BGer 1C_521/2019
 
BGer 1C_521/2019 vom 15.10.2019
 
1C_521/2019
 
Urteil vom 15. Oktober 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer.
Gegenstand
 
Erwägungen:
1. A.________ reichte am 2. Oktober 2019 eine als "Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates betreffend Kreisel in Bassersdorf" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte ihn das Bundesgericht mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 auf, diesen Mangel spätestens bis am 14. Oktober 2019 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Die als "Gerichtsurkunde" versandte Verfügung wurde von der Post als "Nicht abgeholt" ans Bundesgericht retourniert. Für den Beschwerdeführer bestand indessen mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a). Die Verfügung vom 3. Oktober 2019 gilt somit spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 49 E. 4 S. 51). Da der Beschwerdeführer den fehlenden angefochtenen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli