BGer 9C_144/2019 |
BGer 9C_144/2019 vom 26.09.2019 |
9C_144/2019 |
Urteil vom 26. September 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin N. Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (vorsorgliche Massnahme),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2019 (IV.2018.00630).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach A.________ ab 1. Juli 1997 eine halbe Rente zu (Verfügungen vom 4. und 9. April 2001). Bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen wurde diese aufgrund der 4. IVG-Revision per 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht (Mitteilungen vom 12. Juni 2003 und 24. November 2006).
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A.b. Nachdem die IV-Stelle Einsicht in die Akten der Strafuntersuchung gegen den Versicherten wegen Betrugs erhalten hatte, sistierte sie mit Verfügung vom 15. April 2015 die Rentenauszahlung vorsorglich.
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A.c. Am 16. Juni 2017 forderte A.________ die IV-Stelle mit Blick auf den Freispruch vom Vorwurf des Betrugs gemäss Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2017 auf, die Rente wieder auszurichten. Auf dieses Begehren trat die Verwaltung mit Verfügung vom 21. Juli 2017 nicht ein. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die IV-Stelle an, die beantragte Aufhebung der Sistierung erneut zu prüfen (Entscheid vom 22. Januar 2018). In der Folge hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2018 an der Rentensistierung fest.
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B. Die hiergegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut und hob die Rentensistierung auf (Entscheid vom 9. Januar 2019).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihre Verfügung vom 12. Juni 2018 zu bestätigten. Ferner ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
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A.________ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei diese abzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Erwägungen: |
1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 97 E. 1 S. 99 mit Hinweis).
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1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide (Art. 90 BGG), Teilentscheide (Art. 91 BGG), selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand (Art. 92 BGG) sowie gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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1.2. Mit dem hier von der IV-Stelle angefochtenen Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts wird die verfügte vorsorgliche Rentensistierung aufgehoben. Damit wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Versicherten die bisherige Dreiviertelsrente wieder auszurichten. Die Beschwerde ist somit zulässig, weil der betreffende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (vgl. Urteil 8C_49/2019 vom 20. August 2019 E. 1.1.2). Der vom Versicherten erhobenen Einwendung gegen das Eintreten auf die Beschwerde mit der Begründung, die IV-Stelle verhalte sich rechtsmissbrächlich, wenn sie sich auf einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil berufe, jedoch das Revisionsverfahren verschleppe, kann nicht gefolgt werden. Nachdem aufgrund des Abschlusses des strafrechtlichen Verfahrens, das mit einem Freispruch des Versicherten endete (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2017; zugestellt am 5. Juli 2017), keine weiteren Erkenntnisse für den Rentenanspruch mehr erwartet werden konnten, hat die IV-Stelle weitere Abklärungen in die Wege geleitet (vgl. Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes GmbH (ABI) vom 17. April 2018 sowie die Rückfrage an die ABI mit Eingang der Antwort am 7. Juni 2018 sowie eine weitere Rückfrage vom 18. Juli 2018).
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1.3. Verfügungen über die Sistierung des Rentenanspruchs stellen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar (Urteile 8C_165/2019 vom 11. März 2019 und 9C_265/2018 vom 14. Mai 2018), so dass mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Insoweit besteht eine qualifizierte Rügepflicht, d.h. das Bundesgericht prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
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Die IV-Stelle macht eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie des Willkürverbots nach Art. 9 BV und damit zulässige Beschwerdegründe im Sinne von Art. 98 BGG geltend (vgl. Urteil 8C_49/2019 vom 20. August 2019 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
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2.1. Die Vorinstanz prüfte, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2018 an der am 15. April 2015 verfügten vorsorglichen Rentensistierung festhalten durfte. Insbesondere mit Blick auf den strafrechtlichen Freispruch des Versicherten vom Vorwurf des Betrugs mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2017 verneinte sie dies. Das kantonale Gericht erwog, der Versicherte habe gegenüber der IV-Stelle keine unwahren Angaben zu seiner Leistungsfähigkeit gemacht. Der Einschätzung des RAD vom 27. Februar 2015, dass eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % zu vermuten sei, sei damit die Grundlage entzogen. Im Übrigen seien keine anderen Umstände glaubhaft, die auf unwahre Angaben oder eine Meldepflichtverletzung weisten, daher fehle es nach dem strafrechtlichen Freispruch an einem Grund für eine Rentensistierung.
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Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, diese Begründung sei nicht haltbar und verstosse gegen Art. 9 BV. Unbestrittenermassen habe der Versicherte von Ende Oktober 2013 bis Mitte November 2017 (recte 2013) ein deutlich höheres Pensum als 40 %, in einer Tätigkeit, die über das bisher medizinisch festgestellte Belastbarkeitsprofil hinausgegangen sei, ausgeübt. Damit ergäben sich klare Hinweise, welche eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten glaubhaft machten. Dies habe ihr der Versicherte nicht gemeldet. Eine rückwirkende Leistungsbeurteilung sei daher weiterhin möglich, weshalb die von ihr verfügte Rentensistierung korrekt sei.
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Der Versicherte vertritt hingegen die Auffassung, das kantonale Gericht habe seinen Freispruch und das Strafurteil korrekt gewürdigt.
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2.2. Es ist unbestritten, dass die IV-Stelle die Rentenauszahlung mit Verfügung vom 15. April 2015 zu Recht sistiert hat. Der Versicherte stand dannzumal unter dem Verdacht des Sozialversicherungsbetrugs. Dies insbesondere deshalb weil bei der polizeilichen Überwachung festgestellt wurde, dass er mehr arbeitete als ihm gemäss dem Abklärungsergebnis der Invalidenversicherung zumutbar war (vgl. auf der einen Seite die Verfügungen der IV-Stelle vom 4. und 9. April 2001, Mitteilungen der IV-Stelle vom 12. Juni 2003 und 24. November 2006 sowie auf der anderen Seite der Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juli 2014 und die Anklage der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. Juli 2015). In diesem Zusammenhang kann auch auf die Ausführungen des Obergerichts des Kantons Zürich im Entscheid vom 4. April 2017 verwiesen werden, wonach der Versicherte im November 2013 deutlich schwerere Arbeiten verrichtet habe, als ihm gemäss seinen Angaben vom 19. Oktober 2012 und jenen seines behandelnden Arztes vom 4./8. Januar 2013 möglich gewesen wären. Auch habe er diese Tätigkeit damals in einem zeitlichen Rahmen ausgeübt, welcher deutlich über das von ihm als möglich deklarierte 40%-Pensum hinausgegangen sei.
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Trotz dieser den Versicherten belastenden Umstände wurde der Versicherte freigesprochen. Das Obergericht des Kantons Zürich hielt fest, die Tätigkeit deute nicht mit Sicherheit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands. Es zog in diesem Zusammenhang insbesondere in Erwägung, dass der Kebab-Stand, an welchem der Versicherte arbeitete, kurz vor der Schliessung stand, kein Normalbetrieb mehr herrschte und es in einer derartigen Situation nachvollziehbar erscheine, dass der Versicherte mehr gearbeitet und anstrengendere Arbeiten verrichtet habe, als dies üblich und gesundheitlich zu verantworten gewesen wäre. Von weiteren medizinischen Abklärungen zum Nachweis einer allfälligen gesundheitlichen Verbesserung im massgebenden Zeitraum (2012, 2013) sah das Obergericht ab, da es davon keine weiteren Erkenntnisse erwartete.
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Zur Klärung der offenen Fragen veranlasste jedoch die IV-Stelle eine Begutachtung im ABI (Expertise vom 17. April 2018). Diese bestätigte, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Die Gutachter erachteten die Leistungsfähigkeit ab März 2017 als ausgewiesen. Im Übrigen taten sie sich schwer, die Arbeitsfähigkeit retrospektiv einzuschätzen. Die IV-Stelle formulierte am 18. Juli 2018 Zusatzfragen an die ABI-Gutachter und bat diese, die Arbeitsfähigkeit auch im Hinblick auf die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren zu evaluieren. Die gutachterliche Antwort ist noch ausstehend.
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2.3.
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2.3.1. Die Vorinstanz hat zutre ffend dargelegt, dass das Strafverfahren von der Unschuldsvermutung beherrscht wird und dort eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache rechtserheblich festgestellt ist, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 S. 351 f.). Richtig sind auch ihre Ausführungen zum im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429), wobei im Bereich der vorsorglichen Massnahmen glaubhaft machen ausreichend ist (Urs Müller, Das Verfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 463 Rz. 2377; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 199 Rz. 568; BGE 117 V 185 E. 2b S. 191).
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2.3.2. Das kantonale Gericht übernahm die Erwägung des strafrechtlichen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2017, wonach nicht rechtsgenüglich erstellt sei, dass der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand unvollständige bzw. unwahre Angaben gemacht habe und in der Lage gewesen wäre, ein rentenreduzierendes oder sogar rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Das kantonale Gericht ging gestützt darauf davon aus, die tatbeständliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer mehr zu leisten vermöge als von ihm angegeben und ärztlich attestiert, sei weggefallen und damit sei auch der RAD-ärztlichen Einschätzung die Grundlage entzogen. In diesen vorinstanzlichen Ausführungen ist noch keine Prüfung der Revisionsvoraussetzungen zu sehen (Art. 17 ATSG). Die Vorinstanz hat entsprechend dem Anfechtungsgegenstand einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Rentensistierung noch erfüllt sind.
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2.3.3. Werden, wie von der Vorinstanz, Erwägungen aus einem strafrechtlichen Entscheid übernommen, ist den unterschiedlich hohen Anforderungen an den Beweis einer Tatsache besondere Beachtung zu schenken. Es muss insbesondere geprüft werden, ob vom Strafgericht ein bestimmter Sachverhalt effektiv erstellt werden konnte oder dieses tatbeständliche Umstände nach strafrechtlichen Massstäben als unbewiesen und zu Gunsten des Beschuldigten von deren fehlen ausging. Im vorliegend Fall liegt letztere Konstellation vor (E. 2.2 Abs. 2 hiervor). Das heisst, das Strafgericht erachtete es nicht als erwiesen, dass der Versicherte betreffend seinen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit gegenüber der IV-Stelle unwahre Angaben gemacht hat. Daraus darf für die vorsorgliche Rentensistierung nicht ohne Weiteres geschlossen werden, der den Versicherten belastende Sachverhalt sei nicht glaubhaft. Das kantonale Gericht wäre deshalb gehalten gewesen in summarischer Prüfung der gesamten Akten zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Rentensistierung immer noch glaubhaft sind. Indem die Vorinstanz davon absah, hat sie offensichtlich ihre Prüfungsbefugnis nicht wahrgenommen und dem im vorliegenden Verfahren massgebenden Beweismass der Glaubhaftmachung nicht Rechnung getragen.
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Zudem beschränkte sich das kantonale Gericht darauf darzulegen, weshalb es für das Jahr 2013 davon ausging, der Beschwerdeführer könne nicht mehr, als von ihm damals angegeben, arbeiten und dieser habe keine unwahren Angaben gegenüber der IV-Stelle gemacht. Diese Begründung lässt aber ausser Acht, dass die Rentensistierung erst im April 2015 erfolgte und seit dann anhält. Es kann deshalb nicht allein die Situation im Jahr 2013 ausschlaggebend sein. Die IV-Stelle hat nach dem strafrechtlichen Entscheid weitere Abklärungen getätigt, gemäss welchen der Versicherte - mindestens seit März 2017 - in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sein soll (vgl. E. 2.2 hiervor). Weitere Erhebungen zur retrospektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sind noch ausstehend (vgl. etwa die Rückfrage der IV-Stelle an das ABI am 18. Juli 2018). Die ärztlichen Beurteilungen in Verbindung mit den polizeilichen Ermittlungen könnten daher noch mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zum Schluss führen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten verbessert und dieser die Meldepflicht verletzt hat. Dies ist in diesem Verfahren, in welchem Glaubhaftigkeit genügt, hinreichend, um an der vorläufigen Rentensistierung festzuhalten. Der vorinstanzliche Entscheid ist offensichtlich bundesrechtswidrig mithin willkürlich, indem darin auf den strafrechtlichen Entscheid abstellt wird, der auf einer antizipierten Beweiswürdigung beruht und dem ein strenger Beweismassstab zugrunde liegt.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb begründet.
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3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der IV-Stelle um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
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4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
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Das Bundesgericht erkennt: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2019 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 12. Juni 2018 bestätigt.
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2. Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
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5. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. September 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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