BGer 5A_710/2019
 
BGer 5A_710/2019 vom 19.09.2019
 
5A_710/2019
 
Urteil vom 19. September 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Dr. med. B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 9. September 2019 (F 2019 28).
 
Sachverhalt:
A.________ wurde am 29. August 2019 von Dr. B.________ fürsorgerisch in der Klinik C.________ untergebracht.
Gegen diese Einweisung erhob A.________ am Folgetag Beschwerde. Am 6. September 2019 wurde sie vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug in der Klinik angehört. Im Anschluss an die Anhörung erklärte A.________, dass sie die Beschwerde zurückziehe. In der Folge schrieb das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 9. September 2019 ab.
Mit Eingabe vom 11. September 2019 hat A.________ "Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht" erhoben.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin richtet sich letztlich nicht gegen die Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichtes, sondern äussert sich zu seitherigen Begebenheiten in der Klinik. So macht sie geltend, am 11. September 2019 sei ihr der Nachmittagsausgang verboten worden. Sie habe am 6. September 2019 mit dem Verwaltungsgericht vereinbart, noch eine Woche zu verlängern und dann den Austritt zu planen. Mit dem Oberarzt sei sie nicht einverstanden, da sie ja freiwillig in der Klinik sei. Insgesamt sei sie mit dem Verlängerungsaufenthalt nicht einverstanden.
2. Die Beschwerdeführerin stützt sich damit auf echte Noven, d.h. Ereignisse nach dem angefochtenen Akt, die von vornherein nicht geltend gemacht werden können (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht kann nur bilden, was im Entscheid der letzten kantonalen Instanz (vorliegend die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 9. September 2019) beurteilt wurde (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 56). Dies war die Verfahrensabschreibung zufolge Rückzuges der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin müsste zuerst die Entlassung aus der Klinik verlangen und gegen einen negativen Entscheid erneut den Rechtsmittelzug durchlaufen.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Dr. B.________, der Klinik C.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli