BGer 9C_642/2018
 
BGer 9C_642/2018 vom 07.10.2019
 
9C_642/2018
 
Urteil vom 7. Oktober 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Zumutbarkeit eines Berufswechsels bei vorgerücktem Alter),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 10. Juli 2018 (VBE.2017.715).
 
Sachverhalt:
A. Die am 12. Mai 1954 geborene A.________ absolvierte nach der Schulzeit eine Anlehre zur Topfgärtnerin, arbeitete in der Folge aber als Kranführerin, Taxichauffeuse und Angestellte im Reinigungsbereich. Ab April 1994 führte sie ihr eigenes Putzinstitut, welches in erster Linie Gebäudereinigungen übernahm. Im Juni 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Hüftbeschwerden erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Rentenanspruch mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. Auf neuerliche Anmeldung hin trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2013 nicht ein, weil keine wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts glaubhaft gemacht worden sei. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen eingereichte Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete, die notwendigen medizinischen Unterlagen einhole und hernach über den Rentenanspruch materiell befinde (Entscheid vom 9. April 2014). Die Verwaltung veranlasste daraufhin eine bidisziplinäre Begutachtung durch den Psychiater Dr. B.________ und den Rheumatologen Dr. C.________ und stützte ihre wiederum ablehnende Rentenverfügung vom 7. April 2016 auf deren Expertise vom 1. Juni 2015 (einschliesslich Ergänzung vom 31. Dezember 2015). Auch diese Verfügung hob das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 21. September 2016 auf und verlangte von der IV-Stelle ergänzende medizinische Abklärungen über einen neuen Befund am rechten Knie der Versicherten. In der Folge verneinte die Verwaltung einen Rentenanspruch erneut (Verfügung vom 11. Juli 2017).
B. Das Versicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Juli 2018 ab.
C. A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Antrag auf Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente ab 1. Mai 2013, eventuell sei die Sache zur Veranlassung einer gerichtlichen Expertise an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies lässt sie um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne unentgeltlicher Prozessführung und Verbeiständung) ersuchen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherungen hiezu nicht vernehmen lassen.
D. A.________ lässt eine weitere Stellungnahme einreichen.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. 
2.1. Im angefochtenen Entscheid werden die bei einer Neuanmeldung zum Bezug einer Invalidenrente massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze richtig dargelegt. Namentlich hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben, wonach für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung zeitlichen Ausgangspunkt bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und - bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands - Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (hier: 30. Juni 2011; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).
2.2. Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16; 138 V 457 E. 3 S. 459 ff.; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21, 8C_892/2017 E. 3.2; vgl. auch Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018 S. 630).
3. Streitig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2013.
3.1. Das kantonale Gericht hat - wobei es die hievor (E. 1) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - zu Recht erkannt, dass hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bis Februar 2017 auf die bidisziplinäre Expertise der Dres. B.________ und C.________ abzustellen ist. Diese bescheinigten der Beschwerdeführerin trotz des chronischen lumbospondylogenen Syndroms eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit bei Verrichtung leidensangepasster Tätigkeiten sowie der administrativen Arbeiten im eigenen Reinigungsinstitut. Für die im Institut (mehrheitlich) anfallenden körperlich belastenden Tätigkeiten attestierten die Gutachter - soweit hier von Bedeutung - von Februar bis "Sommer", d.h. Juni 2014 eine 100%ige und anschliessend eine hälftige Arbeitsunfähigkeit (interdisziplinäre Beurteilung vom 1. Juni 2015 und ergänzende Stellungnahme des Dr. C.________ vom 31. Dezember 2015). Die angeführte vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht unhaltbar oder willkürlich und damit für das Bundesgericht verbindlich.
Der von der Beschwerdeführerin gegen den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens erhobene Einwand, Dr. B.________ habe zu Unrecht eine Aggravation angenommen, ist aktenwidrig. In seiner Expertise vom 28. Mai 2015 finden sich an keiner Stelle derartige Andeutungen. Im Gegenteil bescheinigt der Facharzt der Versicherten mehrfach (starken) Arbeitswillen. Sie sei auf die Schmerzen nicht fixiert, äussere keine hypochondrischen Befürchtungen und zeige keine Schmerzausdehnung. Der psychiatrische Gutachter selber hat auch nirgends festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als selbständige Reinigungsunternehmerin im Jahr 2012 aufgegeben habe. Vielmehr notierte Dr. B.________ unter den "subjektiven Angaben", die Versicherte habe sich 1994 in der Gebäudereinigung selbständig gemacht und (ab) 2011 nur noch stundenweise gearbeitet; damit verdiene sie "heute" (d.h. 2015) noch etwa Fr. 5'000.- bis Fr. 10'000.- im Jahr. Im Zusammenhang mit der (grundsätzlich günstigen) Prognose führte er auch ungünstige krankheitsfremde Faktoren an, u.a. die Aufgabe der regelmässigen Arbeit im Reinigungsdienst. All diese gutachterlichen Angaben stimmen mit denjenigen in der Beschwerde vollständig überein. Sie sind jedenfalls nicht geeignet, Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten zu wecken.
3.2. Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin insoweit, als die Vorinstanz - gestützt auf einen noch unvollständigen IK-Auszug aus dem Jahre 2015 - angenommen hat, die selbständige Erwerbstätigkeit im Reinigungsinstitut sei im Verlaufe von 2012 gänzlich aufgegeben worden. Aufgrund des diesbezüglich vollauf berechtigten Einwands in der Beschwerdeschrift kann indessen letztinstanzlich als unter den Parteien unbestritten gelten, dass die Versicherte ihr Reinigungsinstitut bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters am 12. Mai 2018 weitergeführt hat. Es ist allerdings nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt, inwiefern sich der offenkundige Trugschluss der Vorinstanz auf deren Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ausgewirkt haben soll. An dieser Stelle erübrigen sich deshalb entsprechende Weiterungen (vgl. jedoch nachfolgende E. 3.5 zur Zumutbarkeit eines Berufswechsels).
3.3. Für den Zeitraum ab März 2017 hat das kantonale Gericht unter Hinweis auf ein Restless-Legs-Syndrom (Bewegungsstörung mit Bewegungsdrang der Beine) selbst für adaptierte Tätigkeiten nur mehr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen. Diese Sachverhaltsfeststellung stützt sich einzig auf Berichte des behandelnden Neurologen Dr. D.________ vom 27. Februar und 25. März 2017. Zur Begründung, warum darauf abzustellen sei, führt die Vorinstanz allerdings ausschliesslich Umstände an, welche 
3.4. Nach dem bisher Gesagten ist von einer nach wie vor uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit bei Ausübung adaptierter Tätigkeiten sowie bei Erfüllung der administrativen Aufgaben im eigenen Reinigungsinstitut auszugehen. Bei den im Institut anfallenden körperlich belastenden Tätigkeiten bestand ab Februar 2014 eine vollständige und ab Juni 2014 nur mehr eine hälftige Beeinträchtigung. Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist das von der IV-Stelle für das Jahr 2014 mit Fr. 31'957.- bezifferte Valideneinkommen als Selbständigerwerbende unbestritten. Streitig und zu prüfen ist das Invalideneinkommen oder genauer die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG). Während IV-Stelle und kantonales Gericht einen Berufswechsel für zumutbar erachten, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, mit der Weiterführung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit bis zum AHV-Rentenalter habe sie immerhin noch einen kleinen Gewinn erzielen können, wogegen ihr bei Aufgabe des Putzinstituts aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters keine Arbeitsstellen mehr offengestanden wären und sie folglich überhaupt kein Einkommen mehr verzeichnet hätte.
3.5. Dass die vorinstanzliche Annahme, wonach das Reinigungsinstitut bereits im Jahre 2012 aufgegeben worden ist, nicht zutrifft, wurde bereits in E. 3.2 hievor festgestellt. Sie kann denn auch nicht als Argument für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels herhalten. Die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist für den Zeitpunkt zu beantworten, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit feststeht (E. 2.2 hievor in fine). Auch diesbezüglich liegt die Vorinstanz falsch, wenn sie abweichend von der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns abstellt. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann der Beschwerdeführerin auch nicht vorgeworfen werden, sie habe bereits anlässlich ihres ersten Rentengesuchs im Jahre 2009 geltend gemacht, dass sie die selbständige Erwerbstätigkeit lediglich noch in reduziertem Masse fortsetzen könne. Denn die Verwaltung selber stellt (zu Recht) in erster Linie auf die psychiatrisch-rheumatologische Expertise der Dres. B.________ und C.________ ab, die in der angestammten Erwerbstätigkeit erst ab Februar 2014 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit attestieren.
3.6. Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben. Hier schien dies zunächst am 31. Dezember 2015 der Fall zu sein, als Dr. C.________ auf Aufforderung der IV-Stelle hin seine ergänzende und berichtigende Stellungnahme zur Expertise vom 1. Juni 2015 verfasst hatte. In der Zwischenzeit, im November 2015, hatte jedoch die Beschwerdeführerin einen Treppensturz mit Distorsion des rechten Kniegelenks erlitten. Aus diesem Grunde hob das kantonale Gericht die ablehnende Rentenverfügung vom 7. April 2016 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 21. September 2016). Diese habe abzuklären, wie sich der neue Befund am rechten Knie auf die Arbeits- und insbesondere Erwerbsfähigkeit auswirke. In der Folge verschaffte erst der Bericht des RAD-Arztes Dr. E.________, Spezialist für orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom 3. Oktober 2016 endgültig Klarheit. Darin wurde eine zusätzliche Einschränkung zur Leistungsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter B.________ und C.________ überzeugend verneint. Zu diesem Zeitpunkt verblieben noch 19 Monate bis zum Eintritt der Versicherten ins Rentenalter.
3.7. Mit Blick auf die in E. 2.2 hievor angeführten massgebenden Umstände ist festzustellen, dass angepasste Verweisungstätigkeiten gemäss der Expertise von Dr. B.________ und Dr. C.________ folgendem Belastungsprofil entsprechen müssen: In temperiertem Raum zu verrichtende, in körperlicher Hinsicht leicht- bis maximal mittelgradig belastende Arbeiten mit der Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Sämtliche von der Beschwerdeführerin vor Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübten Berufe (als Topfgärtnerin, Kranführerin, Taxichauffeuse oder angestellte Reinigerin) vermögen diesem Zumutbarkeitsprofil nicht zu genügen. Der zu erbringende Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand wäre daher beträchtlich gewesen. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern die Versicherte ihre im eigenen Reinigungsinstitut während über 20 Jahren gewonnene Berufserfahrung im Rahmen einer Verweisungstätigkeit hätte nutzbar machen können. Unter diesen Gegebenheiten wurde die Arbeitskraft der im massgebenden Zeitpunkt (Oktober 2016) fast 621 /2 Jahre alten Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt. War somit die Restarbeitsfähigkeit in einer unselbständigen Tätigkeit nicht verwertbar, war die Aufgabe des Reinigungsinstituts so kurz vor Erreichen des Rentenalters 64 ohnehin nicht zumutbar.
3.8. Wie bereits erwähnt (E. 3.4 hievor), belief sich das allseits unbestrittene Valideneinkommen für das Jahr 2014 auf Fr. 31'957.-. Weder Verwaltung noch Vorinstanz haben Abklärungen zur Frage unternommen, welches Erwerbseinkommen die Beschwerdeführerin im eigenen Reinigungsinstitut bis zur Pensionierung hätte erzielen können, wenn sie die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit (50 % bei körperlich belastenden Tätigkeiten, uneingeschränkt bei Erfüllung der administrativen Aufgaben) bestmöglich verwertet hätte. Die IV-Stelle wird dies nachzuholen und über den Rentenanspruch ab Februar 2015 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. E. 3.4 am Anfang) neu zu verfügen haben.
4. Die Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312; 137 V 210 E. 7.1 S. 271; 132 V 215 E. 6.1 S. 235). Somit hat die unterliegende IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen und der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Juli 2018 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 11. Juli 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Oktober 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Attinger