BGer 8C_560/2019 |
BGer 8C_560/2019 vom 23.09.2019 |
8C_560/2019
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Urteil vom 23. September 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2019 (200 19 432 IV).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 3. September 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2019, worin die von der IV-Stelle Bern mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2019 angeordnete psychiatrische Begutachtung bestätigt wurde,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. September 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass innert der nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 19. September 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe eingereicht worden ist,
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dass die Anordnung eines Gutachtens - wie dem Beschwerdeführer bereits am 5. September 2019 mitgeteilt worden ist - beim Bundesgericht nur dann selbstständig anfechtbar ist, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),
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dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil 8C_736/2016 vom 16. November 2016 mit Hinweis),
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dass der Beschwerdeführer keine formellen Ausstandsgründe nennt,
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dass sich damit die Beschwerde sowohl als offensichtlich unzureichend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG als auch in der Sache unzulässig erweist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. September 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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