BGer 5A_743/2019
 
BGer 5A_743/2019 vom 20.09.2019
 
5A_743/2019
 
Urteil vom 20. September 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Epper,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abänderung eines Scheidungsurteils,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Frauenfeld, Einzelrichter, vom 4. September 2019 (F.2019.79).
 
Sachverhalt:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Januar 2014 wurde die Ehe zwischen A.________ und B.________ geschieden.
Mit Abänderungsurteil vom 4. September 2019 setzte das Bezirksgericht die im Scheidungsurteil für die vier gemeinsamen Kinder festgesetzten Unterhaltsbeiträge des Vaters auf Fr. 900.-- pro Kind herab, wobei der Entscheid erst im Dispositiv eröffnet ist, verbunden mit dem Hinweis auf die zehntägige Frist, einen begründeten Entscheid zu verlangen.
Mit Beschwerde vom 18. September 2019 wendet sich C.________ (heutiger Ehemann von A.________) an das Bundesgericht.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren. In der Sache wird geltend gemacht, man sei vor das Bezirksgericht Frauenfeld gezogen worden, welches uneinsichtig sei, die Glaubensfreiheit einschränke und diskriminiere. Es folgen zahlreiche Bibelzitate und ein Abdruck von Art. 18 UNO-Pakt II und Art. 9 EMRK.
2. Auf die Beschwerde kann aus verschiedenen Gründen nicht eingetreten werden: Vorab mangelt es an einer Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges; vor Bundesgericht kann erst der kantonal letztinstanzliche Entscheid angefochten werden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Sodann ist einzig A.________, welche am kantonalen Verfahren teilgenommen hat, zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG); ihr Ehemann kann weder in eigenem Namen Beschwerde erheben noch als Vertreter seiner Ehefrau fungieren, weil in Zivilsachen vor Bundesgericht nur Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind, eine Partei vertreten können (Art. 40 Abs. 1 BGG). Sodann fehlt es an einem Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) und weist die Beschwerdebegründung keinen Zusammenhang mit dem Prozessthema der Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen auf (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
4. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Frauenfeld, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli