Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
8C_616/2019
|
|
|
Urteil vom 16. Oktober 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. August 2019 (VBE.2018.919).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. September 2019 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. August 2019, worin die von der IV-Stelle des Kantons Aargau mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2018 angeordnete Begutachtung durch die ZVMB GmbH, Bern, mit den ursprünglich dafür vorgesehenen Ärzten und dem Standardfragekatalog bestätigt wurde,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 und 134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381),
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG richtet, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280; Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 139 V 349, aber in: SVR 2013 IV Nr. 31 S. 91),
dass der Beschwerdeführer keine formellen Ausstandsgründe vorbringt (die Rüge, zwei der vorgeschlagenen Gutachter seien nicht kompetent, um cerebral bedingte Einschränkungen zu beurteilen, ist zu allgemein gehalten, als dass sie unter dem Titel formeller Ablehnungsgründe behandelt werden könnte), sondern im Wesentlichen geltend macht, eine Begutachtung sei nicht notwendig,
dass materielle Einwendungen - wie diejenige zur Notwendigkeit der Begutachtung - dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden können, sondern erst mit dem Endentscheid (statt vieler: Urteile 9C_240/2017 vom 1. Mai 2017 und 8C_683/2016 vom 2. November 2016, je mit Hinweisen),
dass, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine Begutachtung stelle eine psychische Belastung für ihn dar, auf die Rechtsprechung zu verweisen ist, wonach der angefochtene Entscheid über die Anordnung einer Begutachtung auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 9C_240/2017 vom 1. Mai 2017 mit Hinweis),
dass die Beschwerde folglich offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Oktober 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz