BGer 4D_57/2019 |
BGer 4D_57/2019 vom 30.09.2019 |
4D_57/2019 |
Urteil vom 30. September 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitsrecht,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
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vom 22. August 2019 (BZ 2019 65).
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Erwägungen: |
1. |
B.________ (Beschwerdegegnerin) erhob am 19. März 2019 vor dem Kantonsgericht Zug eine Forderungsklage gegen A.________ (Beschwerdeführerin).
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Mit Entscheid vom 31. Mai 2019 verurteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht A.________ zur Zahlung von Fr. 2'638.85 sowie Fr. 1'200.--, jeweils zuzüglich Zins. Im Übrigen wies er die Klage ab, soweit er darauf eintrat.
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Auf die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug mit Beschluss vom 22. August 2019 nicht ein.
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Mit Eingabe vom 20. September 2019 haben die Vertreter von A.________ erklärt, diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten, und dem Sinn nach um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. |
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG).
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Die nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezogene Begründung genügt den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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3. |
Ausnahmsweise wird darauf verzichtet, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos.
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Demnach erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. September 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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