Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_759/2019
Urteil vom 27. September 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Richteramt U.________, Zivilabteilung,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Unterhalt),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 29. August 2019 (ZKBES.2019.127).
Sachverhalt:
Vor dem Richteramt U.________ ist seit dem 3. Oktober 2018 ein Verfahren auf Ergänzung des Ehescheidungsurteils des Amtsgerichtes Tempelhof-Kreuzberg (Berlin) zwischen A.________ und C.________ hängig.
Die von A.________ diesbezüglich erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 29. August 2019 postwendend ab, soweit es darauf eintrat. Bereits am 28. August 2019 hatte es mit weiterem Urteil die Beschwerde von A.________ im Ausstandsverfahren gegen den zuständigen Amtsgerichtspräsidenten abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Ferner wies es in beiden Verfahren die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Gegen die beiden Urteile hat A.________ am 23. September 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Sie verlangt die Aufhebung der Urteile, die Eröffnung des rechtlichen Gehörs, die wirksame Aufhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde, die Behandlung der gestellten Anträge und die Gewährung des Zugangs zur schweizerischen Justiz sowie die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in den kantonalen Verfahren. Ferner verlangt sie diese auch für das bundesgerichtliche Verfahren sowie im Übrigen die Abstrafung mit Ordnungsbussen für die bodenlose Unterstellung, sie habe mutwillig prozediert, und für die massive Menschenrechtsverletzung.
Weil zwei unterschiedliche Urteile angefochten sind, wurden zwei Beschwerdeverfahren eröffnet; die Nummer 5A_758/2019 für das Ausstandsverfahren und die Nummer 5A_759/2019 für das Rechtsverzögerungsverfahren.
Erwägungen:
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2.
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit der ausführlichen Begründung des Obergerichtes auseinander, in welcher die einzelnen Verfahrensschritte des Amtsgerichtes aufgezeigt werden und auch erklärt wird, inwiefern die zahlreichen Rechtsmittel der Beschwerdeführerin eine beförderliche Behandlung ihrer Sachbegehren verunmöglicht haben. Sie beschränkt sich darauf, in pauschaler Weise eine "Rechtsverweigerung ohne Ende" geltend zu machen und ohne irgendwelche Aktenhinweise zu behaupten, all ihre Anträge würden unbeantwortet bleiben und die gesetzlichen Rechtsmittel seien ausser Kraft gesetzt.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Gleiches galt bereits für die kantonale Beschwerde; ohnehin aber fehlt es im Zusammenhang mit dem Antrag, die unentgeltliche Rechtspflege sei auch für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren, an einer konkreten Darlegung, inwiefern mit dem diesbezüglich abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt worden wäre, weshalb auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist.
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli