BGer 8C_526/2019 |
BGer 8C_526/2019 vom 23.09.2019 |
8C_526/2019
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Urteil vom 23. September 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Familienzulage (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2019 (FZG 2018/3).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 20. August 2019 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 30. Juli 2019 ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2019,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 21. August 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, |
dass innert der nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 16. September 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingaben eingereicht worden ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen näher dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 ATSG für den Erlass der Rückerstattungsschuld wegen zu Unrecht bezogener Familienzulagen in der Höhe von Fr. 1'750.- nicht erfüllt sind, mithin die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2018 rechtens ist,
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dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, sondern sich darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen; inwiefern die dazu ergangenen Erwägungen auf einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder rechtsfehlerhaft sein sollen, legt sie nicht näher dar,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. September 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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