Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_807/2019
Urteil vom 14. Oktober 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 2. Oktober 2019 (SCBES.2019.101).
Erwägungen:
1.
Am 24. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Sie verlangte die Revision der Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 16. September 2019 im Verfahren OGZPR.2019.1272 und die Revision der Pfändung Nr. xxx. Mit Urteil vom 2. Oktober 2019 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3.
Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass die Beschwerdeführerin durch die Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen, mit der ihr Gelegenheit zur Stellungnahme in einem vom Kanton Jura angehobenen Rechtsöffnungsverfahren geboten werde, nicht beschwert sei. Eine Überweisung an die zuständige Zivilkammer des Obergerichts erübrige sich.
Die Beschwerde gegen die Pfändung sei verspätet, da die Pfändungsverfügung mit Existenzminimumsberechnung und die Pfändungsurkunde bereits am 13. Februar 2019 und 13. März 2019 zugestellt worden seien. Im Übrigen erhebe die Beschwerdeführerin keine Rügen gegen die Existenzminimumsberechnung und über den Bestand der Forderung dürfe weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde entscheiden.
4.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Es genügt nicht, bloss zu behaupten, die Fristen eingehalten zu haben. Sie behauptet ferner, die Steuerveranlagung sei rechtswidrig. Sie geht jedoch nicht darauf ein, dass der Bestand bzw. die Rechtmässigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht überprüft werden kann. Soweit sie ihre finanziellen Schwierigkeiten darlegt, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass sie vor der Aufsichtsbehörde keine Rügen gegen die Existenzminimumsberechnung erhoben hat.
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
5.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg