BGer 4A_378/2019 |
BGer 4A_378/2019 vom 20.09.2019 |
4A_378/2019 |
Urteil vom 20. September 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A. und B. A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Felix Stieger,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Darlehen,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 11. Juli 2019
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(ZK 19 182; ZK 19 228).
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In Erwägung, |
dass das Regionalgericht Oberland ein von den Beschwerdeführern im Rahmen eines Aberkennungsprozesses gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 18. September 2018 abwies und den Beschwerdeführern eine Nachfrist ansetzte, um den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 27'000.-- sowie Sicherheit für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin von Fr. 19'700.-- zu leisten;
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dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. November 2018 nicht eintrat;
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dass das Regionalgericht den Beschwerdeführern am 11. Januar 2019 erneut eine Nachfrist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses und der Sicherheit für die Parteientschädigung ansetzte;
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dass das Regionalgericht mit Verfügung vom 11. Februar 2019 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Aberkennungsklage nicht eintrat, da der Gerichtskostenvorschuss und die Sicherheit für die Parteientschädigung innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet worden waren, und den Beschwerdeführern die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegte sowie den Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin aufforderte, seine Kostennote einzureichen;
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dass das Regionalgericht die Beschwerdeführer mit weiterer Verfügung vom 18. Februar 2019 solidarisch zur Leistung einer Parteientschädigung von pauschal Fr. 5'000.-- an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;
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dass die Beschwerdeführer gegen die Verfügungen vom 11. und 18. Februar 2019 gemäss der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung am 25. März 2019 beim Obergericht Beschwerde erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersuchten;
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dass das Obergericht die Beschwerde als Berufung entgegen nahm und mit Entscheid vom 11. Juli 2019 abwies (ZK 19 182), wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (ZK 19 228);
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dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2019 beim Bundesgericht Beschwerde "und wo nötig Revision" erhoben gegen den "Entscheid ZK 19 182 und ZK (uR-Gesuch der Berufungskläger) sowie alle vorangegangenen Entscheide in der Angelegenheit";
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dass die Beschwerdeführer gleichzeitig sinngemäss darum ersuchten, es sei ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
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dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht ausser gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts nur gegen solche letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 75 Abs. 1 BGG);
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dass auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen Entscheide anderer kantonaler Instanzen richtet, insbesondere gegen nicht näher bezeichnete Entscheide des Regionalgerichts Oberland (namentlich diejenigen vom 11. und 18. Februar 2019) oder gegen Entscheide anderer erstinstanzlicher Gerichte, die "in der Angelegenheit" entschieden haben, da es sich bei diesen Gerichten nicht um letzte kantonale Instanzen nach Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
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dass von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt wird und auch nicht erkennbar ist, dass "in der Angelegenheit" andere Entscheide einer letzten kantonalen Instanz ergangen sind, für deren Anfechtung vor Bundesgericht die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG noch nicht abgelaufen wäre, so dass das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde im heutigen Zeitpunkt noch eintreten könnte;
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dass somit die vorliegende Beschwerde von vornherein nur zulässig ist, soweit sie sich gegen die Entscheide in den obergerichtlichen Verfahren ZK 19 182 und ZK 19 228 richtet, und im übrigen darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass das Bundesgericht nicht für eine Revision von früher "in der Angelegenheit" ergangenen kantonalen Entscheiden zuständig ist, da eine Revision eines rechtskräftigen Entscheides beim Gericht zu beantragen ist, das als letztes in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO; s. auch BGE 134 III 45 E. 2.2 S. 48) und das Bundesgericht nur zur Revision von ihm selbst gefällter Entscheide angerufen werden kann;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1);
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dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG);
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dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen, und dass sie, wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 86 E. 2 S. 90; 133 III 393 E. 7.1 S. 398);
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dass die Eingabe vom 11. August 2019, soweit sie sich gegen die Entscheide in den obergerichtlichen Verfahren ZK 19 182 und ZK 19 228 richtet, diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen die angefochtenen Entscheide erheben, in denen sie rechtsgenügend unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz darlegen würden, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie ihre Berufung gegen den Nichteintretensentscheid auf ihre Aberkennungsklage und ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren, letzteres wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, abwies und ihnen in der Folge die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegte und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zusprach;
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dass sich die Beschwerdeführer vielmehr im Wesentlichen damit begnügen, den kantonalen Instanzen pauschal verschiedene Rechtsverletzungen und eine unrichtige, unvollständige Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen, ohne diese Kritik rechtsgenügend zu begründen;
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dass sich die Beschwerdeführer insbesondere darüber zu beklagen scheinen, dass die Nachfristansetzung für die Leistung des Kostenvorschusses im Aberkennungsverfahren vor Erlass des obergerichtlichen Beschwerdeentscheids vom 20. Februar 2019 über die Aufnahme eines Güterverzeichnisses im Rechtsöffnungsverfahren erfolgte;
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dass sie sich indessen nicht mit der dazu angestellten Erwägung des Obergerichts auseinandersetzen, wonach der Fristenlauf zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Sicherheit im Aberkennungsverfahren durch eine hängige Beschwerde gegen die Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht zum Stillstand gebracht wird und auch der Ansetzung entsprechender Fristen nicht entgegensteht, und dass sie nicht hinreichend darlegen, welche Rechte das Obergericht damit verletzt haben soll;
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dass somit auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Entscheide in den obergerichtlichen Verfahren ZK 19 182 und ZK 19 228 richtet, mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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