Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_854/2019
Urteil vom 15. Oktober 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany,
gegen
Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 3. September 2019 (601 2018 281).
Erwägungen:
1.
B.________, geboren 1999, ist mazedonische Staatsangehörige. Sie reiste am 17. Juni 2017 in die Schweiz zu ihrer Mutter bulgarischer Staatsangehörigkeit ein. Die Mutter verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb B.________ im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 27. November 2017 heiratete B.________ in Mazedonien den mazedonischen Staatsangehörigen A.________, welcher am 17. Januar 2018 in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau beantragte.
Am 3. September 2018 verweigerte das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und verfügte die Wegweisung von A.________ aus der Schweiz. Mit Urteil vom 3. September 2019 wies das Kantonsgericht des Kantons Freiburg die von A.________ gegen die Verfügung vom 3. September 2018 erhobene Beschwerde ab.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Oktober 2019 an das Bundesgericht und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 3. September 2019 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; in der ursprünglichen, auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Fassung [AS 2007 5437]) kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammen wohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Ermessensbewilligung (Urteile 2C_735/2018 vom 7. September 2018 E. 3.1; 2C_508/2017 vom 5. April 2018 E. 2.2). Aus Art. 8 EMRK kann sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben, wenn die staatliche Entfernungs- oder Fernhaltmassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben anderswo zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12, mit zahlreichen Hinweisen).
Die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils noch nicht 21-jährige Ehefrau des Beschwerdeführers kann sich als Tochter einer bulgarischen Staatsangehörigen in vertretbarer Weise auf Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA berufen (Urteil 2C_772/2013 vom 4. September 2014 E. 1.1), weshalb sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen kann, die aufenthaltsbeendende Massnahme würde eine familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario BGG), aber offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), weshalb sie mit summarischer Begründung und Verweis auf das angefochtene Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) abgewiesen wird.
2.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, die Bewilligung müsse insbesondere deswegen abgelehnt werden, weil der Beschwerdeführer gemäss den Indizien lediglich eine Scheinehe führe. Der Beschwerdeführer habe selbst nach eigenen Angaben mit seiner Ehefrau, zu welcher ein Altersunterschied von zehn Jahren bestehe, vor der Hochzeit nur knapp fünf Monate eine (ernstere) Beziehung geführt, hätte als mazedonischer Staatsangehöriger ohne besondere berufliche Qualifikationen keine Aussicht auf Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung gehabt, und würde nur über mangelhafte Kenntnisse der Lebensumstände seiner Ehegattin verfügen (widersprüchliche Aussagen, vgl. dazu die detaillierten Ausführungen in E. 5.3 des angefochtenen Urteils).
Ob die Ehe bloss (noch) formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann nur durch Indizien erstellt werden (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.). Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den Ehepartner und dessen Familie oder die Bezahlung einer Entschädigung. Die Indizien können aber auch psychische Vorgänge betreffen (tatsächlicher Wille). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, welche das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzungen hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152). In die vorinstanzliche Beweiswürdigung greift es nur ein, wenn diese willkürlich ist (Urteile 2C_752/2016 vom 16. September 2016 E. 3.2; 2C_1141/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2.2).
In seiner Beschwerde begnügt sich der Beschwerdeführer damit aufzuzeigen, wie die Vorinstanz die festgestellten fehlenden Kenntnisse der gegenseitigen Lebensumstände sowie die Indizien (vgl. hiervor) betreffend Aussichten auf Erteilung einer Bewilligung, Dauer der Beziehung vor der Heirat, Altersunterschied, Zeitpunkt des Kennenlernen bzw. frühere Beziehungen, Eheschliessung bzw. Zeremonie und Hobbies seiner Ansicht nach zu würdigen gehabt hätte, womit er gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis keine willkürliche Beweiswürdigung zu substanziieren vermag (zur Willkür in der Beweiswürdigung vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444). Vor diesem Hintergrund zeigt der Beschwerdeführer keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung auf. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie mit summarischer Begründung und Verweis auf das angefochtene Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) abgewiesen wird. Mit dem instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 2 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall