BGer 6B_688/2019
 
BGer 6B_688/2019 vom 26.09.2019
 
6B_688/2019
 
Urteil vom 26. September 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
nebenamtliche Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Matt.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, Adrian Fiechter Anwalt und Beratung GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Beweiswürdigung, Strafzumessung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 6. Februar 2019 (ST.2018.76-SK3).
 
Sachverhalt:
 
A.
Das Kreisgericht St. Gallen sprach X.________ am 27. April 2018 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teils qualifizierten Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig. In weiteren Anklagepunkten sprach es ihn frei. Das Gericht widerrief den mit Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 24. Januar 2012 bedingt ausgesprochenen Vollzug einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und verurteilte X.________ unter Einbezug dieser Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Weiter verpflichtete es X.________ unter solidarischer Haftung allfälliger Mittäter zu Fr. 38'486.20 Schadenersatz an die Bank A.________, Fr. 61'258.10 an die Versicherung B.________, Fr. 8'587.10 an die Versicherung C.________, Fr. 500.-- an die D.________ AG und Fr. 3'704.45 an die Versicherung E.________. Im Übrigen verwies es die Zivilklagen auf den Zivilweg. Es auferlegte X.________ sieben Achtel der Verfahrenskosten.
 
B.
Mit Entscheid vom 6. Februar 2019 bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen die erstinstanzlichen Frei- und Schuldsprüche gegen X.________. Es verurteilte ihn unter Einbezug der zu vollziehenden bedingten Freiheitsstrafe gemäss Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 24. Januar 2012 zu 5 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu 60 Tagessätzen à Fr. 10.-- Geldstrafe, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Gleichzeitig verpflichtete es X.________ unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern zu Schadenersatz von Fr. 38'486.20 an die Bank A.________ und von Fr. 61'258.10 an die Versicherung B.________. Im Übrigen verwies es die Zivilklagen auf den Zivilweg. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegte es X.________ zu drei Vierteln, die Kosten des Berufungsverfahrens zu neun Zehnteln.
 
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei teilweise aufzuheben und er sei von den Vorwürfen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teils qualifizierten Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen. Eventualiter sei er lediglich der Gehilfenschaft zu den entsprechenden Delikten schuldig zu sprechen. Er sei wegen mehrfacher versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen zu Fr. 10.-- zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und unter Verzichts auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs gemäss Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 24. Januar 2012. Eventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von nicht über einem Jahr zu verurteilen, unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs im Umfang von sechs Monaten und unter Verzichts auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs gemäss dem bereits genannten Urteil. Die Zivilforderungen seien vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu neunzehn Zwanzigsteln, eventualiter zu neun Zehnteln, dem Staat aufzuerlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. X.________ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze den Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 und Art. 30 StPO sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 8 BV. Die Verfahren der Mitbeschuldigten F.________, G.________ und H.________ seien getrennt von seinem Verfahren geführt worden. Hierfür gebe es keine sachlichen Gründe. Die Strafverfahren des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten seien konnex, da ihnen vorgeworfen werde, mittäterschaftlich Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Die Vorinstanz äussere sich nicht zur Verfahrenseinheit, obwohl er die Verletzung dieses Grundsatzes anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht habe. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör geltend. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, selbst wenn eine gemeinsame Beurteilung mit den Mitbeschuldigten nicht mehr möglich sei, da diese kein Rechtsmittel eingelegt hätten.
 
1.2.
1.2.1. Nach Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn (lit a.) eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder (lit. b.) Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Art. 29 StPO enthält, gemäss der ausdrücklichen Marginalie der Bestimmung, den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieses Prinzip bildet ein Wesensmerkmal des schweizerischen Straf- und Strafverfahrensrechts (vgl. auch Art. 49 StGB). Es besagt unter anderem, nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit, dass mehrere Straftaten einer einzelnen Person in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. In der Literatur werden als sachliche Gründe etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen genannt. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 144 IV 97 E. 3.3 S. 112, 138 IV 214 E. 3.2 S. 219, 138 IV 29 E. 3.2 S. 31 f.; je mit Hinweisen).
1.2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 71; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; Urteil 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; je mit Hinweisen). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; je mit Hinweisen).
1.3. Die Vorinstanz äussert sich weder im angefochtenen Urteil noch in den vorangehenden verfahrensleitenden Verfügungen zum Grund der Verfahrenstrennung. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Sie kommt ihrer Begründungspflicht, warum die Verfahren getrennt geführt wurden, nicht nach. Indessen ergibt sich der Grund für die Abtrennung des Strafverfahrens des Beschwerdeführers von den Strafverfahren gegen die Mitbeschuldigten aus dem erstinstanzlichen Urteil und den Vorakten. Die erstinstanzliche Gerichtsverhandlung gegen die Mitbeschuldigten fand am 19. Januar 2017 statt. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt landesabwesend und sein genauer Aufenthaltsort unbekannt. Sein Verteidiger gab die Adresse im Ausland erstmals mit Schreiben vom 6. Februar 2017 bekannt. Er stellte am 21. März 2017 ein Gesuch um freies Geleit, worauf das Verfahren formlos sistiert worden und Abklärungen beim serbischen Justizministerium zur rechtsgültigen Zustellung der Vorladung getätigt wurden. Am 18. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich festgenommen und in Sicherheitshaft versetzt, als er zwecks Familienbesuchs in die Schweiz einreisen wollte. Auch wenn eine Verfahrenstrennung mitbeschuldigter Personen nach Art. 30 StPO die Ausnahme bildet, war sie vorliegend wegen des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Ausland inhaltlich gerechtfertigt. Damit wurde eine ungebührliche Verfahrensverzögerung der anderen Strafverfahren von über einem Jahr vermieden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger im Plädoyer vor Vorinstanz geltend machen liess, er selbst sei nicht oder bestenfalls am Rande an den Straftaten beteiligt, was einen guten Grund für eine getrennte Verfahrensführung darstelle. Insgesamt erübrigt sich eine Rückweisung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz, da dies einem prozessualen Leerlauf gleichkäme. Die Rüge ist abzuweisen.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Die Vorinstanz bewerte die Aussagen oberflächlich und gehe nicht detailliert unter Beizug der Kriterien der Aussagepsychologie auf die Aussagen der einzelnen Mitbeschuldigten ein. Es genüge nicht, dass ihn die Mitbeschuldigten gemäss dem angefochtenen Urteil übereinstimmend belasten würden. Eine Auseinandersetzung mit seinem Tatbeitrag fehle. Er habe nicht in jedem Fall denselben Beitrag geleistet. In Bezug auf diverse Delikte sei er höchstens passiv anwesend gewesen. Die Vorinstanz verletze auch den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO, indem sie das Suggestionsrisiko unter den Mitbeschuldigten nicht abkläre. Weiter gehe sie nicht darauf ein, dass trotz belastenden Aussagen von G.________ gewisse Freisprüche erfolgt seien.
2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
 
2.3.
2.3.1. Hinsichtlich des Einbruchdiebstahls vom 28. April 2013 zum Nachteil des Restaurants I.________ macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz gelange in willkürlicher Weise zum Schluss, er sei an der Tat beteiligt bzw. er sei der von den Mitbeschuldigten erwähnte Tatbeteiligte "J.________".
2.3.2. Die Vorinstanz erwägt zunächst generell für alle Tatvorwürfe, die von den Mitbeschuldigten und vom Beschwerdeführer genannten Umstände der Bekanntschaft seien nicht glaubhaft. Er habe sie nicht bloss zum Spielen getroffen, wie er selber angebe. Der Beschwerdeführer habe den drei Mitbeschuldigten den von ihm angemieteten Wohnraum zur Verfügung gestellt, sie zu Einkäufen begleitet und längere Fahrten mit ihnen unternommen. Nach der Festnahme von H.________ habe er G.________ über die Grenze befördert und F.________ in Italien abgeholt. Insbesondere habe der Beschwerdeführer alleine und zusammen mit den Mitbeschuldigten verschiedentlich Einbruchswerkzeug gekauft, wobei einige der gekauften Werkzeuge bei einem Einbruchdiebstahl in U.________ zurückgeblieben seien. Ausserdem sei er sowohl mit H.________ als auch mit G.________ im Fahrzeug unterwegs gewesen, als diese verhaftet worden seien. Die Mitbeschuldigten H.________, G.________ und F.________ hätten den Beschwerdeführer zuerst nicht belastet. Im Laufe des Verfahrens hätten jedoch alle drei eingeräumt, dass der Beschwerdeführer bei Einbruchdiebstählen dabei gewesen sei, sie chauffiert und im Auto aufgepasst habe. Der Beschwerdeführer, H.________ und G.________ seien im Zeitraum von einem knappen Jahr an sechs Einbruchdiebstählen und einem Diebstahlsversuch beteiligt gewesen. F.________ habe sich mit Ausnahme des versuchten Delikts überall beteiligt. Der Beschwerdeführer sei Nachfolger von K.________ gewesen und habe nach dessen Wegfall die Lücke in der Diebesbande geschlossen bzw. dessen Rolle innerhalb der Gruppe übernommen. Erst durch das Schliessen dieser Lücke hätten die Mitbeschuldigten zusammen mit dem Beschwerdeführer weiter delinquiert. So sei der Beschwerdeführer Ansprechpartner für Chauffeurdienste gewesen, habe Ortskenntnisse gehabt und die notwendigen Belange seiner Mitbeschuldigten organisiert. Schliesslich sei der Deliktserlös nach Köpfen verteilt worden.
Zum Einbruchdiebstahl vom 28. April 2013 im Restaurant I.________ führt die Vorinstanz aus, G.________ habe am 21. Oktober 2014 ausgesagt, er, F.________, H.________ und "J.________" hätten den besagten Einbruchdiebstahl begangen. "J.________" habe zwischenzeitlich mit F.________ oder H.________ Werkzeug besorgt. Später habe G.________ bestätigt, dass es sich bei "J.________" um den Beschwerdeführer handle und ab dem 28. November 2014 habe er erklärt, der Beschwerdeführer sei beim Einbruchdiebstahl dabei gewesen. Am 20. Februar 2015 hätten F.________, G.________ und H.________ übereinstimmend ausgesagt, der Beschuldigte sei beim fraglichen Einbruchdiebstahl dabei gewesen. Er sei mit dem Auto vor dem Tatort hin- und hergefahren. F.________ habe bei der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer gesagt, dieser würde nichts sagen, selbst wenn man ihm ein Messer an die Kehle hielte, aber er, F.________, mache seine Aussage. G.________ habe erklärt, H.________, F.________ und er hätten den Tresor aus dem Haus geholt und die Beute sei durch vier geteilt worden. H.________ habe seine belastenden Aussagen ebenfalls bestätigt. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der drei Mitbeschuldigten erachtet die Vorinstanz die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers als erstellt.
2.3.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, ist nicht stichhaltig. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz seinen Tatbeitrag in ihrem Fazit nicht konkret umschreibt, sondern diesen erst in allgemeiner Weise bei der Würdigung des Gesamtverhaltens zusammenfasst. Diese Vorgehensweise ist unglücklich, schadet aber nicht. Es gilt zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer Tathandlungen in Mittäterschaft, zur Last gelegt werden. Da jedem Mittäter sämtliche Tathandlungen wie eigene Handlungen zugerechnet werden, ist die Begründungspflicht insoweit reduziert, als bloss die für die Mittäterschaft konstitutiven Elemente begründet werden müssen. Dieser Begründungspflicht kommt die Vorinstanz, wenn auch knapp, nach. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer zahlreiche Delikte in (nahezu) gleicher Zusammensetzung der Tätergruppe vorgeworfen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint seine Behauptung, er sei bei sechs Einbruchdiebstählen und einem Versuch dazu - für welche er verurteilt wurde - stets ohne eigenen Tatbeitrag anwesend gewesen, realitätsfremd. Die Vorinstanz stellt auf die den Beschwerdeführer allesamt belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten ab, welche nach anfänglichem Zögern Aussagen zu dessen Rolle während der Tatausführung machten. Daraus ergibt sich sein Tatbeitrag.
Letztlich bezeichnen alle drei Mitbeschuldigten den Beschwerdeführer als am Einbruchdiebstahl in das Restaurant I.________ mitbeteiligte vierte Person. Selbst wenn verschiedene Umstände auch auf einen anderen Tatbeteiligten hindeuten können (so etwa die anfängliche Aussage von G.________, L.________ alias "M.________" sei an der Tat beteiligt, die Angabe von H.________, das Herkunftsland von "J.________" sei Albanien, wohingegen der Beschwerdeführer aus Serbien stammt, das anfängliche Bestreiten von H.________, dass der Beschwerdeführer "J.________" sei und die Befragung eines gewissen N.________ im Rahmen des Strafverfahrens), lassen diese das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 309).
Im Übrigen legt der Beschwerdeführer über weite Strecken dar, wie er die Beweise aus seiner eigenen Sicht gewürdigt hätte, ohne Willkür aufzuzeigen. Dies gilt etwa für die Behauptung, die Aussagekraft der Angaben von G.________ seien zufolge dessen Alkohol- und Marihuanakonsums eingeschränkt, trotz der Belastungen von G.________ seien Freisprüche erfolgt, was dessen gesamte Aussagen als unglaubhaft erscheinen lasse, F.________ habe den Beschwerdeführer anfänglich auf den Fotos nicht erkannt und angegeben, er sei mit ihm nicht eingebrochen, der von F.________ angegebene Grund für den Wechsel seiner Aussagen, worin er den Beschwerdeführer plötzlich als Mitbeteiligten bezichtige, sei unglaubhaft, G.________ habe die Aussage hinsichtlich der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers von F.________ ungeprüft übernommen, die Aussage von H.________ sei nicht verlässlich sowie F.________ und G.________ könnten nicht sagen, was der Beschwerdeführer zur Tatzeit in seinem Auto gemacht bzw. ob er aufgepasst habe. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt betreffend den Einbruchdiebstahl vom 9. Mai 2013 zum Nachteil der O.________ AG und der Bank A.________willkürlich fest. Er habe keinen Tatbeitrag geleistet. Er sei in einem Fahrzeug zum Tatort gefahren, während die drei Mitbeschuldigten in einem zweiten Fahrzeug zum Tatort gefahren seien. Er habe den Tatort nicht überwacht.
2.4.2. Die Vorinstanz erachtet die aktive Beteiligung des Beschwerdeführer bei der Ausführung der Straftat gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Mitbeschuldigten als erstellt. Auch hier umschreibt sie den Tatbeitrag des Beschwerdeführers in ihrem Fazit nicht für den konkreten Fall, sondern bloss in allgemeiner Weise. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Beschwerdeführer am Einbruchdiebstahl zum Nachteil der O.________ AG und der Bank A._________ tatbeteiligt sei, ist vertretbar. Alle drei Mitbeschuldigten erklären, der Beschwerdeführer sei bei der Tatausführung beteiligt gewesen. Auch wenn sie uneinheitlich aussagen, welche Rolle dem Beschwerdeführer zugekommen ist (H.________ gibt an, er habe auf der einen Strassenseite aufgepasst und er vermute, der Beschwerdeführer dürfte auf der anderen Strassenseite gewesen sein; G.________ erklärte zunächst, der Kollege von H.________, "M.________" welcher ihnen die Wohnung zur Verfügung gestellt habe, habe den Einbruchdiebstahl beim Bancomaten organisiert. Dieser habe den Tatort betreten, sei aber wieder nach draussen gegangen. Später gab G.________ an, der Beschwerdeführer habe die Werkzeuge besorgt und sei beim "Bancomaten" dabei gewesen, schliesslich erklärte er, der Beschwerdeführer sei bloss mit dem Auto zum Tatort gefahren; F.________ erklärte, der Beschwerdeführer habe in manchen Fällen Werkzeug besorgt und bei diesem Fall auf der Strasse aufgepasst), so schreiben sie dem Beschwerdeführer überwiegend eine aktive Rolle zu. Ausserdem geben zwei der Mitbeschuldigten klar an, die Beute sei nach Anzahl Köpfen geteilt worden (G.________ und F.________), was auf eine tragende Rolle des Beschwerdeführers bei der Tatausführung hindeutet. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er sei bei der Tatausführung vor Ort gewesen, ohne dass er einen Tatbeitrag geleistet hätte, übt er sich in appellatorischer Kritik. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.5.
2.5.1. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Einbruchdiebstahl zum Nachteil von P.________ geltend, G.________ und H.________ hätten ihre Aussagen zu seiner Tatbeteiligung relativiert. Sie hätten die belastenden Angaben nur auf die Schilderung von F.________ hin gemacht und seien dadurch beeinflusst gewesen. Zudem sei unklar, mit welchem Fahrzeug die Gruppe zum Tatort gefahren sei.
2.5.2. Die Vorinstanz stellt auf die Aussagen von F.________ ab, wonach der Beschwerdeführer die Gruppe zum Tatort gefahren habe. G.________ und H.________ hätten diese Aussagen bestätigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht willkürlich, wenn ihn die Vorinstanz unter diesen Umständen als Tatbeteiligten betrachtet. Dass G.________ seine früheren Aussagen relativierte, lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die auf die tatnäheren Aussagen abstützt, nicht als unhaltbar erscheinen. Ebenso wenig ist es willkürlich, auf Aussagen von Mitbeschuldigten abzustellen, welche Aussagen von Mitbeteiligten bestätigen. Welche Art der Beteiligung des Beschwerdeführers (Mittäterschaft oder Gehilfenschaft) in Frage kommt, wird im Rahmen der geltend gemachten Bundesrechtsverletzung zu prüfen sein.
 
2.6.
2.6.1. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf den Einbruchdiebstahl zum Nachteil der Q.________ AG die belastenden Aussagen von H.________ seien durch Suggestion, d.h. aufgrund der Aussagen von F.________ zustande gekommen. Die Aussagen von G.________ zur Beteiligung des Beschwerdeführers seien widersprüchlich. Es liege höchstens eine belastende Aussage, jene von F.________, vor. Der Schluss, aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Mitbeschuldigten sei seine Beteiligung erstellt, sei willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo".
2.6.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht willkürlich, dass die Vorinstanz von übereinstimmenden Belastungen durch die Mitbeschuldigten ausgeht, selbst wenn sich diese nicht in sämtlichen Aussagen an die konkrete Tat erinnert haben. Es erscheint durchaus möglich, dass die Mitbeschuldigten nicht von Anfang an sämtliche Tatsachen eingeräumt haben (wie bei H.________, der später sogar Aussagen zur Beuteteilung machte), dass die Erinnerung durch den Vorhalt von Aussagen von Mitbeschuldigten wiedergekehrt ist oder dass die eigene Erinnerung im tatnäheren Zeitpunkt besser war (wie bei G.________). Dass die Vorinstanz auf solche Aussagen abstellt und insoweit ausführt, es handle sich um übereinstimmende belastende Aussagen, ist vertretbar und verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung.
 
2.7.
2.7.1. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Einbruchdiebstahls zum Nachteil von R.________ geltend, er werde bloss von F.________ belastet. H.________ verfüge über keine eigene Erinnerung und habe pauschal die Aussage von F.________ bestätigt. Es könne nicht von übereinstimmenden Belastungen ausgegangen werden, weshalb er freizusprechen sei.
2.7.2. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen belastete F.________ den Beschwerdeführer, sie seien mit dessen Fahrzeug zum Tatort gefahren und der Beschwerdeführer habe während der Tatausführung draussen aufgepasst. Auch H.________ belastete den Beschwerdeführer. Selbst wenn er zunächst angab, die Sache vergessen zu haben und er bloss die Aussagen von F.________ betreffend die Beteiligung des Beschwerdeführers bestätigte, so konnte er anschliessend dennoch sagen, dass sie den Tresor zu dritt, zusammen mit dem Beschwerdeführer, in den Wagen geladen hätten. H.________ und F.________ blieben bei ihren den Beschwerdeführer hinsichtlich der Tatausführung belastenden Aussagen und ergänzten an, sie hätten ihn zeitweise "J.________" genannt. Davon, dass die Aussagen der Mitbeschuldigten nicht übereinstimmen oder H.________ nicht aus eigener Erinnerung erzählt hätte, kann keine Rede sein. Die Rüge ist unbegründet.
 
2.8.
2.8.1. In Bezug auf den Einbruchdiebstahl in das Einkaufszentrum S.________ macht der Beschwerdeführer geltend, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz davon ausgehe, er sei am Kauf der Tatwerkzeuge beteiligt gewesen. Nicht er, sondern sein nicht identifizierter Begleiter habe Werkzeug gekauft. Er habe bloss vier Tischbeine erworben, die nicht am Tatort gefunden worden seien. Am Tatort seien andere als die gekauften Werkzeuge gefunden worden. Zudem seien die Mitbeschuldigten betreffend seine Tatbeteiligung unsicher, so etwa F.________ in der Konfrontationseinvernahme und G.________ in der Befragung vom 31. Oktober 2014. Letzterer habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe sie mit dem Auto zum Tatort gebracht, er habe sich aber nicht an die Beschaffung von Werkzeug durch den Beschwerdeführer erinnert. H.________ habe ebenfalls gesagt, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug gelenkt, er habe als einziger ausgesagt, der Beschwerdeführer habe das Werkzeug besorgt. Insgesamt ergebe sich kein eindeutiges Bild und sei der Beschwerdeführer freizusprechen.
2.8.2. Die Vorinstanz erwägt, es lägen Fotos vor, die zeigten, dass der Beschwerdeführer am Vortag des Einbruchdiebstahls, d.h. am 5. Dezember 2013, im Einkaufszentrum T.________, Österreich, vier Tischbeine und sein Begleiter eine Axt und einen Steinhammer gekauft hätten. Die Werkzeuge (d.h. die Axt und der Steinhammer) seien am Tatort in U.________/V._______ zurückgeblieben. G.________ habe zögerlich zugestanden, dass der Beschwerdeführer beim Einbruchdiebstahl mit dem zweiten Auto vor Ort gewesen sei. In weiteren Befragungen habe er angegeben, der Beschwerdeführer sei wie immer mit derselben Rolle dabei gewesen und in der Konfrontationseinvernahme ergänzt, der Beschwerdeführer habe einen Viertel der Beute erhalten. Alle drei Mitbeteiligten, d.h. G.________, F.________ und H.________, hätten den Beschwerdeführer belastet, wobei sich F.________ in der Konfrontationseinvernahme nicht mehr sicher gewesen sei. Dabei habe H.________ wiederholt angegeben, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug gelenkt und zuvor das Tatwerkzeug im T.________ in Österreich besorgt. Beim Einbruchdiebstahl seien mehrere Mauern durchbrochen, ein Wandtresor, eine Schranktür und ein Elektrotableau weggerissen worden.
2.8.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, ist nicht stichhaltig. Alle drei Mitbeschuldigten bestätigen seine Tatbeteiligung. Es begründet keine Willkür, wenn die Vorinstanz auf Aussagen abstellt, die zögerlich erfolgt sind oder später relativiert werden. Insgesamt identifizieren die Mitbeschuldigten den Beschwerdeführer eindeutig als Tatbeteiligen. Ebenso ist es aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe vertretbar, dass die Vorinstanz davon ausgeht, das vom Begleiter des Beschwerdeführers im T.________ erworbene Werkzeug, sei bei der Tat Tags darauf benutzt worden. Die anders lautende Behauptung des Beschwerdeführers erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.9.
2.9.1. Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich des versuchten Einbruchdiebstahls zum Nachteil der W.________ AG die Aussagen von G.________ und H.________ seien nicht verlässlich. Nicht er, sondern H.________ habe eine Axt gekauft. Seine Anwesenheit beim Kauf nehme keine wesentliche Rolle ein. Er habe bestenfalls gemäss den bestrittenen Aussagen der Mitbeschuldigten das Fahrzeug zum Tatort gelenkt. Daraus lasse sich keine Tatbeteiligung ableiten.
2.9.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorträgt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Er räumt gemäss angefochtenem Urteil selber ein, beim Kauf der Axt durch H.________ in der Y.________ am Vortag der Tat anwesend gewesen zu sein. Der Mitbeschuldigte H.________ bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Axtkauf gesehen habe. Zudem war der Beschwerdeführer gemäss angefochtenem Urteil am Vortag der Tat in zwei weiteren Baumärkten, wobei gemäss den Überwachungsbildern des einen Baumarktes zwei Schraubenzieher und ein Brecheisen gekauft wurden. Weiter hat sich der Beschwerdeführer nachweislich mit seinem Fahrzeug zur Tatzeit in der Nähe des Tatortes aufgehalten. Schliesslich erklärten G.________ und H.________, der Beschwerdeführer sei beim versuchten Einbruchdiebstahl dabei gewesen. Gestützt auf diese Feststellungen durfte die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gelangen, der Beschwerdeführer habe sich am versuchten Einbruchdiebstahl beteiligt.
 
