Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_482/2019
Urteil vom 10. Oktober 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
5A_482/2019
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brändli,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdegegner,
bzw.
5A_487/2019
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführer,
gegen
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brändli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Unterhalt, Prozesskostenvorschuss),
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 9. Mai 2019 (3B 18 65).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ (geb. 1975) und B.A.________ (geb. 1975) heirateten 2011 in U.________. Ihrer Ehe entsprang die gemeinsame Tochter C.A.________ (geb. 2011). Die Parteien leben seit dem 21. Mai 2013 getrennt.
B.
Mit Urteilen vom 12. Februar 2014 und 18. November 2014 sprach das Kantonsgericht Zug (bzw. das Obergericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 30. April 2014) Eheschutzmassnahmen aus. Namentlich regelte es die vom Ehemann an die Ehefrau und Tochter zu leistenden Unterhaltsbeiträge.
C.
C.a. Seit dem 26. Mai 2015 stehen sich die Ehegatten in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht V.________ gegenüber.
C.b. Der Ehemann beantragte am 18. Dezember 2015 (unbegründet) bzw. 28. Januar 2016 (begründet) vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess betreffend elterliche Sorge, Obhut, Betreuung sowie Abänderung/Aufhebung des Ehegattenunterhalts. Die Ehefrau nahm am 11. März 2016 zum Massnahmegesuch Stellung und verlangte nebst anderem eventualiter einen Prozesskostenvorschuss im Umfang von Fr. 60'000.--; diesen Betrag erhöhte sie im Verlaufe des Verfahrens bis auf Fr. 120'000.--.
C.c. Das Bezirksgericht traf mehrere Massnahmeentscheide, unter anderem am 25. Juli 2016 betreffend gemeinsame elterliche Sorge, Obhut der Mutter, Besuchs- und Ferienrecht des Vaters sowie eine Beistandschaft für die Tochter. Dieses Urteil focht der Ehemann beim Kantonsgericht Luzern an, welches die Besuchs- und Ferienregelung mit Entscheid vom 8. Februar 2017 leicht anpasste und die Berufung im Übrigen abwies.
C.d. Am 2. Oktober 2018 erliess das Bezirksgericht vorsorgliche Massnahmen zum Unterhalt. Es sprach für eine erste Phase (18. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2016) Kindesunterhalt von Fr. 1'844.-- und Alimente für die Ehefrau von Fr. 7'910.-- zu. Für eine zweite Phase (1. Januar 2017 bis 31. August 2018) bemass es die Kindesunterhaltsbeiträge auf Fr. 6'727.-- (davon Fr. 4'883.-- Betreuungsunterhalt) und jene für die Ehefrau auf Fr. 3'027.--. Für die dritte Phase (ab 1. September 2018) schliesslich legte es die Kinderalimente auf Fr. 3'882.-- (davon Fr. 1'568.-- Betreuungsunterhalt) und die Beiträge an den Unterhalt der Ehefrau auf Fr. 3'027.-- fest. Der Ehemann wurde überdies dazu verpflichtet, seiner Ehefrau einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 60'000.-- zu leisten.
D.
D.a. Beide Parteien erhoben gegen diesen letzten Massnahmeentscheid Berufung. Die Ehefrau verlangte die Verdoppelung des Prozesskostenvorschusses sowie die Zusprechung eines solchen für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 4'000.--. Der Ehemann beantragte mit beziffertem Rechtsbegehren eine Herabsetzung der gesprochenen Unterhaltsbeiträge und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit Bezug auf den Prozesskostenvorschuss. In ihren Berufungsantworten begehrten die Parteien jeweils die kostenfällige Abweisung der Berufung der Gegenpartei.
D.b. Das Kantonsgericht urteilte am 9. Mai 2019. Es erhöhte die Kinderalimente in den ersten zwei Phasen (auf Fr. 2'064.-- für die erste und auf Fr. 6'735.-- [davon Fr. 4'671.-- Betreuungsunterhalt] für die zweite) und setzte gleichzeitig den Ehegattenunterhalt herab (auf Fr. 7'690.-- für die erste und auf Fr. 3'019.-- für die zweite Phase), sodass der addierte Kindes- und Ehegattenunterhalt denselben Betrag ausmachten wie die in erster Instanz gesprochenen Alimente. Für die dritte Phase senkte es die Kindesunterhaltsbeiträge auf Fr. 3'370.-- (davon Fr. 1'071.-- Betreuungsunterhalt). Ferner bestätigte es den vom Bezirksgericht festgesetzten Prozesskostenvorschuss.
E.
E.a. Mit Beschwerde vom 13. Juni 2019 (Verfahren 5A_482/2019) gelangt A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, es seien die Kinderalimente für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. August 2018 auf Fr. 7'809.-- (davon Fr. 5'745.-- Betreuungsunterhalt) und für die Zeit ab dem 1. September 2018 auf Fr. 4'444.-- (davon Fr. 2'145.-- Betreuungsunterhalt) zu erhöhen. Ferner sei der Prozesskostenvorschuss auf Fr. 120'000.-- zu verdoppeln.
E.b. Auch B.A.________ (Beschwerdeführer) wendet sich mit Beschwerde vom 14. Juni 2019 (Verfahren 5A_487/2019) an das Bundesgericht. Er beantragt, die Sache sei zu neuem Entscheid über den Unterhalt an die Vorinstanz zurückzuweisen und das Begehren der Beschwerdeführerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen.
E.c. Der Präsident der urteilenden Abteilung wies das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 3. Juli 2019 ab. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerden vom 13. und 14. Juni 2019 richten sich gegen dasselbe Urteil und befassen sich mit denselben Streitpunkten, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren 5A_482/2019 und 5A_487/2019 von Amtes wegen zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).
1.2. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über einen Prozesskostenvorschuss und in Abänderung eines Eheschutzentscheids über jene vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens geurteilt hat, über welche noch nicht befunden worden war (Art. 276 Abs. 2 ZPO; vgl. BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431 f. mit Hinweisen). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) für diese zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG) ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG) und die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auch die Beschwerdefrist wurde beiderseits eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen sind die Beschwerden gemäss Art. 72 ff. BGG grundsätzlich zulässig.
1.3. Soweit sich die Beschwerden gegen die von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge richten, ist darauf aus folgenden Gründen nicht einzutreten.
1.3.1. Die Beschwerdeführerin kann vor Bundesgericht nicht die Erhöhung der Kinderalimente verlangen, denn sie focht im Berufungsverfahren die vom Bezirksgericht festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge nicht an. Ihr Begehren ist daher neu und unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22 mit Hinweis).
1.3.2. Der Beschwerdeführer wiederum beschränkt sich auf den Antrag, die Sache sei betreffend die Unterhaltsregelung zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein Rückweisungsantrag reicht nur dann aus, wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490; Urteil 4A_353/2018 vom 1. April 2019 E. 1
in fine; je mit Hinweisen). Inwiefern dies vorliegend der Fall sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Sein Rechtsbegehren kann auch nicht in dem Sinne interpretiert werden (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136), dass er eigentlich eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge verlangte, denn aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, auf welche Beträge er die Alimente konkret gekürzt wissen möchte. Es besteht keine Vermutung dafür, dass ein Beschwerdeführer, der seine Anträge in der Beschwerde nicht präzisiert, diejenigen übernehmen will, die er vor der Vorinstanz gestellt hat (Urteile 5A_799/2014 vom 25. Juni 2015 E. 2.1; 4A_402/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 1.2). Ohnehin substanziiert der Beschwerdeführer seine im Zusammenhang mit der Unterhaltsregelung erhobenen Verfassungsrügen nicht (vgl. sogleich E. 2.1), sodass auch bei genügendem Rechtsbegehren auf seine Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden könnte.
2.
2.1. Nachfolgend gilt es den angefochtenen Entscheid somit lediglich hinsichtlich des Prozesskostenvorschusses zu überprüfen, zu dessen Leistung der Beschwerdeführer verpflichtet wurde. Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen - wozu auch der Entscheid über ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses zählt - unterstehen Art. 98 BGG (Urteile 5A_670/2015 vom 4. Februar 2016 E. 2; 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen). Demnach kann vorliegend nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (vgl. Urteil 5A_857/2016 vom 8. November 2017 E. 2, nicht publ. in: BGE 143 III 617; zum Begriff der Willkür vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444 mit Hinweisen). In Verfahren nach Art. 98 BGG kommt zudem eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f. mit Hinweisen). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Werden keine Verfassungsrügen vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106; Urteil 5A_84/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3; je mit Hin-weisen). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1
in fine S. 133 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).
2.2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin nicht, soweit sie darin mit Bezug auf die behauptete Unbestrittenheit ihrer zivilprozessualen Bedürftigkeit im Umfang von Fr. 120'000.-- sowie betreffend die Höhe des ihr monatlich verbleibenden Überschusses offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt, ohne dies mit Willkür zu begründen. Ebenso wenig kann sich die Beschwerdeführerin darauf beschränken, eine Verletzung von Art. 58 Abs. 1 und Art. 157 ZPO sowie Art. 8 ZGB geltend zu machen, ohne deren willkürliche Anwendung zu behaupten. Schliesslich substanziiert sie auch die angebliche Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV nicht. In diesem Umfang ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1. Wer selbst nicht über ausreichend Mittel für die Kosten des Scheidungsverfahrens verfügt, hat Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss von seinem Ehegatten, sofern dieser zu dessen Bezahlung in der Lage ist (Urteil 5D_30/2013 vom 15. April 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Grundlage dieser Pflicht - Art. 159 Abs. 3 oder Art. 163 ZGB - ist umstritten, wobei diese Frage nicht von Belang ist für die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Prozesskostenvorschuss geschuldet ist (Urteil 5A_448/2009 vom 25. Mai 2010 E. 8.1, in: FamPra.ch 2010 S. 668).
Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses unter Ehegatten setzt somit unter anderem voraus, dass der ansprechende Ehegatte nicht selbst über die nötigen Mittel verfügt, um das Verfahren zu führen (Urteil 5A_850/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist eine tatsächliche Bedürftigkeit (Urteile 5A_103/2014 vom 4. Juni 2014 E. 6; 5A_9/2013 vom 23. Mai 2013 E. 6.2; 5D_30/2013 vom 15. April 2013 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt wurden, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber handelt es sich um eine Tatfrage, wenn es um die Höhe oder den Bestand einzelner Aufwendungen oder Einnahmen geht (5D_30/2013 vom 15. April 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz erwog zunächst, der Beschwerdeführer habe sich zum Prozesskostenvorschuss im Verfahren vor Bezirksgericht nicht geäussert. Damit habe er es unterlassen, die Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer zivilprozessualen Bedürftigkeit im Umfang von Fr. 60'000.-- zu bestreiten. Die in der Berufungsschrift erstmals vorgebrachte Bestreitung der zivilprozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie die von ihm erstmals vorgebrachten Tatsachenbehauptungen hinsichtlich ihres Vermögens seien unechte Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 StPO (
recte: ZPO) und als solche unzulässig.
3.3. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe mit Eingabe vom 23. Mai 2017 an das Bezirksgericht (act. 86, insbesondere S. 6 und 7 mit Beilagen 4-7) mit Belegen detailliert dargelegt, dass die Beschwerdeführerin Vermögenswerte von Fr. 230'702.50 bezogen habe. Darauf habe er in der Berufungsschrift (S. 22 unten) explizit hingewiesen. Die Vorinstanz sei daher in Willkür verfallen, wenn sie davon ausging, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin habe als unbestritten zu gelten. Die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 60'000.-- sei offenkundig zu Unrecht ergangen.
3.4. In der Tat führt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. Mai 2017 auf S. 6 f. unter anderem aus, es sei güterrechtlich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Zuwendungen von gesamthaft Fr. 230'702.50 erhalten habe. Indes fehlt hier jeglicher Bezug zum Prozesskostenvorschuss. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend, sich in seiner Eingabe vom 23. Mai 2017 mit dem Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang die zivilprozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 60'000.-- bestritten zu haben. Der Bezug zwischen den Zuwendungen und dem Prozesskostenvorschuss wird auch nicht wie behauptet auf S. 22 der Berufungsschrift des Beschwerdeführers hergestellt. Zwar verweist er dort im Kontext des beantragten Prozesskostenvorschusses auf S. 7 der Eingabe vom 23. Mai 2017. Die angeblichen Zuwendungen an die Beschwerdeführerin bleiben indes unerwähnt. Vielmehr erfolgt der Verweis mit der Bemerkung, es sei bereits auf S. 7 der Eingabe vom 23. Mai 2017 dargelegt worden, dass das Guthaben auf einem Bankkonto - von welchem die Beschwerdeführerin die Hälfte auf ihr Konto übertragen wissen wollte - sein Eigengut sei. Damit ist nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie die zivilprozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 60'000.-- als unbestritten erachtete.
3.5. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten Erhöhung des Prozesskostenvorschusses auf Fr. 120'000.-- führte die Vorinstanz aus, es obliege der Beschwerdeführerin, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erhöhung glaubhaft zu machen. Was sie diesbezüglich im Berufungsverfahren vorgebracht habe, vermöge ihre über Fr. 60'000.-- hinausgehende zivilprozessuale Bedürftigkeit nicht glaubhaft darzutun. Ihre Einkünfte überstiegen ihren zivilprozessualen Notbedarf deutlich. Ferner verweist die Vorinstanz auf ihren Entscheid vom 5. Mai 2014, mit welchem sie der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege verweigert habe und aus welchem sich ergebe, dass diese per 31. Dezember 2013 ein Reinvermögen von insgesamt Fr. 102'000.-- besessen habe. Angesichts der seither geleisteten hohen Unterhaltsbeiträge sei nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft dargetan, dass sich die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin danach wesentlich verschlechtert hätte.
3.6. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV geltend. Die Vorinstanz habe die Besonderheiten des vorliegenden Scheidungsverfahrens zu wenig berücksichtigt, welches schon seit vier Jahren hängig sei. Es handle sich um ein aussergewöhnlich umstrittenes und komplexes Verfahren. Dies widerspiegle sich einerseits in der sich über sechs Seiten hinziehenden Sachverhaltsdarstellung des Bezirksgerichts sowie in den beschwerdeführerischen Honorarnoten (Fr. 103'624.90 per 20. November 2017). Allein zur Tilgung dieser Kosten bräuchte die Beschwerdeführerin mehr als zehn Jahre, sodass der ihr verbleibende Überschuss in keinem Verhältnis zu den bis zum 20. November 2017 aufgelaufenen Anwaltskosten stehe.
3.7. Art. 29 Abs. 3 BV bildet die Grundlage für den verfassungsmäs-sigen Anspruch einer Partei auf unentgeltliche Rechtspflege. Vorliegend dreht sich der Streit indes nicht um ein allfälliges Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführerin, sondern um den Prozesskostenvorschuss. Zwar haben sowohl die unentgeltliche Rechtspflege als auch der Prozesskostenvorschuss zum Zweck, der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht zu verschaffen (BGE 138 III 672 E. 4.2.1
in fine S. 674). Nichtsdestotrotz handelt es sich dabei um zwei verschiedene Institute, denn sie richten sich gegen unterschiedliche Adressaten und beruhen nicht auf denselben Rechtsgrundlagen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht gegenüber dem Staat und wird in Art. 29 Abs. 3 BV verfassungsmässig garantiert. Demgegenüber richtet sich jener auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses gegen eine Privatperson und leitet sich aus dem Familienrecht ab (BGE 138 III 672 E. 4.2.1 S. 674; zur Kontroverse über die konkrete Anspruchsgrundlage vgl. vorne E. 3.1). Die angerufene Verfassungsbestimmung verschafft der Beschwerdeführerin vorliegend somit keine Anspruchsgrundlage, weshalb sich ihre Rüge als unbehelflich erweist.
4.
Damit unterliegen sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer mit ihren Beschwerden und werden entsprechend kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdeführerin für den ihr durch die Stellungnahme zu seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung entstandenen Aufwand eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Weiterer, jeweils durch die Gegenpartei zu entschädigender Aufwand ist den Parteien nicht entstanden, zumal keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt wurden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5A_482/2019 und 5A_487/2019 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller