BGer 5A_781/2019 |
BGer 5A_781/2019 vom 16.10.2019 |
5A_781/2019 |
Verfügung vom 16. Oktober 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung der Betreibung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. September 2019 (PS190137-O/U).
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Erwägungen: |
1. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 trat das Bezirksgericht Zürich auf ein Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, mit dem er eine Verlängerung der Einstellung der Betreibungen Nr. aaa und Nr. bbb (je Betreibungsamt Zürich 7) um sieben Monate verlangt hatte.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. August 2019 Beschwerde. Mit Urteil vom 5. September 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
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Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 (Postaufgabe 2. Oktober 2019) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufgefordert. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (sofortige Aussetzung der Betreibung Nr. bbb) hat es abgewiesen. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 (Postaufgabe 8. Oktober 2019) hat sich der Beschwerdeführer zum Streitwert geäussert, die Höhe des Kostenvorschusses kritisiert und nochmals um Aussetzung der Betreibung ersucht. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 hat das Bundesgericht das sinngemässe Gesuch um Senkung des Kostenvorschusses abgewiesen (unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen der Vorschusserhebung und die Streitwertangabe in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids). Zudem hat es das erneute Gesuch um Aussetzung der Betreibung abgewiesen. Am 11. Oktober 2019 hat sich der Beschwerdeführer nochmals zum Streitwert geäussert und ausgeführt, dass er seinen Antrag vom 1. Oktober 2019 hiermit offiziell zurückziehe.
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2. Mit seiner Erklärung zieht der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Nichts anderes ergibt sich aus der englischen Fassung seiner Eingabe vom 11. Oktober 2019. Die Rückzugserklärung ist bedingungslos und steht insbesondere nicht unter Vorbehalt, dass sich das Bundesgericht noch einmal in der einen oder anderen Weise zum Streitwert äussert.
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Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).
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3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, aufgrund des geringen entstandenen Aufwands auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: |
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Oktober 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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