Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_642/2019
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Urteil vom 15. Oktober 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 27. August 2019 (VBE.2019.7).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. September 2019 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. August 2019,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass vor Vorinstanz allein die Frage zu beurteilen war, ob die Rückforderung von für die Monate Februar und März 2018 ausgerichteten Arbeitslosentaggeldern im Betrag von Fr. 2096.55 durch die Arbeitslosenkasse rechtmässig war, was im angefochtenen Gerichtsentscheid bejaht wird,
dass hingegen die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs für diesen Zeitraum bereits mit Verfügung vom 12. Juli 2018 rechtskräftig festgestellt worden war,
dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag stellt, sondern lediglich mitteilt, sie wäre sehr froh, wenn "diese Ungerechtigkeit in Ordnung" gebracht würde,
dass sie mit keinem Wort auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht, sondern lediglich pauschal vorbringt, sie habe keine Arbeitslosentaggelder zu Unrecht erhalten und sie verstehe nicht, warum die Kasse Geld zurückverlange,
dass damit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht Genüge getan wird,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Oktober 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz