BGer 4A_170/2019 |
BGer 4A_170/2019 vom 24.09.2019 |
4A_170/2019 |
Urteil vom 24. September 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
1. Archroma Management GmbH,
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2. Archroma IP GmbH,
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3. Archroma Consulting Switzerland GmbH, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wang, Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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accroma labtec AG,
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vertreten durch Advokaten Daniel Plüss und Dr. Christian Hochstrasser,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Firmenrecht,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
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vom 29. Januar 2019 (430 18 168).
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Sachverhalt: |
A.
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A.a. Archroma Management GmbH (Klägerin 1, Beschwerdeführerin 1) ist eine im Jahre 2013 im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Reinach, Kanton Basel-Landschaft. Sie bezweckt die Erbringung von Management-Dienstleistungen, insbesondere die Beratung administrativer, finanzieller, rechtlicher und technischer Art, sowie den Vertrieb von chemischen, biotechnologischen und verwandten Produkten.
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Archroma IP GmbH (Klägerin 2, Beschwerdeführerin 2) ist ebenfalls eine im Jahre 2013 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Reinach, Kanton Basel-Landschaft. Ihr Zweck besteht insbesondere in der Verwaltung und der Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen und von Immaterialgüterrechten im Chemiesektor.
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Archroma Consulting Switzerland GmbH (Klägerin 3, Beschwerdeführerin 3) mit Sitz in Reinach, Kanton Basel-Landschaft, wurde ebenfalls im Jahre 2013 gegründet. Sie bezweckt hauptsächlich die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere von Beratungen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf von chemischen und verwandten Produkten.
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Die drei Gesellschaften gehören zum Archroma-Konzern, einer weltweit im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Farben und Spezialitätenchemie-Produkten tätigen Gruppe.
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A.b. Die accroma labtec AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Muttenz, Kanton Basel-Landschaft. Sie ging im Jahre 2017 nach einer Umwandlung und Firmenänderung aus der 2014 gegründeten RPD TOOL Technologies GmbH hervor. Die Gesellschaft bezweckt die Entwicklung, die Produktion und den Vertrieb von Laborautomationssystemen. Sie betreibt unter der Domain "accroma.com", "accroma.de" und "accroma.ch" eine Website.
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A.c. Die Klägerinnen erfuhren im Jahre 2018 von der Umfirmierung der Beklagten. Sie stellten sich auf den Standpunkt, ihre Firmen- und Namensrechte würden verletzt. Sie mahnten die Beklagte im Februar 2018 ab und forderten sie auf, ihre Firma bis spätestens am 30. März 2018 abzuändern. Die Beklagte bestritt eine Verwechslungsgefahr und weigerte sich, ihre Firma aufzugeben.
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B. |
Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 erhoben die Klägerinnen beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Klage mit dem (im Verfahrensverlauf angepassten) Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, innert 45 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft ihre Firma "accroma labtec AG" im Handelsregister zu löschen und durch eine andere Firma ersetzen zu lassen (Antrags-Ziffer 1). Zudem sei der Beklagten zu verbieten, die Zeichen "accroma" oder "accroma labtec" als Kennzeichen für sich selbst, ihr Unternehmen bzw. für das von ihr betriebene Geschäft zu verwenden (Antrags-Ziffer 2) sowie die Internet Domain-Namen "www.accroma.com" und "www.accroma.ch" zu benützen oder durch Dritte benützen zu lassen (Antrags-Ziffer 3). Ausserdem seien die unter Ziffern 1 bis 3 anbegehrten Massnahmen unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams im Widerhandlungs- bzw. Unterlassungsfall im Sinne von Art. 292 StGB auszusprechen (Antrags-Ziffer 4).
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Die Beklagte widersetzte sich der Klage.
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Mit Entscheid vom 29. Januar 2019 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Klage ab.
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C. |
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Klägerinnen dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. Januar 2019 aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen: |
1. |
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1).
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1.1. Es geht um eine Zivilrechtsstreitigkeit über den Gebrauch einer Firma, für die das Bundesrecht (Art. 5 Abs. 1 lit. c ZPO) eine einzige kantonale Instanz vorsieht (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen, die sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) richtet, ist demnach unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44).
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Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus.
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2. |
Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe Art. 951 i.V.m. Art. 956 Abs. 2 OR verletzt, indem sie eine firmenrechtliche Verwechslungsgefahr verneint hat.
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2.1. Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden (Art. 951 OR), ansonsten der Inhaber der älteren Firma wegen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des Gebrauchs der jüngeren Firma klagen kann (vgl. Art. 956 Abs. 2 OR; BGE 131 III 572 E. 3 S. 575; 122 III 369 E. 1 S. 370). Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben (BGE 128 III 401 E. 5 S. 403; 127 III 160 E. 2a S. 165; 126 III 239 E. 3a). Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht grundsätzlich frei geprüft wird (BGE 128 III 353 E. 4 S. 359 mit Hinweisen).
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Da Handelsgesellschaften und Genossenschaften ihre Firma grundsätzlich frei wählen können, stellt die Rechtsprechung an deren Unterscheidbarkeit im Allgemeinen strenge Anforderungen (BGE 122 III 369 E. 1 S. 370; 118 II 322 E. 1 S. 323; 92 II 95 E. 2 S. 97). Das Bundesgericht schützt in ständiger Rechtsprechung Firmen auch gegenüber Unternehmen, die in einer anderen Geschäftsbranche tätig sind. Allerdings sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen strenger, wenn zwei Unternehmen aufgrund der statutarischen Bestimmungen im Wettbewerb stehen können oder sich aus einem anderen Grund an die gleichen Kundenkreise wenden; Entsprechendes gilt bei geographischer Nähe der Unternehmen (BGE 131 III 572 E. 4.4 S. 580; 118 II 322 E. 1 S. 324; 97 II 234 E. 1 S. 235; Urteile 4A_125/2019 vom 16. Juli 2019 E. 2.1; 4A_630/2018 vom 17. Juni 2019 E. 4.2.1; 4A_590/2018 vom 25. März 2019 E. 2.1).
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Ob sich zwei Firmen hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen müssen nicht nur bei gleichzeitigem aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein, sondern auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden können. Im Gedächtnis bleiben namentlich Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder ihren Sinn hervorstechen; solche Bestandteile haben daher für die Beurteilung des Gesamteindrucks einer Firma erhöhte Bedeutung. Dies trifft insbesondere für reine Fantasiebezeichnungen zu, die in der Regel eine stark prägende Kraft haben. Umgekehrt verhält es sich bei gemeinfreien Sachbezeichnungen (BGE 131 III 572 E. 3 S. 576; 127 III 160 E. 2b/cc S. 168; 122 III 369 E. 1).
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Die Gefahr der Verwechslung besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen gehalten werden kann (unmittelbare Verwechslungsgefahr) oder wenn bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (mittelbare Verwechslungsgefahr; vgl. BGE 129 III 353 E. 3.3 S. 359; 128 III 96 E. 2a; 118 II 322 E. 1 S. 324; je mit Hinweisen). Der Firmenschutz soll dabei nur jene Verwechslungen verhindern, denen der durchschnittliche Firmenadressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unterliegt (BGE 122 III 369 E. 2c mit Hinweis).
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2.2. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die strittigen Firmen mit dem Buchstaben "A" beginnen, auf den "RCH" bzw. "CC" folgen und mit der Buchstabenfolge "ROMA" enden. Weitere Kennzeichenbestandteile seien nebst dem jeweiligen Rechtsformzusatz (GmbH bzw. AG) die Elemente "Management", "IP" und "Consulting Switzerland" bei den Beschwerdeführerinnen sowie "labtec" bei der Beschwerdegegnerin. Dass die Zusätze bei den Beschwerdeführerinnen allesamt Sachbezeichnungen darstellten, die entsprechend ihrem jeweiligen Zweck auf deren Geschäftstätigkeiten hinweisen, könne einfach und ohne grosse Denkarbeit bzw. ohne Fantasieaufwand erkannt werden. In der Firma der Beschwerdegegnerin sei nebst dem Element "accroma" mit "labtec" zwar ein Zusatz enthalten, den es als Wort weder in der deutschen noch in der englischen Sprache gebe und insofern eine Wortschöpfung mit Fantasie-Elementen darstelle. Ob dabei ohne Weiteres eine gedankliche Verbindung zur Geschäftstätigkeit ermöglicht werde, ohne dass sich das Publikum, ob allgemeiner Art oder fachmännisch, der Fantasie bedienen müsste, sei diskutabel. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin liege der Bezug zu deren Geschäftstätigkeit indessen hinreichend nahe mit einer Umschreibung, die auf die Zusammensetzung der Wörter "Labor" und "Technik" schliessen lasse. Der Hauptzweck der Beschwerdegegnerin gemäss Handelsregister liege denn auch in der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von Laborautomationssystemen. Den Beschwerdeführerinnen sei deshalb beizupflichten, dass die genannten Zusätze sowohl bei ihnen als auch bei der Beschwerdegegnerin als wenig kennzeichnungskräftige Firmenbestandteile den Gesamteindruck nicht entscheidend prägten und somit für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr von untergeordneter Bedeutung seien. Selbst wenn der Zusatz in der Firma der Beschwerdegegnerin nicht als reine Sachbezeichnung im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung interpretiert würde, änderte dies jedoch nichts am Ausgang des Verfahrens.
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Für die Beurteilung einer allfälligen firmenrechtlichen Kollision stünden sich demnach die Elemente "Archroma" und "accroma" gegenüber. Unbestritten sei, dass es sich bei den Parteien nicht um Konkurrentinnen handle, die in derselben Branche miteinander im Wettbewerb stehen. Eine besondere Strenge beim Massstab der Unterscheidbarkeit rechtfertige sich aus diesem Grund nicht. Der Argumentation der Beschwerdeführerinnen, wonach besonders hohe Anforderungen gestellt werden müssten, weil die Parteien ihre Sitze in Reinach/BL und Muttenz/BL örtlich nahe beieinander hätten, könne zudem nicht gefolgt werden, zumal sich die Orte auf unterschiedlichen Verkehrsachsen befänden. Hinzu komme, dass sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch die Beschwerdegegnerin international tätige Unternehmen seien, so dass die geographische Lage ihres Sitzes unter firmenkollisionsrechtlichen Gesichtspunkten von untergeordneter Bedeutung erscheine, es sei denn die Gesellschaften hätten ihre Domizile am selben Ort.
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Die Vorinstanz erwog weiter, die Verwechselbarkeit von Firmen beurteile sich nach der Aufmerksamkeit der Personen, die mit den Gesellschaften in Kontakt treten. Aufgrund der im konkreten Verfahren geltenden Verhandlungsmaxime habe das Gericht die Möglichkeit von Verwechslungen der involvierten Firmen angesichts der konkreten Behauptungen der Parteien nicht aufgrund des Verständnisses und des Erinnerungsvermögens beim allgemeinen Publikum der Konsumentinnen und Konsumenten zu beurteilen, sondern aufgrund der erhöhten Aufmerksamkeit beim Fachpublikum. Auch wenn jedoch über die Frage der Verwechslungsgefahr aus der Warte eines weniger fachkundigen und somit tendenziell weniger aufmerksamen Publikums aufgrund der Gesamtbeurteilung zu entscheiden sei, komme das Gericht zum Schluss, dass zwischen den klägerischen Firmen und der Firma der Beschwerdegegnerin, was die Unterscheidbarkeit der kennzeichnungsstarken Firmenelemente anbelange, genügend Abstand bestehe und somit weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verwechslungsgefahr auszumachen sei.
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Zunächst bestünden im Schriftbild Unterschiede. Die Wörter seien nicht nur unterschiedlich lang, sondern auch von der Schreibweise her mit Gross- und Kleinbuchstaben bei "Archroma" und "accroma" einfach auseinanderzuhalten. Im Weiteren seien zwar die Endungen mit "roma" identisch; die Silbenfolge der ersten vier bzw. drei Buchstaben ("ARCH" bzw. "ACC") unterscheide sich jedoch vom Schriftbild her und trage dazu bei, dass auch der Wortklang der beiden Kennzeichen unterschiedlich sei. Das Gericht teile die Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht, dass die streitgegenständlichen Firmenkerne quasi-identisch seien, da die Unterschiede in der Buchstabenfolge (fehlendes "R" und "H" bei "accroma") kaum wahrgenommen würden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend hervorhebe, werde die Konsonantenfolge "RCH" in der klägerischen Firma auf Deutsch als sog. starker Reibelaut oder Frikativ ausgesprochen, phonetisch vergleichbar mit den Wörtern "Arche", "Architekt" oder "Archiv". Demgegenüber folgten bei der beklagtischen Firma nach dem Vokal "A" die Konsonanten "CC", was - je nach deutscher Sprachherkunft (also nach verschiedenen Mundart-Dialekten oder auch auf Hochdeutsch) ausgesprochen - wie ein hartes "Doppel-G" oder "K" klinge. Der Klang sei somit verschieden und ein phonetischer Unterschied auch vom allgemeinen Publikum durchaus wahrnehmbar.
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Zum Sinngehalt von "Archroma" und "accroma" lasse sich festhalten, dass es sich bei beiden Begriffen um solche handle, die nicht zum sprachlichen Gemeingebrauch gehörten. Sie stellten Wortkreationen dar, die soweit ersichtlich in keiner Sprache existierten und somit der Fantasie entsprängen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei ein beschreibender Sinngehalt weder bei "Archroma" noch bei "accroma" ohne besondere Denkarbeit bzw. ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar. Das angesprochene Publikum werde deshalb bei den betreffenden Firmen von Fantasiebegriffen ausgehen, denen für Aussenstehende keine erkennbare Bedeutung zukomme. Obwohl sich die Bezeichnungen vom Sinngehalt her nicht einwandfrei unterscheiden liessen, werde der erforderliche firmenrechtliche Abstand nach Art. 951 OR durch die jüngere Firma der Beschwerdegegnerin im massgeblichen Kernelement "accroma" gegenüber dem klägerischen "Archroma" dadurch hergestellt, indem für das allgemeine Publikum im Gesamteindruck punkto Schriftbild und Wortklang hinreichende Unterschiede erkennbar seien, so dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden könne. Würde der Zusatz "labtec" in der Firma der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht als reine Sachbezeichnung qualifiziert, sondern als kennzeichnungskräftiges Element gewichtet, wäre der Abstand noch grösser und die Verwechslungsgefahr erst recht nicht gegeben.
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Eine Verwechslungsgefahr verneinte die Vorinstanz ausserdem hinsichtlich der Domain-Namen "www.accroma.ch" bzw. "www.accroma.com". Sie erwog zudem, die Klage lasse sich auch nicht auf das Namensrecht nach Art. 29 ZGB stützen.
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2.3. |
2.3.1. Die Beschwerdeführerinnen weisen grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass die Unterscheidbarkeit im Firmenrecht im Gegensatz zum Markenrecht nicht einfach aus Sicht der Abnehmer bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu prüfen ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dient die firmenrechtlich gebotene Unterscheidbarkeit nicht allein der Ordnung des Wettbewerbs, sondern schützt den Träger der älteren Firma umfassend um seiner Persönlichkeit und seiner gesamten Geschäftsinteressen willen. Entsprechend soll ganz allgemein verhindert werden, dass das Publikum, zu dem nicht nur Kunden, sondern auch weitere Kreise, wie etwa Stellensuchende, Behörden und öffentliche Dienste gehören, getäuscht wird (BGE 118 II 322 E. 1 S. 323 f.; 100 II 224 E. 2; Urteil 4A_45/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.3.3).
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Die Vorinstanz ging zwar zunächst davon aus, dass sich die Verwechslungsgefahr aufgrund der erhöhten Aufmerksamkeit beim Fachpublikum beurteile. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerinnen anzunehmen scheinen, ergibt sich daraus allerdings nicht, dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis bundesrechtswidrig wäre. Die Vorinstanz hat die konkrete Prüfung nämlich nicht auf dieser Grundlage vorgenommen, sondern hat die Verwechslungsgefahr im Sinne einer Eventualbegründung konkret aus der Sicht eines "weniger fachkundigen und somit tendenziell weniger aufmerksamen Publikums" geprüft und erwogen, selbst bei dieser Betrachtungsweise sei eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.
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2.3.2. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei den strittigen Firmen insbesondere die Bestandteile "Archroma" einerseits sowie "accroma" andererseits im Gedächtnis haften bleiben, zumal die verwendeten englischsprachigen Zusätze ("Management", "IP" und "Consulting Switzerland") reine Sachbezeichnungen darstellen oder zumindest weitgehend beschreibenden Charakter aufweisen ("labtec"). Angesichts der englischen Zusätze liegt es nahe, auch die Firmenbestandteile "Archroma" und "accroma" englisch auszusprechen und steht ein Sinngehalt nach dieser Sprache im Vordergrund. Auch wenn es sich weder bei "Archroma" noch bei "accroma" um Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs mit unmittelbar fassbarem Sinngehalt handelt, ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Eingangssilben der beiden Firmenbestandteile wahrnehmbar voneinander unterscheiden und unterschiedliche Assoziationen wecken (vgl. etwa auch Urteil 4A_125/2019 vom 16. Juli 2019 E. 2.3). Die Beschwerdeführerinnen anerkennen zwar, dass es angesichts der englischen Zusätze naheliegt, "Archroma" englisch auszusprechen, ziehen daraus jedoch unzutreffende Schlüsse. Sowohl das Wort "Arch" mit der im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Bedeutung "Bogen" als auch die verstärkende Vorsilbe "arch-" im Sinne von "erz-" (wie etwa "archbishop" [Erzbischof] oder "archrival" [Erzrivale]) weisen im Vergleich zum Präfix "acc-" bzw. "ac-" einen klarer umschriebenen Sinngehalt auf, auch wenn für den Durchschnittsadressaten hinsichtlich des Gesamtworts keine bestimmte Bedeutung erkennbar ist.
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Auch wenn die Bestandteile "Archroma" und "accroma" dieselbe Anzahl Silben aufweisen, bestehen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht erhebliche Unterschiede in der Aussprache: So werden sowohl das englische Wort "arch" als auch die verstärkende Vorsilbe "arch-" - ganz im Gegensatz zur ersten Silbe der beanstandeten Firma ("acc-") - mit einem Zischlaut ausgesprochen, so dass sich die strittigen Firmen im Klang eindeutig voneinander abheben. Selbst wenn der Wortanfang von "Archroma" - wie etwa bei "architect" - ohne Zischlaut ausgesprochen wird (ahr-kroh-mah), wie von den Beschwerdeführerinnen angenommen, ist ein Unterschied zu "accroma" (äk-roh-mah) im Klangbild dennoch deutlich feststellbar. Der von ihnen ins Feld geführte Umstand, wonach das "R" in der englischen Sprache "nicht gerollt, sondern stumm im Gaumen gebildet [werde]", ändert nichts daran, dass dieser Buchstabe auch bei einer englischen Aussprache wahrgenommen wird und einen unterschiedlichen Klang zur Folge hat. Aus den gleichen Gründen stossen die Ausführungen in der Beschwerde ins Leere, wonach das "R" auch in der deutschen Sprache je nach Region "nicht nur auf der Zungenspitze gerollt, sondern [...] auch am Zäpfchen gerieben, mithin wie 'ch' ausgesprochen [...], oder vielfach gar unterdrückt [werde]". Die Beschwerdeführerinnen vermögen die vorinstanzliche Erwägung, wonach aufgrund der Abweichungen im Wortanfang (vgl. BGE 127 III 160 E. 2b/cc S. 168; 122 III 382 E. 5a) ein aus Sicht des Publikums wahrnehmbarer Unterschied im Wortklang besteht, im Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.
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2.3.3. Die Vorinstanz ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die Abweichungen im Wortanfang ("
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2.3.4. Die Beschwerdeführerinnen machen im Weiteren zu Unrecht geltend, es sei im zu beurteilenden Fall aufgrund der geographischen Nähe der Parteien von besonders hohen Anforderungen an die Unterscheidbarkeit auszugehen. Weder haben die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerin ihren Sitz am gleichen Ort noch bestehen Hinweise darauf, dass sie sich an die gleichen Kundenkreise wenden. Im Gegenteil hat die Vorinstanz - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) - festgestellt, dass es sich bei den Parteien nicht um Konkurrentinnen handelt, die miteinander im Wettbewerb stehen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb einzig aufgrund der relativ geringen Distanz von ungefähr zehn Kilometern zwischen den Parteien von einer besonders hohen Gefahr von Verwechslungen auszugehen wäre.
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2.3.5. Insgesamt ist der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 951 i.V.m. Art. 956 Abs. 2 OR vorzuwerfen, wenn sie aufgrund des massgebenden Gesamteindrucks eine Verwechslungsgefahr zwischen Archroma Management GmbH, Archroma IP GmbH und Archroma Consulting Switzerland GmbH einerseits sowie accroma labtec AG andererseits verneinte.
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3. |
Die Vorinstanz verneinte mit Verweis auf ihre firmenrechtlichen Ausführungen auch eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Domain-Namen "www.accroma.ch" und "www.accroma.com". Die Beschwerdeführerinnen erheben diesbezüglich keine eigenständigen Rügen, sondern verweisen ihrerseits auf ihre vorangehenden Ausführungen, die sich als nicht stichhaltig erwiesen haben. Soweit die Vorinstanz darüber hinaus anmerkte, es sei zudem davon auszugehen, dass Internetbenützer Domain-Namen aufmerksamer begegneten als herkömmlichen Zeichen und deshalb geringe Zeichenunterschiede beachteten, kommt ihren Ausführungen keine entscheidtragende Bedeutung zu. Die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift stossen bereits aus diesem Grund ins Leere.
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Auch hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten namensrechtlichen Ansprüche (Art. 29 Abs. 2 ZGB) verweisen die Beschwerdeführerinnen lediglich auf ihre vorangehenden Ausführungen, wonach die Vorinstanz eine Verwechslungsgefahr unter firmenrechtlichen Gesichtspunkten zu Unrecht verneint habe. Damit vermögen sie den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.
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4. |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu einem Drittel) auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu einem Drittel) mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. September 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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