BGer 5A_566/2019 |
BGer 5A_566/2019 vom 27.09.2019 |
5A_566/2019 |
Urteil vom 27. September 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.
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Gegenstand
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Verdienstpfändung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 4. Juli 2019 (ABS 19 180).
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Erwägungen: |
1. In der Pfändungsgruppe Nr. xxx vollzog das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, am 30. Januar 2019 gegenüber dem Beschwerdeführer die Pfändung. Am 9. Mai 2019 revidierte das Betreibungsamt die Verdienstpfändung. Es pfändete den Überschuss von Fr. 395.-- und forderte den Beschwerdeführer auf, den Betrag abzuliefern.
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Dagegen beschwerte sich der Beschwerdeführer am 27. Mai 2019. Mit Entscheid vom 4. Juli 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 13. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer auf der Post nicht abgeholt, worauf sie ihm nochmals zugestellt worden ist. Er hat sie am 3. August 2019 am Postschalter entgegengenommen. Mit Verfügung vom 4. September 2019 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 16. September 2019 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3BGG). Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer auf der Post nicht abgeholt. Den Kostenvorschuss hat er nicht bezahlt.
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Androhungsgemäss ist demnach mit Entscheid des Abteilungspräsidenten auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. September 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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