Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_658/2019
Urteil vom 7. Oktober 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 20. Juni 2019 (715 18 375 / 154).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. September 2019 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Juni 2019,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass vor Vorinstanz allein die Frage zu beurteilen war, ob der Beschwerdeführer die von ihm seit Dezember 2011 unrechtmässig bezogenen Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 145'515.85 gutgläubig erworben hat, was neben dem Vorliegen einer grossen Härte Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattungsschuld ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG),
dass sie in Würdigung der im Recht gelegenen Beweismittel und in Berücksichtigung der Parteivorbringen zur Überzeugung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe sich beim Leistungsbezug zumindest grobfahrlässig verhalten, was den guten Glauben praxisgemäss ausschliesse,
dass der Beschwerdeführer auf die dabei vorgenommene Beweiswürdigung nicht näher eingeht, statt dessen dem kantonalen Gericht ein parteiisches Verhalten vorwirft, ohne indessen näher darzulegen, worin dieses konkret bestanden haben soll; lediglich pauschal die Besetzung des Gerichts wie auch andere Verfahren anzurufen, reicht genauso wenig aus, wie die Vortäuschung falscher Tatsachen zu behaupten, ohne nähere konkrete Ausführungen dazu zu tätigen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Oktober 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel