BGer 5A_543/2019 |
BGer 5A_543/2019 vom 30.09.2019 |
5A_543/2019 |
Urteil vom 30. September 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Aufsichtsbeschwerde (Zuständigkeit),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 17. Mai 2019 (VB.2019.00269).
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerdeführerin strengte im Zusammenhang mit der Verwertung ihrer Liegenschaft in U.________, mit der Exmission durch die Ersteigerin und mit dem grundbuchlichen Vollzug des Eigentumsüberganges zahlreiche Verfahren an (vgl. etwa Urteile 5A_97/2019 vom 29. August 2019; 5A_992/2018 vom 7. Dezember 2018).
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Am 18. April 2019 beantragte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich unter anderem, eine Untersuchung zum Vorgehen des Betreibungsamts im Rahmen des Betreibungsverfahrens einzuleiten, Akten zu beschlagnahmen und die Versteigerung, Eigentumsübertragung und Ausweisung für nichtig zu erklären. Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufgefordert. Mit Verfügung vom 29. August 2019 hat es der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 9. September 2019 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat den Vorschuss nicht bezahlt.
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Androhungsgemäss ist demnach mit Entscheid des Abteilungspräsidenten auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. September 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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