Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_569/2019
Urteil vom 19. September 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kern,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 8. Mai 2019 (B 2019/20).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geboren 1989) ist Staatsangehöriger von Montenegro. Er heiratete am 10. September 2012 eine Schweizerin, reiste am 30. September 2012 in die Schweiz ein und erhielt am 5. Dezember 2012 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts per Ende März 2014 verweigerte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 11. August 2016 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen am 20. Dezember 2018 und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 8. Mai 2019 ab.
1.2. Mit Beschwerde vom 17. Juni 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesgericht hat zudem die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
2.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also die minimalen Begründungsanforderungen erfüllt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder die offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) gerügt werden. Das Bundesgericht prüft in dieser Hinsicht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Begnügt sich der Beschwerdeführer damit, vor Bundesgericht dieselbe Rechtsschrift wie im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen, findet von vornherein keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid statt und ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.; Urteil 2C_601/2018 vom 3. August 2018 E. 2.1).
2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Ehewille bereits vor oder kurz nach dem Auszug der Ehefrau und damit vor Ablauf einer dreijährigen Ehedauer nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) erloschen sei (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Entscheids). Er rügt in dieser Hinsicht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (S. 4 ff. der Beschwerde vom 17. Juni 2019). Bei den entsprechenden Ausführungen handelt es sich um eine (fast durchwegs) wörtliche Kopie seiner Beschwerdeeingabe an das Verwaltungsgericht vom 18. Februar 2019 (siehe dort S. 3 ff.), weshalb von vornherein keine substanziierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid stattfindet. Dasselbe gilt für die Ausführungen zur Integration (vgl. S. 7 der Beschwerde vom 17. Juni 2019), die eine (verkürzte) Wiedergabe der Ausführungen vor Verwaltungsgericht sind (siehe S. 5 f. der Beschwerde vom 18. Februar 2019). Auch in Bezug auf die pauschale Rüge, die Rückkehr in den Herkunftsstaat sei dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres zumutbar (vgl. S. 8 Ziff. 25 der Beschwerde vom 17. Juni 2019), findet keine Auseinandersetzung mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen statt (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Entscheids). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf seine neue Freundin verweist (vgl. S. 8 Ziff. 28 der Beschwerde vom 17. Juni 2019), bringt er erneut eine wörtliche Kopie seiner Ausführungen vor Verwaltungsgericht vor (vgl. S. 6 Ziff. 15 der Beschwerde vom 18. Februar 2019), unabhängig davon, dass ihm lediglich ein gefestigtes Konkubinat ein Aufenthaltsrecht verschaffen könnte (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270).
2.3. Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist durch den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Businger