2.10.
2.10.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe in willkürlicher Weise davon aus, das Zurverfügungstellen von Wohnraum weise einen Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen auf. Nach den Aussagen von H.________ hätten er, G.________ und F.________ im Jahr 2014 für zirka einen Monat in der Wohnung des Beschwerdeführers gewohnt. H.________ habe jedoch keinen Zusammenhang zu den Delikten hergestellt. In einer weiteren Befragung habe H.________ gesagt, sie hätten bereits 2013 in dieser Wohnung gewohnt. Auf die betreffende Zeitangabe könne jedoch nicht abgestellt werden, da diese von den Mitbeschuldigten nicht gestützt werde. G.________ habe bestätigt, in der Zeit vor der Festnahme beim Beschwerdeführer gewohnt zu haben, während F.________ dies stets bestritten habe. Die Festnahmen hätten im Februar 2014 stattgefunden.
2.10.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es haltbar, dass die Vorinstanz die Beherbergung der Mitbeschuldigten in Zusammenhang mit den Straftaten stellt, zumal eine der Taten auch gemäss Darstellung des Beschwerdeführers im betreffenden Zeitraum stattfand. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die bandenmässige Begehung von Einbruchdiebstählen zur Last legt. Damit verbunden ist der Vorwurf, er und die als Mittäter angeklagten Personen hätten sich zur Begehung einer unbestimmten Vielzahl von Delikten - auch zukünftigen Taten - zusammengefunden, woraus sich willkürfrei ableiten lässt, die Beherbergung sei deliktsrelevant.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie ihn als Mittäter qualifiziere. Seine Anwesenheit vor Ort genüge nicht für die Strafbarkeit. Er habe keine Garantenstellung im Sinne von Art. 11 StGB in Bezug auf die Deliktsobjekte gehabt. Bestenfalls sei er Gehilfe. Seine blosse Anwesenheit und das "Schmiere stehen" genügten jedenfalls nicht für die Begründung von Mittäterschaft. Er habe eine untergeordnete Rolle gespielt, indem er maximal Fahrer und zusätzlicher Aufpasser gewesen sei. Die Tatmacht habe ihm gefehlt. Weiter prüfe die Vorinstanz die einzelnen Sachverhalte pauschal, statt separat. Der Beschwerdeführer habe bei den Straftaten nicht immer dieselbe Rolle inne gehabt.
3.2. Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen).
Gehilfe ist demgegenüber, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Die Strafbarkeit der Teilnahme setzt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus (limitierte Akzessorietät). Als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.). Der Gehilfe weiss oder rechnet damit, die Haupttat zu fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Er handelt diesbezüglich vorsätzlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.; 121 IV 109 E. 3a S. 120; je mit Hinweisen).
3.3. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen lassen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den Schluss auf Mittäterschaft zu. Aufgrund des örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Straftaten (sieben Delikte im Zeitraum vom 28. April 2013 bis 17. Februar 2014 in der Region Ostschweiz und Graubünden) und der nahezu gleichen Zusammensetzung der Diebesbande ist es zulässig, dass die Vorinstanz die Beteiligung des Beschwerdeführers in Bezug auf alle Straftaten gesamthaft würdigt, selbst wenn seine Handlungen nicht immer exakt dieselben waren.
Der Beschwerdeführer war bei sämtlichen Delikten anwesend, wobei er sich nach den vorinstanzlichen Feststellungen nie ins Gebäude begab. Er diente der Diebesbande als Chauffeur (Einbruchdiebstähle z.N. von P.________ z.N. der Q.________ AG z.N. von R.________ und z.N. des Einkaufszentrums S.________) und Aufpasser (Einbruchdiebstähle z.N. des Restaurants I.________ wo er mit dem Fahrzeug auf der Strasse patrouillierte, z.N. der O.________ AG und der Bank A.________ sowie z.N. von R.________), war bei der Beschaffung des Tatwerkzeugs dabei (Einbruch z.N. der O.________ AG und der Bank A.________ sowie z.N. des Einkaufszentrums S.________), half beim Einladen (Einbruchdiebstahl z. N. von R.________) wie auch beim Öffnen eines abtransportierten Tresors (Einbruchdiebstahl z.N. des Restaurants I.________) und er erhielt denselben Anteil der Beute (bei allen sechs vollendeten Einbruchdiebstählen). Der Beschwerdeführer ersetzte das Bandenmitglied K.________, er verfügte über Ortskenntnisse, stellte Wohnraum zur Verfügung und beförderte den Mitbeschuldigten G.________ nach der Verhaftung von H.________ über die Grenze bzw. holte F.________ in Italien ab. Auch wenn der Beschwerdeführer am Tatort selber weder in die Gebäude hinein ging, noch Sachen beschädigte, steht er insgesamt als Mittäter da. Die vorinstanzliche Annahme der Mittäterschaft ist bundesrechtskonform.
 
4.
Der Beschwerdeführer stellt seine weiteren Rügen betreffend Strafzumessung, Widerruf der Vorstrafe, Zivilansprüche und Verfahrenskosten in Abhängigkeit zum beantragten Freispruch bzw. zur milderen Bestrafung als Gehilfe. Darauf ist nicht einzugehen, nachdem sich die Verurteilung als Mittäter zu sechs Einbruchdiebstählen und einem weiteren versuchten Einbruchdiebstahl als bundesrechtskonform erweist.
 
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist teilweise gutzuheissen, da das Begehren betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aussichtslos war, im Übrigen ist das Gesuch abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist insoweit aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG) und hat im Übrigen die Gerichtskosten zu tragen, die angesichts seiner finanziellen Lage herabzusetzen sind (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Das amtliche Honorar ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Adrian Fiechter als unentgeltlicher Anwalt beigegeben.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Fiechter, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt