BGer 2C_745/2019
 
BGer 2C_745/2019 vom 03.10.2019
 
2C_745/2019
 
Verfügung vom 3. Oktober 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Rudolf Wild,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Zug.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2013 und 2014,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 23. Mai 2019 (A 2017 11).
 
Nach Einsicht
in die Eingabe der A.________ AG vom 20. August 2019, mit welcher diese beim Bundesgericht gegen das Urteil A 2017 11 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 23. Mai 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhebt,
in das Schreiben des neu ernannten Rechtsvertreters der A.________ AG vom 24. September 2019, worin dieser namens und auftrags seiner Klientschaft den Rückzug der Beschwerde erklärt,
 
in Erwägung,
dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde das Verfahren 2C_745/2019 eröffnet hat,
dass der Instruktionsrichter (hier: der Abteilungspräsident; Art. 32 Abs. 1 BGG) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 73 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei bei Erledigung des Falles durch Abstanderklärung oder Vergleich auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG), worüber der Instruktionsrichter zu entscheiden hat (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass im vorliegenden Fall aufgrund des Rückzugs der Beschwerde ein teilweiser Verzicht auf die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens angezeigt ist,
dass dem Kanton Zug, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Entschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG),
 
 verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher