Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1B_374/2019
Urteil vom 16. Oktober 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Muschietti,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 15. Juli 2019 (BKBES.2019.79).
Sachverhalt:
A.
Am 26. April 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung zum Nachteil seiner Ehefrau.
Am 26. Juli 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft überdies gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des qualifizierten Raubs. Sie wirft ihm vor, in einem Verkaufsgeschäft von der Kassiererin Geld herausverlangt zu haben. Da diese dem nicht nachgekommen sei, habe er ein ungeöffnetes Sackmesser aus der Hosentasche gezogen, der Kasse Geld entnommen und sich entfernt.
B.
Am 26. Juli 2018 nahm die Polizei A.________ fest. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 versetzte ihn das Haftgericht des Kantons Solothurn bis zum 13. August 2018 in Untersuchungshaft.
Am 14. August 2018 verlängerte das Haftgericht die Untersuchungshaft bis zum 22. Oktober 2018. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerdekammer) am 13. September 2018 ab. Hiergegen reichte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein. Mit Urteil vom 24. Oktober 2018 wies dieses die Beschwerde ab (1B_466/2018).
Am 24. Oktober 2018 verlängerte das Haftgericht die Untersuchungshaft bis zum 22. Januar 2019. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht am 26. November 2018 teilweise gut. Es hob die Verfügung des Haftgerichts vom 24. Oktober 2018 auf und ordnete an, A.________ sei unter der Auflage der beaufsichtigten weiteren Medikamenteneinnahme nach ärztlicher Anordnung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zur Überprüfung eines allfälligen Alkohol- oder Drogenkonsums habe sich A.________ einer periodischen Kontrolle zu unterziehen. Das Obergericht wies die Staatsanwaltschaft an, die Medikamenteneinnahme einzurichten und sicherzustellen, dass ihr Meldung erstattet werde, falls sich A.________ nicht daran halte bzw. Alkohol oder Drogen konsumiere. Zur Umsetzung der Ersatzmassnahme räumte das Obergericht der Staatsanwaltschaft drei Arbeitstage ein. A.________ sei spätestens am 30. November 2018 aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Mit Verfügung vom 29. November 2018 konkretisierte die Staatsanwaltschaft die vom Obergericht festgelegten Ersatzmassnahmen für die Dauer von sechs Monaten. Sie entliess A.________ am 30. November 2018 aus der Untersuchungshaft.
Am 31. Januar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft dem Haftgericht den Antrag auf Abänderung der Ersatzmassnahmen. Diesen hiess das Haftgericht am 6. Februar 2019 teilweise gut. Dessen Anordnungen galten bis zum 5. Juni 2019.
C.
Am 31. Mai 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Haftgericht die Verlängerung der am 6. Februar 2019 verfügten Ersatzmassnahmen. Zusätzlich sei A.________ zu verpflichten, in Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe des Kantons Solothurn eine Tagesstruktur zu schaffen.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 hiess das Haftgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft teilweise gut. Es traf folgende bis zum 5. Oktober 2019 geltende Anordnungen:
a) A.________ wird weiterhin verpflichtet, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten, die vereinbarten Termine wahrzunehmen und sich den Weisungen der Behörden zu unterziehen;
b) A.________ wird weiterhin zur Alkoholabstinenz verpflichtet;
c) A.________ wird weiterhin verpflichtet, auf eine Drogenabstinenz hinzuarbeiten und in diesem Zusammenhang mit dem Zentrum für substitutionsgestützte Behandlung (Herol) und den Psychiatrischen Diensten der Solothurner Spitäler AG zu kooperieren;
d) A.________ wird weiterhin verpflichtet, die ärztlich verordneten Medikamente einzunehmen. Die Abgabe dieser Medikamente erfolgt über das Herol;
e) A.________ wird weiterhin verpflichtetet, wöchentlich eine Urin- und allenfalls eine Blutprobe abzugeben. Wöchentlich ist auch ein Atemlufttest durchzuführen. Die Kontrollen erfolgen über das Herol;
f) Das Herol resp. der die Kontrollen durchführende Arzt sind verpflichtet, allfällige Widerhandlungen gegen ärztliche Termine oder Anordnungen sowie positive Urin- oder Blutproben oder Atemalkoholtests der Bewährungshilfe zur Kenntnis zu bringen. Wird A.________ an eine andere Kontroll- und Fachstelle zur Behandlung weitergeleitet, so ist die Bewährungshilfe hierüber zu informieren;
g) Die Durchführung und Kontrolle der vorgenannten Ersatzmassnahmen hat weiterhin durch die Bewährungshilfe zu erfolgen. Allfällige Widerhandlungen gegen die verfügten Ersatzmassnahmen, nicht wahrgenommene Termine oder nicht befolgte Anordnungen sind der Staatsanwaltschaft zu melden."
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 15. Juli 2019 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und Wiederholungsgefahr. Die vom Haftgericht angeordneten Ersatzmassnahmen erachtete es als verhältnismässig.
D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts vom 15. Juli 2019 aufzuheben. Von Ersatzmassnahmen sei mangels Haftgrundes abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung der Eventualbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Das Haftgericht hat mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 die am 12. Juni 2019 angeordneten Ersatzmassnahmen bis zum 5. Januar 2020 verlängert. Der Beschwerdeführer hat deshalb weiterhin ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Der angefochtene Beschluss stellt einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann (Urteil 1B_69/2014 vom 8. April 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz nehme keine eigene Einschätzung der Wiederholungsgefahr vor, sondern stelle insoweit einzig auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.________ vom 29. Mai 2019 und ihre Erwägungen in früheren Entscheiden ab. Dies verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
2.2. Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz bejaht nach wie vor Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (angefochtener Beschluss E. 4 S. 5 f.). Insoweit handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Gericht und nicht der Gutachter zu beantworten hat. Letzteres hat der Gutachter auch nicht getan. Die Vorinstanz beurteilt in Würdigung des Gutachtens die Wiederholungsgefahr selbständig. Wenn sie insoweit einleitend auf ihre bisherigen Urteile verweist, ist das nicht zu beanstanden. Ein derartiger Verweis ist zulässig (vgl. BGE 123 I 31 E. 2; Urteil 1B_47/2009 vom 16. März 2009 E. 2.7.2). Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist deshalb zu verneinen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Strafverfahren wegen der ihm vorgeworfenen Taten zum Nachteil seiner Ehefrau sei eingestellt worden. Dies sei dem Gutachter nicht bekannt gewesen. Wenn die Vorinstanz gleichwohl auf das Gutachten abstelle, verletze das seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Grundsatz "ne bis in idem" (Art. 11 StPO).
3.2. Die Vorinstanz erwägt, aus dem Gutachten gehe klar hervor, dass gesamthaft aktuell noch ein mittelgradiges Risiko für Gewalthandlungen bestehe, sofern der Beschwerdeführer weiterhin Alkohol, Kokain oder andere halluzinogene psychotrope Substanzen konsumiere, wobei ein Mischkonsum besonders ungünstige Auswirkungen habe. Diese Rückfallgefahr bestehe nicht nur im Hinblick auf häusliche Gewalt, sondern auch hinsichtlich anderer Personen. Weshalb auf das Gutachten nicht oder nur teilweise abgestellt werden können sollte, nur weil das Verfahren wegen häuslicher Gewalt inzwischen eingestellt worden sei, sei nicht ersichtlich (angefochtener Beschluss E. 4 S. 6).
Die Vorinstanz begründet demnach, weshalb sie trotz der Einstellung des Strafverfahrens wegen der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten zum Nachteil der Ehefrau das Gutachten weiterhin als massgeblich erachtet. Damit genügt die Vorinstanz dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Ihre Erwägungen sind zudem nicht schlechterdings unhaltbar und damit nicht willkürlich (zum Willkürbegriff: BGE 145 I 52 E. 3.6 S. 58 mit Hinweisen). Dadurch, dass die Vorinstanz auf das Gutachten abstellt, wird der Beschwerdeführer kein zweites Mal wegen der ihm zur Last gelegten Taten zum Nachteil der Ehefrau verfolgt. Ein neuerliches Verfahren wegen dieser Taten gibt es nicht. Inwiefern damit das Verbot der doppelten Strafverfolgung nach Art. 11 StPO ("ne bis in idem") verletzt sein könnte, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar und ist nicht erkennbar.
Die Beschwerde erweist sich demnach auch im vorliegenden Punkt als unbehelflich.
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihren Beschluss unzureichend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Einwand geht fehl. Die Vorinstanz musste sich nicht mit sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen). Die Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör kann ihr nicht vorgeworfen werden.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, es könne keine Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO mehr angenommen werden. Die Rückfallgefahr sei zu gering. Fehle es damit an einem Haftgrund, seien auch Ersatzmassnahmen unzulässig.
5.2. Nach der Rechtsprechung ist die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Bei den Anforderungen an die Rückfallgefahr besteht eine umgekehrte Proportionalität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2 S. 11 ff. mit Hinweisen).
5.3. Der Gutachter diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine kokaininduzierte wahnhafte psychotische Störung sowie eine Abhängigkeit von Kokain, Alkohol und Opioiden. Der Raubüberfall sei ausschliesslich wahnhaft bedingt. Der Beschwerdeführer sei nicht fähig gewesen, das Unrecht der Tat einzusehen oder, sofern noch eine Resteinsichtsfähigkeit bestanden hätte, dieser gemäss zu handeln. Aus psychiatrischer Sicht sei er schuldunfähig. Zweifellos sei er behandlungsbedürftig. Erste Priorität habe die Behandlung der Suchtkrankheit, weil sich die anderen Störungen, insbesondere das wahnhafte Zustandsbild und das episodisch auftretende depressive Zustandsbild, mit grosser Wahrscheinlichkeit darauf zurückführen liessen. Es bestehe eine erhebliche Rückfallgefahr, solange die Störung nicht behandelt und der Beschwerdeführer nicht abstinent von Alkohol und illegalen psychotropen Substanzen sei. Ein Rückfallrisiko bestehe in erster Linie, wenn der Beschwerdeführer erneut psychotrope Substanzen konsumiere und als Folge davon eine Enthemmung oder sogar ein wahnhaftes Zustandsbild entstehe. In diesem Fall wären überwiegend Personen aus dem näheren Umfeld des Beschwerdeführers oder allenfalls Bezugspersonen von ihn betreuenden Institutionen gefährdet. Gesamthaft könnten die Erkenntnisse so zusammengefasst werden, dass aktuell noch ein mittelgradiges Risiko für Gewalthandlungen bestehe, sofern der Beschwerdeführer weiterhin Alkohol, Kokain oder andere halluzinogene psychotrope Substanzen konsumiere, wobei ein Mischkonsum besonders ungünstige Auswirkungen habe.
5.4. Wie sich dem Gutachten entnehmen lässt, wurden beim Beschwerdeführer im Dezember 2018 sowie Januar, März und April 2019 kokainpositive Urinbefunde festgestellt. Dies spricht dagegen, dass er seine Drogensucht überwunden hat. Er behauptet das auch nicht. Bei dieser Sachlage muss damit gerechnet werden, dass er zufolge Drogenkonsums erneut Wahnvorstellungen entwickeln könnte. Dass er in diesem Zustand unberechenbar ist und Gewalthandlungen begehen könnte, ergibt sich aus dem Gutachten. Darauf deutet auch der ihm vorgeworfene Raub hin. Das Risiko von Gewalthandlungen ist erheblich. Es geht insoweit um den Schutz von Leib und Leben und damit das höchste Rechtsgut. Deshalb sind nach der dargelegten Rechtsprechung die Anforderungen an die Rückfallgefahr entsprechend tiefer anzusetzen. Ausgehend davon verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Rückfallgefahr als genügend hoch für die Annahme von Wiederholungsgefahr eingestuft hat.
Bereits im Urteil vom 24. Oktober 2018 erwog das Bundesgericht, die Annahme von Wiederholungsgefahr lasse sich rechtfertigen. In der verqueren bzw. kranken Logik des Beschwerdeführers erscheine es naheliegend, dass er ein noch schwereres Verbrechen als Raub begehen könnte (E. 2.3). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ersatzmassnahmen seien unverhältnismässig.
Das Vorbringen ist unbegründet. Wie dargelegt, geht es um den Schutz von Leib und Leben. Berücksichtigt man dies, sind die vom Haftgericht am 12. Juni 2019 angeordneten Ersatzmassnahmen als verhältnismässig anzusehen. Sie sind nicht besonders einschneidend und ihre Befolgung liegt letztlich im Interesse des Beschwerdeführers selber, da sie ihm helfen sollen, seine Alkohol- und Drogensucht und das damit in Zusammenhang stehende psychische Leiden zu überwinden. Die angeordneten Kontrollen sind unerlässlich, da nur so festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer weiterhin Alkohol und Drogen konsumiert. Zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese im Sinne des vom Beschwerdeführer bei ihr gestellten Eventualantrags die Ersatzmassnahmen lockere, besteht kein Grund.
7.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerdekammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Härri