BGer 4A_404/2019
 
BGer 4A_404/2019 vom 04.10.2019
 
4A_404/2019
 
Verfügung vom 4. Oktober 2019
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ B.V.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Roth Hauser,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. August 2019 (40/2019/18/A).
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. September 2019ihre Beschwerde vom 30. August 2019 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. August 2019 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer