BGer 9F_17/2019
 
BGer 9F_17/2019 vom 01.10.2019
 
9F_17/2019
 
Urteil vom 1. Oktober 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 25. Juli 2019 (9C_429/2019).
 
Nach Einsicht:
In das Revisionsgesuch der A.________ vom 14. August 2019 (Poststempel) gegen das bundesgerichtliche Urteil 9C_429/2019 vom 25. Juli 2019,
 
in Erwägung:
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_429/2019 vom 25. Juli 2019 auf die gegen den Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Mai 2019 gerichtete Beschwerde der A.________ nicht eingetreten ist, da diese den inhaltlichen Mindestanforderungen in Bezug auf die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht genügte,
dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht darauf nur dann zurückkommen kann, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteile 9F_9/2019 vom 24. Juni 2019 und 9F_7/2019 vom 13. Mai 2019, je mit Hinweisen),
dass der Revisionsgrund - welcher ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen lediglich zu behaupten - im Revisionsgesuch unter Angabe von Beweismitteln anzugeben und aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9F_7/2019 vom 13. Mai 2019 mit Hinweis),
dass die Eingabe vom 14. August 2019 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da die Beschwerdeführerin einzig ausführt, sie erlaube sich, "ein Revsionsgesuch gegen das Urteil vom 25. Juli 2019, II. sozialrechtliche Abteilung, 9C_429/2019, zu stellen", den Ausführungen aber nicht ansatzweise entnommen werden kann und auch nicht ersichtlich ist, was darauf hindeuten würde, es liege ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG vor,
dass deshalb auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Oktober 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder