus. Deshalb kann im Rahmen der direkten Bundessteuer kein Interesse an der Feststellung des interkantonalen steuerrechtlichen Wohnsitzes bestehen. Auf die Beschwerde ist daher soweit nicht einzutreten, als dass sie die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2015 betrifft (Urteil des Kantonsgericht vom 14. November 2018 im Verfahren 810 18 60).
1.2.2. Mit Blick auf die
Staatssteuer stellen die Beschwerdeführer einen kassatorischen Antrag auf Aufhebung des Urteils des Kantonsgericht vom 14. November 2018 im Verfahren 810 18 59. Dies ist bei belastenden Verfügungen trotz der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich zulässig. Daneben verlangen sie ebenfalls die Feststellung ihrer subjektiven Steuerpflicht im Kanton Schwyz. Ob den Beschwerdeführern ein Interesse an der Feststellung ihres steuerrechtlichen Wohnsitzes zukommt, kann letztlich offen bleiben. Zumindest vorfrageweise ist der steuerrechtliche Wohnsitz zur Beurteilung des zulässigen kassatorischen Antrags zu prüfen. Bei dieser Ausgangslage liegt ein zulässiges Rechtsbegehren vor.
1.3. Die Beschwerdeführer sind bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem sind sie durch das angefochtene Urteil des Kantonsgericht vom 14. November 2018 im Verfahren 810 18 59 in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie sind somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mit Blick auf Staatssteuer für die Steuerperiode 2015 einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
3.
Die Beschwerdeführer begnügen sich mit Blick auf die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung über weite Strecken mit rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil.
3.1. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; Urteil 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2.2; zur qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit vgl. E. 2 hiervor).
3.2. Den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen die Beschwerdeführer in keiner Weise. Derart werfen die Beschwerdeführer der Steuerverwaltung, dem Steuergericht und der Vorinstanz gleichermassen vor, widersprüchlich zu argumentieren, nur gewisse Indizien berücksichtigt zu haben und die Beweise willkürlich zu würdigen. Die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit verlangt indes, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sein soll. Da die Beschwerdeführer die Beweiswürdigung und Sachverhaltsdarstellung der Steuerverwaltung, des Steuergerichts und der Vorinstanz in ihrer Beschwerde zugleich kritisieren, fehlt über weite Strecken eine strukturierte und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 14. November 2018. Es ergibt sich aus der Beschwerde daher nicht in hinreichender Weise, an welcher Stelle die
Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte. Deshalb besteht im bundesgerichtlichen Verfahren keine Veranlassung, vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen.
4.
Die Beschwerdeführer rügen an verschiedensten Stellen in ihrer Beschwerde die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
4.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Deswegen ist die Rüge vorweg zu behandeln. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Vorinstanz nicht, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten, Beweismitteln und Aktenstücken einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; Urteil 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 2).
4.2. Weshalb die Vorinstanz für ihre Auffassung, der Mietzins in der Höhe von Fr. 800.-- für die Wohnung in V.________ erscheine tief und sei nicht marktüblich, die Vermieterin als offerierte Zeugin befragen sollte, um die Umstände für den tiefen Mietzins zu ergründen, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Den Beschwerdeführern ist es jedenfalls auch ohne diese Befragung möglich gewesen, diese Umstände behauptungsweise wirksam zur Geltung zu bringen. Die Vorinstanz verletzt den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch nicht, wenn sie entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführer zur Ansicht gelangt, es handle sich um einen tiefen Mietzins. Eine von der Auffassung der Beschwerdeführer abweichende Würdigung für sich allein reicht hierfür nicht aus.
Sodann ist auch keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV zu erkennen, wenn die Vorinstanz die anerbotenen Zeugen nicht befragt hat, die die Beschwerdeführer in V.________ besucht haben sollten. Es ist sachverhaltlich erstellt, dass die Beschwerdeführer kurz nach ihrer registerrechtlichen Anmeldung in V.________ bis Mitte Januar 2016 ferienhalber in Australien weilten (vgl. E. 6.5 des angefochtenen Urteils). Im Lichte dieser Abwesenheit erschliesst sich nicht, inwiefern eine Befragung dieser Zeugen geeignet sein soll, aufschlussreiche Hinweise zur Wohnsituation der Beschwerdeführer gegen Ende des Jahres 2015 zu geben. Die Beschwerdeführer legen in diesem Zusammenhang auch nicht dar, weshalb die Vorinstanz dadurch einen entscheidwesentlichen Punkt missachtet hätte.
Ausserdem genügen die Beschwerdeführer nicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG an die Rüge eines Grundrechts, wenn sie der Vorinstanz vorwerfen, sich auf bloss zwei Seiten mit den detaillierten Ausführungen zu über 50 Beilagen zu begnügen. Dies stelle eine klare Verletzung des Begründungsanspruchs dar. Sie hätten zumindest darlegen müssen, welche Beilage derart entscheidwesentlich ist, infolgedessen deren Nichtberücksichtigung einer Begründung im vorinstanzlichen Urteil bedurft hätte. Aus der Beschwerde ergibt sich indes nicht in rechtsgenüglicher Weise zu welcher nicht berücksichtigten, für das Urteil wesentlichen Beilage die Beschwerdeführer eine Begründung verlangen würden. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs stösst deshalb ins Leere.
4.3. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt hat.
5.
In der Sache umstritten ist der Ort, an dem sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2015 befand. Bei der Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. Urteil 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.3).
5.1. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Februar 1974 (StG BL; SGS 331) bestimmt, dass natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine natürliche Person, wenn sie im Kanton Basel-Landschaft wohnt oder dort ihren gesetzlichen Wohnsitz hat (vgl. § 4 Abs. 2 StG BL).
5.1.1. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 StG BL entspricht Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StHG und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 DBG betreffend die Steuerpflicht natürlicher Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit. Als detaillierte Regelung belässt Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StHG dem kantonalen Gesetzgeber keinen Gestaltungsspielraum. Die Bestimmung käme gemäss Art. 72 Abs. 2 StHG direkt zur Anwendung, falls sich erweisen sollte, dass das kantonale Steuerrecht ihr widerspricht (vgl. BGE 133 II 114 E. 3.2 S. 116). Wo die bundessteuerrechtliche und die steuerharmonisierungsrechtliche Regelung im Wortlaut übereinstimmen, drängt sich im Grundsatz zudem deren identische Auslegung auf. Dies ist im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung, die verlangt, dass Rechtsfragen im kantonalen und im eidgenössischen Recht mit Bezug auf die direkten Steuern nach Möglichkeit gleich beurteilt werden (vgl. BGE 133 II 114 E. 3.2 S. 116; 130 II 65 E. 5.2 S. 72 ff.; Urteil 2C_263/2018 vom 11. Februar 2019 E. 2; vgl. auch BGE 139 II 363 E. 3.2 i.f. S. 370 f.). Ausgangspunkt der nachfolgenden Erwägungen ist damit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StHG, wobei die erfolgte Rechtsanwendung mit freier Kognition und unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 DBG überprüft werden kann (vgl. Urteile 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 3; 2C_873/2014 vom 8. November 2015 E. 3.1).
5.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt, dass als steuerrechtlicher Wohnsitz einer Person der Ort gilt, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser Ort bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist demzufolge nicht frei wählbar. Der Ort, an welchem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, spielt nicht eine entscheidende Rolle. Als äussere Merkmale können sie ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden, falls auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht. Ausserdem fällt eine bloss affektive Bevorzugung eines Orts nicht ins Gewicht (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.2 S. 305 f.; 132 I 29 E. 4.1 S. 35 f.; 125 I 54 E. 2 S. 56; Urteile 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.1; 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.1).
5.1.3. Für die Begründung eines neuen Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es auch diesbezüglich nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird (vgl. BGE 143 II 233 E. 2.5.2 S. 238; 137 II 122 E. 3.6 S. 127; Urteile 2C_347/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.4.1 i.f.; 2P.432/1997 vom 21. August 1998 E. 2).
5.1.4. Die zur Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zugrunde liegenden Tatsachen sind steuerbegründend und daher von den Steuerbehörden nachzuweisen. Die steuerpflichtige Person ist jedoch zur Mitwirkung und zu umfassender Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet (vgl. § § 101 ff. StG BL; Art. 42 StHG; Art. 126 DBG). Dies gilt insbesondere für Tatsachen, die eine andere Würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Vergleich zu den Vorperioden verlangen. Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der tatsächlichen Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.4 S. 307; Urteile 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.3; 2C_128/2016 vom 7. April 2017 E. 4.2 i.f.; 2C_510/2016 vom 29. August 2016 E. 2.4; 2C_873/2014 vom 8. November 2015 E. 3.3).
5.2. Die Vorinstanz erwägt, eine Gesamtbetrachtung der Umstände ergebe, dass die Beschwerdeführer ihren steuerrechtlichen Wohnsitz am 31. Dezember 2015 in U.________ hatten.
5.2.1. Zwischen der grossen und luxuriösen Wohnung in U.________ und der 2.5-Zimmer-Wohnung in V.________ bestehe eine augenfällige Diskrepanz. Gleichzeitig sei die Eigentumswohnung in U.________ nach dem angeblichen Wegzug nach V.________ weder vermietet noch verkauft worden. Entsprechende gegenteilige Aussagen könnten die Beschwerdeführer objektiv nicht hinreichend nachweisen. Dagegen habe der beschwerdeführende Ehemann, der nach wie vor in W.________ gearbeitet habe, in der vorliegend relevanten Zeitspanne nach eigenen Angaben zwei- bis dreimal pro Woche in U.________ in der nach wie vor vollständig eingerichteten Wohnung übernachtet. Ausserdem scheine der Mietzins für die Wohnung in V.________ von Fr. 800.-- sehr tief und damit nicht marktüblich. Für die geltend gemachten Umstände, welche diesen tiefen Mietzins begründen sollten, würden keine nachvollziehbaren Beweise vorliegen (vgl. E. 6.3 des angefochtenen Urteils).
5.2.2. Sodann würden die nicht auf den Kanton Schwyz umgemeldeten Fahrzeuge der Beschwerdeführer ein weiteres Indiz für die Nichtaufgabe des Wohnsitzes in U.________ per 31. Dezember 2015 bilden. Der Nachweis der Wohnsitzverlegung misslinge ihnen ferner aufgrund der nicht bestrittenen Feststellung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, dass an der Adresse der Beschwerdeführer in V.________ zugleich eine andere, quellenbesteuerte Person angemeldet gewesen sei und die Eigentümer der fraglichen Liegenschaft in V.________ trotzdem nur die Vermietung eines Zimmers deklarierten (vgl. E. 6.4 des angefochtenen Urteils). Aus den zahlreichen weiteren eingereichten Beweismitteln werde ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführer in der strittigen Zeitspanne sowohl in U.________ als auch in V.________ aufgehalten hätten, ohne damit jedoch ihren Lebensmittelpunkt verlegt zu haben. Die lediglich behauptete definitive Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in U.________ vermöchten die Beschwerdeführer dagegen nicht hinreichend darzulegen (vgl. E. 6.5 des angefochtenen Urteils).
5.2.3. Im Rahmen der Vernehmlassung präzisiert die Steuerverwaltung, die Beschwerdeführer würden in U.________ über ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von 336 Quadratmetern (exkl. Terrasse) und zwei Autoeinstellplätzen verfügen. Bei den beiden im Kanton Basel-Landschaft eingelösten Fahrzeugen handle es sich um einen Maserati Granturismo und einen Ferrari 458. Im Gegensatz dazu würden die Beschwerdeführer in V.________ eine möbilierte 2.5-Zimmer-Wohnung im ersten Obergeschoss eines Einfamilienhauses mieten. Die monatliche Miete habe dafür Fr. 800.-- betragen. Diese Umstände allein wären schon Indiz genug, dass es sich bei der Unterkunft in V.________ bloss um eine Mitbenutzungsmöglichkeit und damit um ein eigentliches Scheindomizil handle.
5.3. Die Beschwerdeführer kritisieren die vorinstanzliche Auffassung, wonach ihre Vorbringen konstruiert und auf die einzelnen Einwände abgestimmt wirken. Das von der Vorinstanz gezeichnete Gesamtbild stelle eine faktenfreie Meinung dar.
5.3.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführer würden sich die vorinstanzlichen Argumente gegen ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in V.________ im Wesentlichen auf drei Tatsachen beschränken. Demnach nehme die Vorinstanz lediglich auf die Fahrzeuge im Kanton Basel-Landschaft, auf die beiden Wohnungen in U.________ und V.________ sowie auf die quellenbesteuerte Person in der Einlegerwohnung in derselben Liegenschaft in V.________ Bezug. Sie verkenne dabei, dass zwei weitere Fahrzeuge für den täglichen Gebrauch in V.________ gestanden und lediglich die Sommerfahrzeuge in der Tiefgarage in U.________ eingestellt gewesen seien. Sodann betrage die Wohnfläche der 2.5-Zimmer-Wohnung in V.________ 140 Quadratmeter auf zwei Etagen. Damit würden die beiden Wohnung nicht derart schwerwiegend voneinander abweichen. Letztlich habe die andere, quellenbesteuerte Person nicht in der selben Wohnung, sondern in einer weiteren separaten Einlegerwohnung derselben Liegenschaft gelebt.
5.3.2. Im Weiteren fehlten in der vorinstanzlichen Würdigung diverse Argumente, die zugunsten der Beschwerdeführer für einen steuerrechtlichen Wohnsitz in V.________ sprächen. Neben der registerrechtlichen An- und Abmeldung hätten sie auch die Abonnemente bei ihren Telekommunikationsanbietern in U.________ gekündigt. Dies gelte auch für die Krankenkasse. Für den tiefen Mietzins bestünden nachvollziehbare Gründe, da es sich um eine Zwischennutzung bis im Sommer 2016 gehandelt habe. Sie hätte danach beabsichtigt, ein Eigenheim im Kanton Schwyz zu erwerben. Das Eigenheim in U.________ hätten sie zu vermieten versucht. Die Suche nach entsprechenden Interessenten hätten sie am 2. November 2015 eingeleitet und habe in der Folge fast zum erhofften Erfolg geführt.
5.4. Die Beschwerde befasst sich über weite Strecken mit der Argumentation der Steuerverwaltung und des Steuergerichts. Insoweit sich die Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzen, ist Folgendes zu erwägen:
5.4.1. Die Rechtsfrage des steuerrechtlichen Wohnsitzes ist per 31. Dezember 2015 zu beurteilen. Aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt in U.________ eine Liegenschaft mit über doppelt so grosser Wohnfläche zu Eigentum besassen, wie die Wohnung, die sie in möbliertem Zustand in V.________ zu einem Mietzins von Fr. 800.-- mieteten. Der beschwerdeführende Ehemann arbeitete weiterhin in W.________, während die beschwerdeführende Ehefrau nach ihrer Freistellung den Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit mittels einer Onlineplattform beabsichtigte. Kurz nach der Abmeldung in U.________ und Anmeldung in V.________ begaben sich die Beschwerdeführer sodann auf eine längere Reise. Im Lichte dieser Umstände kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, die zur Beurteilung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zu berücksichtigenden Tatsachen legten die Begründung eines neuen steuerrechtlichen Wohnsitzes per 31. Dezember 2015 nicht nahe. Selbst wenn die Absicht des dauernden Verbleibens als subjektives Merkmal im Kanton Schwyz gelegen hätte, hat sich dieser innere Wille (noch) nicht in objektiver Weise materialisiert.
5.4.2. Es kann im Weiteren dahingestellt bleiben, ob es sich bei der 2.5-Zimmer-Wohnung in V.________ um ein Scheindomizil handelte und ob die tatsächliche Absicht der Beschwerdeführer für den Wohnsitzwechsel lediglich in einer Steueroptimierung bestand. Was die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht vorbringen, vermag nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz in U.________, sondern auch die Begründung des neuen Wohnsitzes in V.________ nicht nachvollziehbar aufzuzeigen. Bei der Kündigung der Abonnemente bei ihren Telekommunikationsanbietern sowie bei den Vertragsanpassungen mit ihrer Krankenkasse handelt es sich um derart schwache Indizien, dass diese im Vergleich zu ihrer Wohnsituation in den Hintergrund treten. Das Gleiche gilt für die Bemühungen, ihre Liegenschaft in U.________ zu vermieten. Die als Beweismittel eingereichten Korrespondenzen mit den an der Liegenschaft interessierten Personen stammen aus der Zeitspanne zwischen Ende Mai 2016 und Ende Oktober 2016. Diese - behauptungsweise beinahe erfolgreichen - Vermietungsbemühung haben auf die Beurteilung des Mittelpunkts ihrer Lebensinteressen am 31. Dezember 2015 keinen massgeblichen Einfluss.
5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mangels objektiver Erkennbarkeit des inneren Willens der Beschwerdeführer, dauernd im Kanton Schwyz zu verbleiben, zutreffend zum Schluss kommt, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen per 31. Dezember 2015 weiterhin in U.________ befand.
6.
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese tragen die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Zollinger