BGer 9C_638/2019 |
BGer 9C_638/2019 vom 14.10.2019 |
9C_638/2019
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Urteil vom 14. Oktober 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 26. August 2019 (608 2019 101).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 23. September 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 26. August 2019,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 25. September 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 27. September 2019 (Poststempel)eingereichte Eingabe und das darin enthaltene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass das kantonale Gericht feststellte, gemäss Vertrauenszahnarzt habe die durchgeführte Behandlung weitgehend nicht den Anforderungen für eine Kostenübernahme entsprochen,
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dass die Vorinstanz erwog, die in Rechnung gestellte Zahnbehandlung weiche erheblich von der durch den Vertrauenszahnarzt vorgängig akzeptierten Behandlung ab, für die Kostengutsprache erteilt worden sei, weshalb der Versicherte aus dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten könne,
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dass sich der Beschwerdeführer mit diesen entscheidwesentlichen Erwägungen des Kantonsgerichts nicht ansatzweise auseinandersetzt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,
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dass bei einer Beschwerde, die von vornherein offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und deshalb aussichtslos ist, die unentgeltliche Verbeiständung ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. etwa Urteil 9C_840/2018 vom 17. Dezember 2018 i.f.),
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Oktober 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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