BGer 5A_660/2019 |
BGer 5A_660/2019 vom 25.09.2019 |
5A_660/2019 |
Urteil vom 25. September 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Konkursamt Uri.
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Gegenstand
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Gesetzesverletzung, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
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Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 21. August 2019 (OG SK 19 2).
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Erwägungen: |
1. Am 5. April 2019 erhob der Beschwerdeführer im Konkursverfahren über die B.________ AG mit Bezug auf die Akteneinsicht im Konkursamt vom 29. März 2019 Beschwerde. Mit Beschluss vom 21. August 2019 schrieb das Obergericht die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit ab, da das Konkursverfahren rechtskräftig eingestellt worden sei (Entscheid des Landgerichts Uri vom 10. April 2019; LGP 19 90), womit die Beschwerde keinen praktischen Verfahrenszweck mehr verfolgen könne und das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers dahingefallen sei.
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Am 26. August 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
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2. Gegen den Abschreibungsbeschluss steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). Hingegen ist das Konkurseinstellungsurteil des Landgerichts vom 10. April 2019 weder Verfahrensthema noch vor Bundesgericht anfechtbar (Art. 75 BGG).
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit der Beschwerdeführer auf weitere Urkunden verweist, ist darauf nicht einzugehen.
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3. Der Beschwerdeführer erhebt zahlreiche Vorwürfe gegen das Konkursamt und die Justiz. Dies genügt jedoch den Begründungsanforderungen nicht. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer begründen, weshalb das Obergericht seine (kantonale) Beschwerde bzw. seine Vorwürfe - soweit er diese vor Obergericht ebenfalls erhoben hat - hätte behandeln müssen. Dazu müsste er darlegen, weshalb die Erwägungen, mit denen das Obergericht die Abschreibung begründet hat, falsch sein sollen. Dies tut der Beschwerdeführer jedoch nicht. Der Beschwerdeführer hält Oberrichter C.________ und Gerichtsschreiberin D.________ für befangen. Die Vorwürfe bleiben jedoch pauschal (Amtsmissbrauch, Begünstigung etc.) und unsubstantiiert. Insgesamt erschöpft sich die Beschwerde in einer Behörden- und Justizschelte (strukturelle Korruption der Urner Justizverwaltung, die sich selber diene und nicht dem Bürger oder dem Gesetz und die so zur kostengünstigen Beseitigungsanstalt für zwischenmenschliche Konflikte reduziert worden sei; Bereicherung von Konkursbeamten aus der Konkursmasse unter Duldung der Aufsichtsbehörde und des Regierungsrats; Duldung von Gesetzesverletzungen durch das Bundesgericht in den Urteilen 5A_76/2019 und 5A_77/2019 vom 15. Juli 2019 etc.).
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Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. September 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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